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BGH

Gericht: BGH

a) Venn durch die Rentenwahl der Witwe nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 86 Aba. 2, 4 BEG der Uberschneidungszeitraun nach § 121 BEG aF wegfällt und damit die bisherige Rechtsgrundlage für die Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden mit der Entschädigung für den Gesundheitsschaden des verstorbenen Verfolgten nicht nehr besteht, findet § 206a BEG entsprechende Anwendung. b) In diesen Fall ist nit den Anspruch der Erben auf die weitere Entschädigung für Gesundheitsschaden die ihnen zuerkannte Kapitalentschädigung für Berufsschäden zu verrechnen, soweit sie nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 BEG auf die Nachzahlung der Berufsschadenswitwenrente angerechnet werden kann. Gleichzeitig erlieB das Amt einen Änderungsbescheid über den Anspruch der Erben wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten, weil durch die Rentenwahl die bisherige Überschneidung mit dem Anspruch des Verfolgten wegen des Berufsschadens entfallen war. weil dem Anspruch der Erben auf eine höhere Entschädigung des Gesundheitsschadens des Verfolgten der Vergleich vom 16. Dabei ist es für die Zulässigkeit der Klage rechtlich unerheblich, ob die Behörde auf Grund der durch das BEG-SchluBgesetz geänderten Rechtslage zu dem Erlaß des Bescheides verpflichtet war oder ihn in Ausübung ihres Ermessens erlassen hat (vgl. 2. Sachlich-rechtlich meint das Kamaergericht, daß die Erben eines Verfolgten bei Rentenwahl der Vitwe nach § 86 Abs. 2, 4 BEG keinen Anspruch auf Nachzahlung der vollen Kapitlalentschädigung für den Gesundheitsschaden haben, ijenn ihnen vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes für <^n Berufsschäden eine Kapitalentschädigung und daneben eine gemäß § 121 BEG aF gekürzte Kapitalentschädigun/g für den Gesundheitsschaden gewährt worden ist. Damit sei die Lage nach der Rentenwahl der Witwe dieselbe geblieben wie zuvor: die beiden Entschädigungen für den Berufs- und Gesundheitsschaden konkurrierten miteinander, und dabei müsse die niedrigere von ihnen gemäß § l4le Abs. 1 BEG auf 25 % gekürzt werden. Den Klägern werde durch die Wahl der Berufsschadenswitwenrente nichts von dem ererbten und bisher bewilligten Anspruch wegen des Gesundheitsschadens entzogen, da sie diesen in unveränderter Höhe von 26.850 IM behielten. In Ergebnis hat das Kanaergericht jedoch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf weitere 10.905 DM Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten verneint. a) Das BEG-SchluBgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den hier zu entscheidenden Fall, daß durch die nachträgliche Wahl der BerufsSchadenswitwenrente nach § 86 Abs.4 BEG die bisherige Kürzung des Anspruchs für den Gesundheitsschaden nach § 121 BEG aF wegen Überschneidung mit dem Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden ganz oder teilweise entfällt und sich damit rein rechnerisch die Entschädigung für den Gesundheitsschaden erhöht. Da gleichzeitig infolge der Rentenwahl der Witwe ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nicht mehr besteht, tritt umgekehrt eine Überzahlung bei dieser Kapitalentschädigung zugunsten der Erben des Verfolgten ein. Wenn diese Überzahlung durch die Rentennachzahlung der Berufsschadenswitwenrente voll ausgeglichen werden kann, wäre kein Grund ersichtlich, warum die Erben die erhöhte Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten insoweit nicht erhalten sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt kein Fall des § l4le Abs. 1 BEG vor, da die Entschädigungszeiträume für den Gesundheits- und Berufsschäden des Verfolgten nicht mehr zusammenfallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Neuregelung der BerufsSchadensansprüche nach § 86 Abs. 2, 4 BEG tatsächlich ein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden begründet wird oder ob ein solcher Anspruch entfällt, weil die Erben insgesamt bereits mehr erhalten haben, als ihnen nach der neuen Rechtslage zustehen würde. Berechtigte bei der Kapitalentschädigung sowohl für den Berufsschäden wie für den Gesundheitsschaden sind die Erben des Verfolgten; auch deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 206a Abs. 2 BEG keine Bedenken. Verfolgten ln Abänderung eines früheren Bescheides die höhere Entschädigung wegen des einen Anspruchs ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn er an dem Bescheid über den anderen Anspruch festhalten wollte, der durch die Neuregelung des ersten Anspruchs sachlich unrichtig wird. Nachdem die Witwe des Verfolgten nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 86 Abs. 2, 4 BEG die Berufsschadensvitwenrente gewählt hat, ist der Anspruch der Erben auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden entfallen. Dafür steht ihnen nach der neuen Rechtslage wegen Wegfalls der Kürzung nach §121 Abs. 1 BEG aF die höhere Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden von 36.018 DM zu. Daher würde es Treu imd Glauben widersprechen, wenn die Kläger zwar die durch die Wahl der Berufsschadensrente weggefallene Kapitalentschädigung für den Berufsschäden in Höhe von 27*880 DM behalten wollten, gleichzeitig aber den aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Vorgang hergeleiteten höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden verlangen könnten. Vielmehr ist die Anrechnung der den Erben geleisteten Kapitalentschädigung für den Berufsschäden auf die nachzuzahlende Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens das dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Anspruchskonkurrenzen entsprechende und demnach gebotene Mittel, Unbilligkeiten sowohl gegenüber der Witwe wie gegenüber dem Entschädigungspflichtigen zu vermeiden. Denn wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden noch nicht festgesetzt und ausgezahlt worden wäre, als die Witwe die Rente wählte, hätte den Erben nur der Anspruch auf die ererbte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten zugestanden, der in voller Höhe von 36.018 DM noch erheblich niedriger ist als die für beide Ansprüche bereits geleisteten 65.113 DM. Unterschiede könnten sich ferner ergeben, wenn die Entschädigung für den Gesundheitsschaden zugunsten der Erben erst nach Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe erstmals festgesetzt wird und die Erben Das gleiche gilt, wenn zunächst der niedrigere Anspruch für den Gesundheitsschaden in voller Höhe festgesetzt und danach der höhere Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nach § 122 BEG aF um drei Viertel des GesundheitsSchadensanspruchs gekürzt festgesetzt worden wäre; denn dann könnten die Erben nach der Wahl der Berufsschadenswitwenrente den gekürzten Betrag der KapitalentSchädigung nicht nachfordern, weil ihnen ein Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden gar nicht mehr zustände. Empfänger der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden war aber nicht die Witwe als solche, sondern es waren die Erben des Verfolgten* Diese können zwar durch Art. III Nr* 8 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht in ihrem bisherigen Besitzstand geschmälert werden, der sich auf Zahlungen von insgesamt 63.113 Dabei ist aber zu berücksichtigen, daB diese die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nicht in ihrer Eigenschaft als Witwe erhalten hat, so daS für sie die - vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene -Härte der vollen Anrechnung dieser Kapitalentschädigung dadurch gemildert wird.

Zitierte Normen: § 4 BEG
EntschädigungBEGBerufsschädenAnspruchGesundheitsschadenVerfolgteKapitalentschädigungKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks BOHZt
 nein
BEG §§ 86 Aba. 2, 4, 206af BEG-SchluöG Art. III Nr. 4 Aba. 1, Nr. 8 Aba. 1
a)	Venn durch die Rentenwahl der Witwe nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 86 Aba. 2, 4 BEG der Uberschneidungszeitraun nach § 121 BEG aF wegfällt und damit die bisherige Rechtsgrundlage für die Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden mit der Entschädigung für den Gesundheitsschaden des verstorbenen Verfolgten nicht nehr besteht, findet § 206a BEG entsprechende Anwendung.
b)	In diesen Fall ist nit den Anspruch der Erben auf die weitere Entschädigung für Gesundheitsschaden die ihnen zuerkannte Kapitalentschädigung für Berufsschäden zu verrechnen, soweit sie nicht nach § 86 Abs. 5 Satz 1 BEG auf die Nachzahlung der Berufsschadenswitwenrente angerechnet werden kann.
BGH, Urt.v. 11. Oktober 1973 - IX 2R 130/70 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11. Oktober 1973 Pohl,
 Artsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ix zr 130/70 URTEIL
in den Entschädigungsrechtsetreit
 der Erben nach Kar Xi
 zuletzt wohnhaft in
 Kläger und Rerisionskläger,
- Prozeöbevollnächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Berlin 31» Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter WUsten-berg, Zorn, Henkel und Portaann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19« Zivilsenats des Kaaaergerichts in Berlin voa 19« März 1970 wird zurück-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Kläger sind die Erben des aus rassischen Gründen verfolgten und aa 21. Dezember 1952 in Montreal/Kanada verstorbenen Karl	(Verfolgter)	•
Das Entschädigungsaat gewährte den Erben alt Bescheid voa 24. Februar 1938 für Schaden des Verfolgten im beruflichen Fortkommen 40.000 DM Kapitalentschädigung abzüglich 1.737 IM wegen Überschneidung ait der Entschä-
 
digimg für den Gesundheitsschaden nach §§ 121, 122 BEG * 38.263 DM. Für diesen hatte die Behörde den Verfolgten durch Vergleich vom 22. April 1952	11.000	DM	Kapital-
entschädigung gezahlt. Nach Anfechtung des Vergleichs durch die Erben wurden durch Bescheid vom 23. Dezember 1958 weitere 13.060 DM und durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Dezember 1963 nochmals weitere 2.790 DM bewilligt. Dabei wurde die Kapitalentschädigung für den Gesundheit8schaden, die niedriger war als die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden, gemäß § 121 BEG gekürzt. Abzüglich der bei der Entschädigung für den Berufsschäden angerechneten 1.737 IM betrug sie somit insgesamt 25«113 DM.
Nach Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes wählte die Witwe des Verfolgten gemäB Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchluBG, § 86 Abs. 2, 4 BEG die Berufsschadenswitwenrente. Das Entschädigungsamt erkannte ihr diese durch Bescheid vom 2. Mal 1968 mit Wirkung vom 1, Januar I960 zu. Gleichzeitig erlieB das Amt einen Änderungsbescheid über den Anspruch der Erben wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten, weil durch die Rentenwahl die bisherige Überschneidung mit dem Anspruch des Verfolgten wegen des Berufsschadens entfallen war. Es setzte daher diesen Anspruch in voller Höhe mit 36.018 DM neu fest und er-rechnete einen Nachzahlungsbetrag von 10.905 DM, den es jedoch nicht auszahlte, sondern zusammen mit dem Nachzahlungsbetrag der Berufsschadenswitwenrente vom
1.	Januar I960 bis 30. April 1968 von 12.120 IM mit den an die Erben gezahlten 38.263 IM Kapitalentschädigung für den Berufsschäden verrechnete. Die danach
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noch offengebliebenen 15.238 DM wurden bis zu dem Tode der Witwe des Verfolgten am 21. April 1971 gemäd § 86 Abs. 5 BEG auf die Berufsschadenswitwenrente teilweise angerechnet.
Mit ihrer Klage verlangen die Erben des Verfolgten die Auszahlung der 10.905 DM Kapitalentschädigung für dessen Gesundheitsschaden. Sie halten eine Verrechnung mit der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden für unzulässig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hält es bereits für zweifelhaft. ob eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Mai 1968 statthaft gewesen sei. weil dem Anspruch der Erben auf eine höhere Entschädigung des Gesundheitsschadens des Verfolgten der Vergleich vom 16. Dezember 1963 entgegenstünde.
Diese Bedenken teilt der Senat nicht. Da das Entschädigungsamt durch Bescheid vom 2. Mai 1968 erneut
 
über den Anspruch entschieden hat, ist dieser Bescheid gerichtlich nachprüfbar. Dabei ist es für die Zulässigkeit der Klage rechtlich unerheblich, ob die Behörde auf Grund der durch das BEG-SchluBgesetz geänderten Rechtslage zu dem Erlaß des Bescheides verpflichtet war oder ihn in Ausübung ihres Ermessens erlassen hat (vgl. BGH RzW 1972, 341 Nr. 10).
2.	Sachlich-rechtlich meint das Kamaergericht, daß die Erben eines Verfolgten bei Rentenwahl der Vitwe nach § 86 Abs. 2, 4 BEG keinen Anspruch auf Nachzahlung der vollen Kapitlalentschädigung für den Gesundheitsschaden haben, ijenn ihnen vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes für <^n Berufsschäden eine Kapitalentschädigung und daneben eine gemäß § 121 BEG aF gekürzte Kapitalentschädigun/g für den Gesundheitsschaden gewährt worden ist. Dem Anspruch der Kläger stünden die bisherigen unanfechtbaren!Regelungen Uber den Gesundheitsschadensanspruch entgegen, insbesondere der Vergleich vom 16. Dezember 1963/ Diesen hätten die Kläger weder ange-fochten, noch seiAn sie dazu nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG berechtigt gewesen, weil das BEG-Schlußgesetz die ererbten Ges/ndheitsschadensansprüche der Kläger nicht erweitert /labe. Auch ein Fall der §§ 35 , 206 BEG liege nicht vor
 Entgegen <hr Meinung der Kläger habe sich durch die Wahl der B/.rufsschadenswitwenrente der Anspruch auf die Kapit/ientschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfc/.gten auch nicht erhöht. Die Kapitalentschädigung tjr den Berufsschäden, die die Kläger 1958
 
erhalten hätten, übersteige nach wie vor die ungekürzte KapltalentSchädigung für den Gesundheitsschaden. Damit sei die Lage nach der Rentenwahl der Witwe dieselbe geblieben wie zuvor: die beiden Entschädigungen für den Berufs- und Gesundheitsschaden konkurrierten miteinander, und dabei müsse die niedrigere von ihnen gemäß § l4le Abs. 1 BEG auf 25 % gekürzt werden. Das BEG-SchluBgesetz biete keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Kläger neben der vollen Entschädigung für den Berufsschäden auch die volle Entschädigung für den Gesund-heitsschaden erhielten. Den Klägern werde durch die Wahl der Berufsschadenswitwenrente nichts von dem ererbten und bisher bewilligten Anspruch wegen des Gesundheitsschadens entzogen, da sie diesen in unveränderter Höhe von 26.850 IM behielten.
Nach alledem trete die ab 18. September 1965 wählbare Beruf88Chaden8witwenrente gemäß § 86 Abs. 4 BEG nur im Verhältnis zur Witwe an die Stelle der bereits ausgezahlten Berufsschadens-Kapitalentschädigung, ohne an der Bemessung der Entschädigung für den Gesundheitsschaden etwas zu ändern. Die Entschädigungsbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, einen weiteren Bescheid Uber die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens zu erlassen. Wenn sie es gleichwohl getan habe, habe sie keinen Rechtsverstoß zu dem Nachteil der Kläger begangen, weil diese keinen Anspruch auf eine zusätzliche Gesundheitsentschädigung hätten. Sie könnten daher auch nicht die Auszahlung der von der Behörde zu dem Zwecke der Verrechnung ermittelten Streitsumme an sich beanspruchen.
 
3.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In Ergebnis hat das Kanaergericht jedoch zu Recht einen Anspruch der Kläger auf weitere 10.905 DM Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten verneint.
a) Das BEG-SchluBgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für den hier zu entscheidenden Fall, daß durch die nachträgliche Wahl der BerufsSchadenswitwenrente nach § 86 Abs. 4 BEG die bisherige Kürzung des Anspruchs für den Gesundheitsschaden nach § 121 BEG aF wegen Überschneidung mit dem Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden ganz oder teilweise entfällt und sich damit rein rechnerisch die Entschädigung für den Gesundheitsschaden erhöht. Da gleichzeitig infolge der Rentenwahl der Witwe ein Anspruch auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden nicht mehr besteht, tritt umgekehrt eine Überzahlung bei dieser Kapitalentschädigung zugunsten der Erben des Verfolgten ein. Wenn diese Überzahlung durch die Rentennachzahlung der Berufsschadenswitwenrente voll ausgeglichen werden kann, wäre kein Grund ersichtlich, warum die Erben die erhöhte Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Verfolgten insoweit nicht erhalten sollten.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt kein Fall des § l4le Abs. 1 BEG vor, da die Entschädigungszeiträume für den Gesundheits- und Berufsschäden des Verfolgten nicht mehr zusammenfallen. Für die Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens des Erblassers ist der Entschädigungszeitraum derselbe geblieben; bei
 
der Berufsschadensrente dagegen beginnt er nunmehr erst mit der Laufzeit der Rente, also dem 1. Januar I960 (BGH RzW I960, 34 Nr. 28; 321 Nr. 32); das gilt auch für die Berufsschadenswitwenrente. § 206a BEG ist deshalb unmittelbar nicht anwendbar. Der Senat hat aber keine Bedenken, in diesen Fällen § 206a Abs, 2 BEG entsprechend anzuwenden. Denn es handelt sich auch hier darum, daB nach Zuerkennung mehrerer Ansprüche der eine Anspruch (Kapitalentschädigung für Berufsschäden) wegfällt und sich dadurch der andere Anspruch (Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden) erhöht. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Neuregelung der BerufsSchadensansprüche nach § 86 Abs. 2, 4 BEG tatsächlich ein Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden begründet wird oder ob ein solcher Anspruch entfällt, weil die Erben insgesamt bereits mehr erhalten haben, als ihnen nach der neuen Rechtslage zustehen würde. Berechtigte bei der Kapitalentschädigung sowohl für den Berufsschäden wie für den Gesundheitsschaden sind die Erben des Verfolgten; auch deshalb bestehen gegen die Anwendung des § 206a Abs. 2 BEG keine Bedenken.
b) Der Bundesgerichtshof hatte bereits in RzW 1963, 459 Nr. 23 ausgesprochen, daß im Falle einer nachträglichen Neuberechnung von zwei rechtlich im Zusammenhang stehenden Entschädigungen dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen ist. Wenn das Klagebegehren in seiner Gesamtheit darauf gerichtet ist, den Klägern das zuzuerkennen, was ihnen nach dem Gesetz zukommt, ist eine Gesamtbetrachtung geboten. Wird einem
 
Verfolgten ln Abänderung eines früheren Bescheides die höhere Entschädigung wegen des einen Anspruchs ungeschmälert gewährt, so wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn er an dem Bescheid über den anderen Anspruch festhalten wollte, der durch die Neuregelung des ersten Anspruchs sachlich unrichtig wird. Vielmehr ist es ein Gebot der Lauterkeit, den Entschädigungsorganen ungeachtet der Unanfechtbarkeit früherer Bescheide insgesamt die Möglichkeit zu eröffnen, nicht nur die Entschädigung wegen des einen Schadens neu festzusetzen, sondern auch die wegen des anderen Schadens neu festzusetzende Entschädigung damit zu verrechnen.
ln gleicher Weise hat der Bundesgerichtshof zur Besitzstandsklausel des Art. III Nr. 8 Abs. 1 BEG-SchlußG ausgeführt, daß der Besitzstand nur nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Entschädigungen zu beurteilen ist (RzW 1970, 327 Nr. 36). Danach verstößt es auch insoweit gegen Treu und Glauben, wenn ein Verfolgter zwar an der Heraufsetzung der einen Rente infolge der neuen Rechtslage festhalten will, gleichzeitig aber die ungekürzte Rente aus der anderen Schadensart weiter begehrt.
Schließlich hat in der gesetzlichen Regelung der §§ d bis 141 k und des § 206a BEG der Gedanke der Gleichbehandlung aller Fälle einer Anspruchskonkurrenz seinen Ausdruck gefunden (BGH RzW 1970, 282 Nr. 29).
Es soll nicht von der zufälligen Reihenfolge der Festsetzung mehrerer miteinander konkurrierender Ansprüche
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abhängen, in welchen Unfang die Leistungen niteinander verrechnet werden (Begründung zu § 206a BEG, Regierungsentwurf zun BEG-Schlußgesetz, BT-Drucks. IV/1550, 39).
c)	Diese Grundsätze sind ln vorliegenden Fall an-zuwenden. Die Erben haben nach bisherigen Recht Anspruch auf 40.000 DM Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des Verfolgten und Anspruch auf 25.113 DM für seinen Ge-sundheitsschaden gehabt, insgesamt somit auf 65.113 DM. Diese Ansprüche sind durch Zahlung von 38.263 DM für den Berufsschäden und von 26.850 IW für den Gesundheitsschaden erfüllt worden. Nachdem die Witwe des Verfolgten nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 86 Abs. 2, 4 BEG die Berufsschadensvitwenrente gewählt hat, ist der Anspruch der Erben auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden entfallen. Dafür steht ihnen nach der neuen Rechtslage wegen Wegfalls der Kürzung nach §121 Abs. 1 BEG aF die höhere Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden von 36.018 DM zu. Da eine Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden mit der Rentennachzahlung für die Berufsschadenswitwenrente nur mit einem Betrag von 12.120 IW möglich ist, verbleibt eine Überzahlung von 40.000 - 12.120 =» 27.880 IW.
Gegen eine Verrechnung dieser Überzahlung mit dem Nachzahlungsanspruch von 10.905 IW für den ererbten Gesundheitsschadensanspruch bestehen rechtlich ebensowenig Bedenken wie gegen eine Verrechnung von Überzahlung und Nachzahlung in den Fällen der §§ I4ld ff BEG. Auch hier besteht infolge der gesetzlichen Neuregelung ein innerer Zusammenhang zwischen der rückwirkenden Erhöhung der einen
 
und dem rückwirkenden Wegfall der anderen Entschädigung (vgl. BGH RzW 1970, 308 Nr. 17). Daher würde es Treu imd Glauben widersprechen, wenn die Kläger zwar die durch die Wahl der Berufsschadensrente weggefallene Kapitalentschädigung für den Berufsschäden in Höhe von 27*880 DM behalten wollten, gleichzeitig aber den aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Vorgang hergeleiteten höheren Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden verlangen könnten.
Vielmehr ist die Anrechnung der den Erben geleisteten Kapitalentschädigung für den Berufsschäden auf die nachzuzahlende Entschädigung wegen des Gesundheitsschadens das dem Gleichbehandlungsgrundsatz bei Anspruchskonkurrenzen entsprechende und demnach gebotene Mittel, Unbilligkeiten sowohl gegenüber der Witwe wie gegenüber dem Entschädigungspflichtigen zu vermeiden. Die Höhe der auszuzahlenden Entschädigung kann nicht entscheidend davon abhängen, wann die mehreren Ansprüche festgesetzt werden. Denn wenn die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden noch nicht festgesetzt und ausgezahlt worden wäre, als die Witwe die Rente wählte, hätte den Erben nur der Anspruch auf die ererbte Kapitalentschädigung für den Gesundheitsschaden des Verfolgten zugestanden, der in voller Höhe von 36.018 DM noch erheblich niedriger ist als die für beide Ansprüche bereits geleisteten 65.113 DM. Unterschiede könnten sich ferner ergeben, wenn die Entschädigung für den Gesundheitsschaden zugunsten der Erben erst nach Ausübung der Rentenwahl durch die Witwe erstmals festgesetzt wird und die Erben
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sich die ihnen früher ausgezahlte Kapital ent Schädigung für den Berufsschäden des Verfolgten in entsprechender Anwendung von § 84a BEG voll anrechnen lassen müßten.
Das gleiche gilt, wenn zunächst der niedrigere Anspruch für den Gesundheitsschaden in voller Höhe festgesetzt und danach der höhere Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nach § 122 BEG aF um drei Viertel des GesundheitsSchadensanspruchs gekürzt festgesetzt worden wäre; denn dann könnten die Erben nach der Wahl der Berufsschadenswitwenrente den gekürzten Betrag der KapitalentSchädigung nicht nachfordern, weil ihnen ein Anspruch auf die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden gar nicht mehr zustände.
Für diese rechtliche Beurteilung ist unerheblich, daß § 86 Abs* 5 BEG nur eine Verrechnung der Kapitalentschädigung für den Berufsschäden durch Anrechnung auf die laufende Rente der Witwe vorsieht* Denn diese Vorschrift regelt die Anrechnung der für den Berufsschäden des Verfolgten bereits geleisteten Kapitalentschädigung nur im Verhältnis zur Witwe des Verfolgten abschließend. Empfänger der Kapitalentschädigung für den Berufsschaden war aber nicht die Witwe als solche, sondern es waren die Erben des Verfolgten* Diese können zwar durch Art. III Nr* 8 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht in ihrem bisherigen Besitzstand geschmälert werden, der sich auf Zahlungen von insgesamt 63.113 IM belief. Dieser Betrag verbleibt ihnen daher auch nach der Neuregelung des Anspruchs auf Grund der Bescheide vom 2. Mai 1968. Sie erhalten nur nicht einen weiteren Betrag von 10.905 DM, sondern müssen sich diesen auf den überzahlungsbetrag von 27.880 DM für die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens anrechnen lassen.
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Auf welche Weise die Behörde den weiteren überzahlungsbetrag von 15*238 IW mit den Ansprüchen der Witwe nach § 86 BEG verrechnet, berührt nicht die Rechtslage der Erben, sondern allein die der Witwe. Andererseits kommt allerdings die Verrechnung der Berufsschadensentschädigung mit dem Nachzahlungsbetrag bei der Gesundheit sschadensentschädigung auch der Witwe zugute, weil sich dadurch der Zeitraum der Anrechnung auf die laufende Rente nach § 86 Abs. 5 BEG verkürzt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daB diese die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden nicht in ihrer Eigenschaft als Witwe erhalten hat, so daS für sie die - vom Gesetzgeber bewußt in Kauf genommene -Härte der vollen Anrechnung dieser Kapitalentschädigung dadurch gemildert wird. Auch damit wird die Lage dem Zustand angenähert, der bestehen würde, wenn die Regelung des Gesundheitsschadens vor der des Berufsschadens erfolgt wäre.
Mai Wüstenberg Zorn Henkel Portmann