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BGH · IX ZR 130/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/73

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 11. Des Postamt schickte den Brief, der an die vom Bevollmächtigten angegebene Anschrift gerichtet war, mit dem Vermerk zurück, er sei nicht abgeholt worden. Nach Zustellung des Bescheides am 13* März 1971 reichte der Kläger am 10, Juni 1971 Klage ein. Juli 1971, überreichte der Kläger eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und trug vor, er habe keine Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung erhalten. Klageabweisung wegen Fristversäumung nicht in analoger Anwendung des § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige", blieb ohne Erfolg, Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 142 Nr. 39 wahre eine Klage ohne Begründung die Klagefrist nicht. Hier komme hinzu, daß die verspätet vorgelegte Klagebegründung geltend mache, der Kläger habe nie eine Aufforderung zur Untersuchung erhalten, er wohne nicht an der Anschrift, an die die Aufforderungen gerichtet worden seien. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe aber ausdrücklich gebeten, die Aufforderung zur Untersuchung an diese Anschrift zu senden. Mit der Klagebegründung des Inhalts, der Kläger habe die Aufforderung zur Untersuchung nicht erhalten, weil er in einer anderen als der angegebenen Straße wohne, sei also nach dem Inhalt der Entschädigungsakten nicht zu rechnen gewesen. Venn der Kläger im Übrigen meine, die Beklagte habe von Amts wegen ermitteln müssen, weil er selbst noch keine volle Klarheit über Art und Umfang seiner gesundheitlichen Schädigung gehabt habe, so könnte eine solche Begründung möglicherweise als ausreichend angesehen werden, wenn sie in der Klageschrift vorgebracht worden wäre. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird (BGH Urt. v. Daß eine Stellungnahme des Klägers zu der Begründung des ablehnenden Bescheids fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang (vgl. Da die Klageschrift auch im Übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt und sonst keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, auß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 209 BEG § 233 ZPO § 209 BEG § 253 ZPO
KlagebegründungBerufungsgerichtInhaltKlageschriftBegründungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2434 075
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 130/73	URTEIL	Verkündet	am
6. Mai 1976
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Vaclaw
Kreis
 Haus Nr,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, rtsanvalt
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 76, Adolph-Schönfelder-Straße 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
ö't
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 23. Mai 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand
 Den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 11. März 1971 ab, veil der Kläger wiederholten Aufforderungen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, trotz Belehrung nicht gefolgt sei. Zuletzt hatte der Vertrauensarzt den Kläger selbst mit Einschreibebrief vom 28. Dezember 1970 gebeten, am 20. Januar 1971
 
zur Untersuchung zu erscheinen. Des Postamt schickte den Brief, der an die vom Bevollmächtigten angegebene Anschrift gerichtet war, mit dem Vermerk zurück, er sei nicht abgeholt worden.
Nach Zustellung des Bescheides am 13* März 1971 reichte der Kläger am 10, Juni 1971 Klage ein. Die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete Klageschrift hat nach der Bezeichnung des angerufenen Gerichts folgenden Inhalt:
" Klage
 des Vaclaw
 boren am S
913 traße
 Klägers,
Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde - Amt für Wiedergut-
machung	Beklagte,
 wegen
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) -BGBl. 1956 I S. 559 - in der Fassung des 2, Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (B1G-SG) vom 14. 9. 1965 - BGBl. 1965 I S. 1315 - i. V. mit den Durchführungsverordnungen zu dem BEG,
Die Freie und Hansestadt Hamburg - Arbeite- und Sozial behörde - Amt für Wiedergutmachung - hat mit Bescheid
 
vom 11. März 1971, zugestellt am 13. März 1971, -Gesch.-Z.; ¥G 3 - 1701 13 -17- den Antrag des Klägers auf Entschädigung abgelehnt.
Namens und im Aufträge des Klägers, dessen Vollmacht ich nachreichen werde, beantrage ich:
1.	Die Beklagte wegen nachweisbaren Schäden an Körper und Gesundheit und hierdurch eingetretener Erwerbsminderung von mindestens 40# zur Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1.1.1949 bis 31.10.1953 in Höhe von mindestens 10.000,— DM an den Kläger zu verurteilen.
2.	Ab 1.11.1953 laufend aus dem nämlichen Grunde eine monatliche Rente von mindestens 400,— DM an den Kläger durch die Beklagte zu zahlen.
(Zu 1. und 2. unter Einreihung in die vergleichbare Beaatengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Hundertsatzes von
 ko*.)
Die Begründung wird nachgereicht,0
Mit Schriftsatz vom 26. Juli, eingegangen am 28. Juli 1971, überreichte der Kläger eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und trug vor, er habe keine Aufforderung zur vertrauensärztlichen Untersuchung erhalten.
Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Berufung, mit der der Kläger anheimstellte, °ob die
 
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Klageabweisung wegen Fristversäumung nicht in analoger Anwendung des § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige", blieb ohne Erfolg, Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht die Klage für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO begründet worden sei. § 233 ZPO gelte nicht entsprechend, sondern unmittelbar. Ein Wiedereinsetzungs antrag gemäß §§ 234, 236 ZPO sei jedoch nicht gestellt worden. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 142 Nr. 39 wahre eine Klage ohne Begründung die Klagefrist nicht. Die Entschädigungsakten sollten zwar berücksichtigt werden. Es genüge aber nicht, daß die Ent-schädigungsakten es vielfach Kennern des Entschädigungsrechts ermöglichten, eine Klagebegründung ohne Instruktion zu entwerfen. Hier komme hinzu, daß die verspätet vorgelegte Klagebegründung geltend mache, der Kläger habe nie eine Aufforderung zur Untersuchung erhalten, er wohne nicht an der Anschrift, an die die Aufforderungen gerichtet worden seien. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe aber ausdrücklich gebeten, die Aufforderung zur Untersuchung an diese Anschrift zu senden.
 
Mit der Klagebegründung des Inhalts, der Kläger habe die Aufforderung zur Untersuchung nicht erhalten, weil er in einer anderen als der angegebenen Straße wohne, sei also nach dem Inhalt der Entschädigungsakten nicht zu rechnen gewesen. Venn der Kläger im Übrigen meine, die Beklagte habe von Amts wegen ermitteln müssen, weil er selbst noch keine volle Klarheit über Art und Umfang seiner gesundheitlichen Schädigung gehabt habe, so könnte eine solche Begründung möglicherweise als ausreichend angesehen werden, wenn sie in der Klageschrift vorgebracht worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Klageschrift im Entschädigungsverfahren überspannt.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung RzW 1974, 215 (vgl. auch BGH RzW 1975, 342) zusammenfassend dargelegt, welchen Inhalt die Klageschrift im Ent-schädigungsverfahren gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO haben muß, um die Klagefrist zu wahren. Die Klagebegründung kann danach durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Als Bezugnahme genügt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und der Akten der Entschädigungsbehörde, selbst wenn eine Klagebegründung angekündigt wird (BGH Urt. v. 15. Mai 1975 -IX ZR 16/73, Insoweit RzW 1975, 268 nicht abgedruckt;
Urt. v. 9. Oktober 1975 - IX ZR 89/74 - zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 23. Oktober 1975 - IX ZR 133/73). Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten der Sachverhalt, aus
 
dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, dann ist den Anforderungen, die im Entschädigungsverfahren an die Klagebegründung zu stellen sind,Genüge getan.
Danach enthält die Klageschrift hier eine ausreichende Begründung. Der Sachverhalt, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ergab sich aus den Gründen des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfähren in Verbindung mit den von ihm beigebrachten und den von der Behörde beschafften Beweismitteln. Daß eine Stellungnahme des Klägers zu der Begründung des ablehnenden Bescheids fehlte, ist für die Frage, ob das Zulässigkeitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt ist, ohne Belang (vgl. BGH RzV 1965, 470 Nr. 34; 1974, 215).
Da die Klageschrift auch im Übrigen inhaltlich den Anforderungen genügt und sonst keine Bedenken
 gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, auß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Mai	Fuchs	Dr.	Thum»
Portmann
 Dr. Lang