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BGH · IX ZR 130/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/72

Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Juni 1969 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen und die Erstattung von Heilverfahrenskosten verlangt werden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente weiter und verlangt Zinsen sowie Ersatz von Heilverfahrenskosten. I Die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem allein in I Betracht kommenden § 160 Abs. 2 BEG hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das Berufungsgericht ist dor Auffassung, es sei an die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch die medizinischen Befunde, auf denen das rechtskräftige Urteil von 1963 beruhe, gebunden« Danach sei das chronische Bronchialasthma der Klägerin erst 1947 entstanden« Das werde überdies durch die Angaben bestätigt, die die Klägerin im früheren Verfahren gegenüber dem Laryngologen Br. gemacht habe« Auch an diese Feststellung seien die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren gebunden« Sie stimme mit dem von der Klägerin im früheren Verfahren vorgelegten Gutachten des Arztes Dr. Gr0& überein. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 nach Erlaß des Berufungsurteils ausgesprochen hat, sind die Entschädigungsorgane bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen TJntersuchungsergebnis8e gebunden« Dies gilt auch für das Ausmaß der Erwerbsminderung (Urteil vom 17« Oktober 1974 - IX ZR 28/71). Das angefochtene Urteil enthält allerdings auch Erwägungen, aus denen sich die Überzeugung des Berufungsgerichts ergibt9 daß die in dem früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen richtig seien. Die Ausführungen insbesondere zu den psychischen Störungen der Klägerin lassen jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich davon überzeugt hat, daß die früheren Feststellungen über das Ausmaß dieser Störungen auch jetzt noch zutreffen.

Zitierte Normen: § 209 BEG
FeststellungmedizinischRechtBerufungsgerichtBrfrühKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

25*31 034
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 130/72
URTEIL
Verkftndet am
13. März 1975 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der GeechäftMtelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sonla Simone A	,
Ave. de VI
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
' / V'w'
2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung duroh die Richter Br. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Juni 1969 wird verworfen, soweit mit ihr Zinsen und die Erstattung von Heilverfahrenskosten verlangt werden.
Auf die Revision im übrigen wird das ange-fochtene Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1940 geborenen jüdischen Klägerin erkannte die Entschädigungsbehörde wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nur ein Heilverfahren für anhaltend abgrenzbar verschlimmertes Bronchialasthma zu. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht 1963 aus medizinischen Gründen ab;
 
Im Dezember 1965 verlangte die Klägerin erneut Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Klage und Berufung, die nur auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtet waren, hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente weiter und verlangt Zinsen sowie Ersatz von Heilverfahrenskosten. Hilfsweise beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüokzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
jtotscheidungsgründe
 Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag Zinsen und die Erstattung von Heilverfahrenskosten verlangt, ist das $ Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechstzug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO).
Im übrigen ist die Revision zulässig und begründet.
Den im Dezember 1965 gestellten Antrag auf Angleichung gemäß Art. IV Hr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit Recht für zulässig gehalten. Die von ihm offengelassene Präge, ob in diesem Verfahren KapitalentSchädigung verlangt werden kann, ist zu bejahen (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24).
I Die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach dem allein in I Betracht kommenden § 160 Abs. 2 BEG hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Sie ist daher für das Revisionsverfahren zu unterstellen.
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Das Berufungsgericht ist dor Auffassung, es sei an die tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch die medizinischen Befunde, auf denen das rechtskräftige Urteil von 1963 beruhe, gebunden« Danach sei das chronische Bronchialasthma der Klägerin erst 1947 entstanden« Das werde überdies durch die Angaben bestätigt, die die Klägerin im früheren Verfahren gegenüber dem Laryngologen Br.	gemacht habe«
Den davon abweichenden Stellungnahmen anderer Arzte, die die Klägerin im Angleichungsverfahren beigebracht habe, könne der Senat nicht folgen« Weiterhin scheitere die Anerkennung des Bronchialasthmas als Verfolgungsleiden daran, daß seine Ursachen ungeklärt seien, vor allem Jedoch, daß neben der Verfolgung insbesondere eine Allergie in Betracht kommen könne. Unter diesen Umständen könne auch unabhängig von der Bindung an die früheren Feststellungen die asthmatische Bronchialerkrankung nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden« Ob die psychischen Störungen der Klägerin ein eigenständiges Leiden seien, könne offenbleiben« Sie minderten die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um weniger als 25 wie das Landgericht bereits in seinem Urteil von 1963 zutreffend dargelegt habe. Auch an diese Feststellung seien die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren gebunden« Sie stimme mit dem von der Klägerin im früheren Verfahren vorgelegten Gutachten des Arztes Dr. Gr0& überein. Unter Würdigung der Befundfeststellungen des Urteils von 1963 liege somit ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden in rentenberechtigendem Umfang nicht vor.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
Wie der Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 nach Erlaß des Berufungsurteils ausgesprochen hat, sind die Entschädigungsorgane bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch
 auf Entschädigung für Gesundheitsschaden gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und sonstigen medizinischen TJntersuchungsergebnis8e gebunden« Dies gilt auch für das Ausmaß der Erwerbsminderung (Urteil vom 17« Oktober 1974 - IX ZR 28/71). Die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen im Gesundheitszustand des Verfolgten sind zu berücksichtigen«
Das angefochtene Urteil enthält allerdings auch Erwägungen, aus denen sich die Überzeugung des Berufungsgerichts ergibt9 daß die in dem früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen richtig seien. Die Ausführungen insbesondere zu den psychischen Störungen der Klägerin lassen jedoch nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich davon überzeugt hat, daß die früheren Feststellungen über das Ausmaß dieser Störungen auch jetzt noch zutreffen.
Br. Thuram	Zorn	Henkel
 Portmann
Br« Lang