* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zr 130/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 130/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1969 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn Juli 1969 lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1969 reichte die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen und die fehlenden weiteren Unterlagen ein und bat unter Hinweis darauf, daß sie erst jetzt die restlichen Unterlagen beschaffen konnte, um Aufhebung des Bescheides vom 4. Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung einer Beihilfe von 1.000 DM nach Art. V BEG-SchlußG. April 1969 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Da die Klägerin bis zu dem Ablauf der Frist keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Juli 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Der von der Klägerin erst später geltend gemachte Hinderungsgrund, daß in Turda, wo sie interniert gewesen sei, nur verhältnismäßig wenig Häftlinge gewesen seien und die Beschaffung von Zeugen daher sehr ■schwierig- sei, sei daher im gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu lassen. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Mit den von der Klägerin nach Erlaß des Bescheides vom 4.

Zitierte Normen: § 211 BEG
RechtBehördeBerufungsgerichtAblaufKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2445 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ix zr 130/71	URTEIL
Verkündet am
28. November 197^ Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ana
geh.
»
-Straße
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1919 geborene, aus Rumänien stammende Klägerin verlangte am 28. September 1964 mit einem nur teilweise ausgefüllten Mantelbogen ohne jede Verfolgungsschilderung Entschädigung. Mit Anschreiben vom 8. Dezember 1965 übersandte die Behörde ihrem Prozeßbevollmächtigten zur Ergänzung des Antrages zwei Fragebogen mit Bearbeitungsanleitung. Nachdem diese Aufforderung nicht befolgt worden war, wies die Behörde mit einem weiteren Schreiben vom 31. März 1969 den Bevollmächtigten auf das Fehlen der nach § 190 BEG erforderlichen Angaben hin und forderte ihn
 
gemäß Art. V Nr. k Abs. 2 BEC— SchlußG auf, den Antrag innerhalb von 3 Monaten zu begründen. Weiter heißt es in dem Schreiben: ”Kommen Sie dieser. Aufforderung nicht nach, kann ich den Antrag als unzulässig ablehnen. Eine Verlängerung der Dreimonatsfrist kann im Interesse einer zügigen Fondsabwicklung nicht erfolgen.”
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist am 3. Juli 1969 lehnte die Behörde den Antrag durch Bescheid vom 4. Juli 1969 als unzulässig ab. Erst am 28. Juli 1969 reichte die Klägerin den ausgefüllten Fragebogen und die fehlenden weiteren Unterlagen ein und bat unter Hinweis darauf, daß sie erst jetzt die restlichen Unterlagen beschaffen konnte, um Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 1969. Die Behörde lehnte dies ohne nähere Begründung ab.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung einer Beihilfe von 1.000 DM nach Art. V BEG-SchlußG. Die Klage blieb erfolglos. In ihrer Berufungsbegründung trug die Klägerin vor, daß angesichts der bekannten Schwierigkeiten, aus Israel die benötigten Unterlagen“zu erhalten, • mit einer gewissen Verzögerung bei der Beantwortung des Aufforderungsschreibens vom 31. März 1969 gerechnet werden mußte. Zu berücksichtigen sei auch, daß in Turda, wo die Klägerin interniert war, verhältnismäßig wenige Häftlinge waren, und die Beschaffung von Zeugen nach Ablauf von 23 Jahren seit Beendigung der Verfolgung sehr schwierig sei. Viele der in Betracht kommenden Personen seien verstorben, zu dem Teil befänden sie sich noch in Rumänien oder seien nach anderen Ländern als Israel ausgewandert.
 
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageantrag weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß die am 3. April 1969 zugestellte Aufforderung zur Nachholung der fehlenden Angaben wirksam war und die Dreimonatsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG in Lauf gesetzt hat (BGH RzW 1974, 52). Da die Klägerin bis zu dem Ablauf der Frist keine Angaben gemacht hat, war die Behörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der Antrag als unzulässig abzulehnen sei. Nach dem der Behörde damals bekannten Sachstand hielt sich der Bescheid vom 4. Juli 1969 in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens und entsprach dem Zweck der in Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG erteilten Ermächtigung (§ 211 Abs. 1 BEG). Die Ablehnung wurde mit der Notwendigkeit begründet, den Fonds zügig abzuwickeln. Bis zu dem Erlaß des Bescheides vom 4. Juli 1969 hatte die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die sie gehindert haben könnten, die gesetzte Frist einzuhalten.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, maßgebender Zeitpunkt für die von der Entschädigungsbehörde vorzunehmende Ermessensausübung sei immer der Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Der von der Klägerin erst später geltend
 gemachte Hinderungsgrund, daß in Turda, wo sie interniert gewesen sei, nur verhältnismäßig wenig Häftlinge gewesen seien und die Beschaffung von Zeugen daher sehr ■schwierig- sei, sei daher im gerichtlichen Verfahren außer Betracht zu lassen. Diese Auffassung widerspricht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in RzW 1974, 52. Danach können Gründe, die den Antragsteller hinderten, die von der Behörde gesetzte Frist einzuhalten, noch im Rechtsstreit vorgetragen werden. Auf dieses neue Vorbringen hat sich die Behörde im anhängigen Verfahren zu erklären, nämlich ob sie nunmehr zur Sache entscheiden werde oder den Antrag weiterhin als unzulässig ablehne, weil die vorgebrachten Gründe die Untätigkeit über den Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hinaus nicht entschuldigen oder tatsächlich nicht zutreffen. Die Erwägungen., die den Beklagten zur erneuten Ablehnung veranlassen, sind bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter darzulegen.
Mit den von der Klägerin nach Erlaß des Bescheides vom 4. Juli 1969 vorgebrachten Hinderungsgründen hat sich der Beklagte nicht auseinandergesetzt. Auch das landgerichtliche Urteil vom 30. Januar 1970, auf dessen Ausführungen der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. September 1970 verweist, sagt hierüber nichts aus.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung.wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß seit 17. Juli 1974 durch die Erste Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG (BGBl I, 1455) die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages gemäß
- 6
Art. V Nr. 1 Abs. 13 Satz 1 BEG-Schlui3G festgesetzt ist. Der Beklagte erhält dadurch Gelegenheit, auch insoweit seine Ermessenserwägungen zu ergänzen und der neuen Rechts läge anzupassen.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel	Dr.	Thumm