Ein Antrag auf Soforthilfe läßt das Nachmelden von fristgebundenen, aber nicht innerhalb der Antragsfrist beantragten Entschädigungsansprüchen nicht zu. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 20. Deshalb habe man ihn auf Veranlassung eines Konsuls beim deutschen Generalkonsulat in Barcelona sowie der Gestapo im Februar 1939 verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Juli 1946 richtete der Kläger an das Staatskommissariat für politisch Verfolgte in Bayern eine "Eidesstattliche Erklärung" über sein Schicksal während der Verfolgungszeit. Das beklagte Land hat eine Wiedergutmachung wegen der geltend gemachten Schäden sowie die Gewährung von Soforthilfe abgelehnt; Das am 8. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Eines neuen Entschädigungsantrags bedürfe es gemäß § 231 Abs. 1 BEG nur dann nicht, wenn vor dem 1. Oktober 1953 ein Antrag gestellt worden sei, mit dem Ansprüche auf Entschädigung erhoben worden seien und der den Anmeldebestimmungen der des, Klägers .sowie...seine.."Erinnerung"- 'nicht,Bas IJS-EG habe nämlich in seinen Paragraphen 40 Abs. 2, 42 Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung vom 14. 2. Das Berufungsgericht hat auch die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragfrist des § 189 Abs.1 BEG nicht gewährt werden könne. Dies um so mehr, als er von dem Rechtsanwalt in Frankfurt,/Main, an den er nach seiner Darstellung auf Grund der Zeitungsnotiz herangetreten sei, keine Antwort erhalten habe. /Iber auch formell entspreche das Wiedereinsetzungsersuchen des Klägers nicht dem geltenden Recht, her - unzureichende - Wiedereinsetzungsgrund sei nicht in Entschädigungsantrag von 27° Juli 1965, sondern erst am 5° Januar 1966 in der Klageschrift vorgebracht worden. has Berufungsgericht hat noch ausgeführt % hem gemäß § 189 Abs. 1 Satz 2 rechtzeitig angemeldeten Soforthilfeanspruch habe der Kläger die übrigen von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachschieben können. Denn entgegen dem Wortlaut der Vorschrift seien weder der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG noch der Anspruch auf Gewährung von Härteausgleich des § 171 BEG geeignet, als "Brücke1' für nachzuschiebende andere Entschädigungsansprüche 2u dienen, hies ergebe die Entstehungsgeschichte des § 189 a Abs. 1 BEG. April 1958 zu beantragen v/aren, nach § 189 a Abs. 1 BEG noch angemeldet werden, wenn nur ein Antrag auf Soforthilfe oder auf Gewährung von Härteausgleich gestellt worden ist, so liefe das auf die vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung der Antragfrist hinaus. Schädigungsantrag im Sinne des § 231 Abs» 1 Satz 1 BEG zu sehen sei» Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Auslegung der Eingaben des Klägers durch den Berufungsrichter Rechtsfehler aufv/eist, da der Berufungsrichter zutreffend angenommen hat, daß mit ihnen Anträge auf Entschädigung nach §§ 40, 42 US-EG nicht wirksam gestellt worden sind» Solche Anträge hätten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 40 Abs» 2 a. Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellt werden müssen» Der Klager hätte also bei dieser Behörde einen Antrag stellen müssen» Das ist nicht geschehen» Eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Wahrung der Anmeldefrist durch Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde vorgesehen ist (vgl, § 189 Abs, 2 BEG), gab es nicht» 3» Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger dev" nicht an die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 gebundenen (§ 189 Abs» 1 Satz 2 BEG) und deshalb rechtzeitig angemeldeten Soforthilfeanspru.ch seine übrigen gemäß § 189 Abs» 1 Satz 1 BEG fristgebundenen Entschädigungsansprüche nicht nachschieben konnte» Zwar hat der Senat sich im Urteil RzW 425 Nr. 37 im gegenteiligen Sinn ausgesprochen» An dieser Auffassung, auf der diese Entscheidung nicht beruht, hält er nicht mehr fest» Die Revision meint, die Auslegung des § 189 a Abs,, 1 BEG, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, sei mit dem eindeutigen und klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht zu vereinbaren. Ob für die Anwendung des § 189 a Abs. 1 BEG ein Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG als Antrag auf Entschädigung anzusehen ist, hängt davon ab, was das Bundesentschädigungsgesetz den Verfolgten, die durch die nationalsozialistischen Machthaber in zahlreichen Lebensbereichen geschädigt sind, an Wiedergutmachungsleistungen gewährt. Neben Geldleistungen zu dem Aiisgleich bestimmter Schäden, deren Tatbestand das Gesetz genau abgegrenzt hat, sieht es zahlreiche sonstige Hilfen für die Verfolgten vor, etwa durch V/iedereinräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (§ 89 BEG), durch Anweisung an die Arbeitsämter, Verfolgte in freie Stellen bevorzugt zu vermitteln (§':899a'BEG'j A, durchs Ansprüche auf Darlehen oder Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 68, 69 BEG). So hat dar Gesetzgeber die Gewährung der Soforthilfe nach § 141 BEG nicht von einer Anmeldung innerhalb der Prist des § 189 BEG abhängig gemacht. inneren Grund darin, daß der Anspruch auf Soforthilfe nicht voraussetzt, daß der Verfolgte in der Vergangenheit einembestimmten Schaden erlitten hat, der den in §§ 15 ff BEG umschriebenen Schadenstatbeständen entspricht» Durch die Soforthilfe sollen ausgewanderte Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit einen Anreiz zur Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik erhalten, durch diese Leistung soll der finanzielle Aufwand, der regelmäßig damit verbunden ist, daß der Verfolgte in der alten Heimat wieder ansässig wird, erleichtert werden» Bei diesem Zweck der Soforthilfe liegen wesentliche Gründe nicht vor, die den Gesetzgeber sonst dazu bestimmt haben, den Antrag auf Entschädigung von der Einhaltung der Antragsfrist abhängig zu machen. Dies geschah in Art. VIII BEG-SchlußG, das die Anmeldung der Ansprüche auf Soforthilfe noch bis zu dem 31o Dezember 1969 zuläßt. Aus der Eigenart des Soforthilfeanspruchs in Verbindung mit der für ihn geltenden Prist folgt, daß er nicht als Brücke für das Nachschieben von anderen, an die Prist des § 189 Abs„ 1 Satz 1 BEG gebundenen Entschädigungsansprüchen herangezogen werden kann» Die entgegengesetzte Auffassung der Revision würde dazu führen, daß die vom Gesetz grundsätzlich an die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Ansprüche noch bis zu/m 31. Wie die Gesetzesgeschichte ergibt, sollte das Nachschieben innerhalb dieser langen Zeitspanne gerade nicht zugelassen werden« Der Regierungsentwurf zu § 189 a Abs.\ BEG sah zunächst nachstehenden Wortlaut vors "Ist ein Antrag auf Entschädigung innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem angemeldet werden" (Bundestagsdrucksache IV 1550, 15 zu Nr. 89). Der Wiedergutnachungsausschuß des Bundestages schlug dann vor, die Vorschrift folgendermaßen neu zu fassens "Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtsv/irksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldct worden sind, noch bis zu dem „.„ angemeldet werden" (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung, Bundestagsdrucksache IV/3423, 67 Nr. 89). Es kann keine Rede davon sein, daß die Änderung des Wortlauts durch den Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung mehr bezwecken und das Nachschieben nach einem nach dem 1. Das kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil im folgenden Abschnitt des zitierten Berichts der Ausschuß zu § 189 a BEG noch ausgesprochen hat, daß dem.
ja nein N a c h s c ii 1 a g e v/ e r k i BGHZt BEG §§ 189 Abs. 1, 189a Abs. 1 Ein Antrag auf Soforthilfe läßt das Nachmelden von fristgebundenen, aber nicht innerhalb der Antragsfrist beantragten Entschädigungsansprüchen nicht zu. _BGH,Urt.v. 27.Eebruar 1969 - IX ZR 130/68 - OLG München LG iuünchen I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2.ZR.i50/68_ URTEIL Verküodet .m 27. Februar 1968 Broeske, Justizangcotollte ■1b Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der. Entschädigungsrechtsstreit Günther Armin S Straße - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch »das Bayerische Staatsniniste.rium der Finanzen, München, O^H^plats - Prozeßbevollnächtigter: Beklagten und Revisionsboklagten, Rechtsanwalt Br» - 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1969 für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1968 wird zurück-gev/iesen. Bas Revisionsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger lebte seit 1924 in Barcelona. Am 19» Januar 194^ wurde er zwangsweise aus Spanien nach Deutschland zurückgebracht, in das damalige Polizeigefängnis in München eingeliefert und dort der Gestapo übergeben. Diese setzte ihn alsbald wieder auf freien Fuß. An 8. August 1945 legte er dem damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. eine zwölfseitige, als "Exposfe" Gezeichnete,Denkschrift über seine Erlebnisse in Spanien vor. Darin heißt es u.a.s Er sei Gegner des Nationalsozialismus gewesen. Deshalb habe man ihn auf Veranlassung eines Konsuls beim deutschen Generalkonsulat in Barcelona sowie der Gestapo im Februar 1939 verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Während des Strafvollzugs sei er an seiner Gesundheit geschädigt worden. Die Bestrafung habe zu dem Verlust seines Geschäfts in Barcelona sowie zur Einbuße sonstiger Vermögenswerte geführt. Im Anschluß an seine zwangsweise Rückführung nach Deutschland sei er zunächst weiter festgehalten worden. Nach seiner Entlassung habe man Aufenthaltsbeschränkungen über ihn verhängt und ihn unter Polizeiaufsicht gehalten. Er sei nunmehr aus demokratischer Überzeugung zur Mitarbeit bei der Militärregierung oder bei der Bayerischen Verwaltung bereit. Ferner könne er über die Verhältnisse in Spanien während des Bürgerkriegs sowie vorher und nachher berichten. Da der Kläger auf diese Denkschrift nichts hörte, wandte er sich am 20. November 1945 an den damaligen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. und bat um Antwort. Am 29o November 1945 antwortete die Bayerische Staatskanzlei dem Kläger: Ein Gesetz betreffend Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts befinde sich in Vorbereitung. Es werde empfohlen, nach Erscheinen dieses Gesetzes Ansprüche auf dem darin vorgesehenen Wege geltend zu machen. Die persönliche Behandlung jedes einzelnen der zahlreichen Verfolgungsfälle sei nicht möglich. Unter dem Datum des 20. Juli 1946 richtete der Kläger an das Staatskommissariat für politisch Verfolgte in Bayern eine "Eidesstattliche Erklärung" über sein Schicksal während der Verfolgungszeit. Mit dieser Erklärung wollte er seine Anerkennung als politisch Verfolgter erreichen. Später wanderte der Kläger ne.ch Caracas in Venezuela aus, ohne sich weiter in irgendeiner ’Weise um. Entschädigung bemüht zu haben. Am 1. Juli 1965 kehrte er nach Deutschland zurück. Am 27. Juli 1965 machte:.er beim beklagten Land ■ Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum, an Vermögen sowie im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen geltend,. Ferner verlangte er Soforthilfe. "Vorsorglich” suchte er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach. Das beklagte Land hat eine Wiedergutmachung wegen der geltend gemachten Schäden sowie die Gewährung von Soforthilfe abgelehnt; Das am 8. August 1945 bei dem Bayerischen Ministerpräsidenten eingelaufene "Expose" enthalte keinen Entschädigungsantrag. Erst am. 27. Juli 1965 habe der Kläger Entschädigung gefordert. Dieser Antrag sei jedoch verspätet. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG könne ihm nicht gewährt werden, weil er die Antragsfrist des § 189 BEG schuldhaft habe verstreichen lassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Klage gewandt. Sie ist vom Landgericht abgewiesen worden. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der Berufung angegriffen. Damit hatte er keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründej_ I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt; Eines neuen Entschädigungsantrags bedürfe es gemäß § 231 Abs. 1 BEG nur dann nicht, wenn vor dem 1. Oktober 1953 ein Antrag gestellt worden sei, mit dem Ansprüche auf Entschädigung erhoben worden seien und der den Anmeldebestimmungen der 5 vor dem i, Oktober 1953 geltenden landesrechtlichen EntSchädigungsvorschriften entsprochen habe» Auf die Eingabe des Klägers an den Bayerischen Minister-Präsidenten von 8. August 1945 sowie auf sein "Erinnerungsschreiben" vorn 20. November 1945 treffe bereits die erste Voraussetzung nicht zu. Diese Schreiben enthielten nämlich nur ein Anerbieten zur Mitarbeit bei der Militärregierung oder bei der Bayerischen Verwaltung. Auch die "Eidesstattliche Erklärung" von 20. Juli 1946 könne nicht als Antrag auf Entschädigung angesehen werden. Aber auch die zweite Voraussetzung erfüllten das "Expose " ! des, Klägers .sowie...seine.."Erinnerung"- 'nicht,Bas IJS-EG habe nämlich in seinen Paragraphen 40 Abs. 2, 42 Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung vom 14. April 1950 nur solche Entschädigungsanträge als wirksam angesehen, die beim Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellt worden seien. 2. Das Berufungsgericht hat auch die Auffassung des Landgerichts gebilligt, daß dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht gewährt werden könne. Der Kläger habe aus dem Antwortschreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 29. November 1945 erfahren, daß ein Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Vorbereitung sei. Ferner habe ihn nach seinem eigenen Vorbringen 1956 eine in Caracas/VenezueL-erschienene Zeitungsnotiz an die Entschädigungsfrage erinnert. Diese Hinweise hätten ihm Anlaß sein müssen, bei der deutschen Auslandsvertretung in Caracas/Venezuela vorzusprechen. Dies um so mehr, als er von dem Rechtsanwalt in Frankfurt,/Main, an den er nach seiner Darstellung auf Grund der Zeitungsnotiz herangetreten sei, keine Antwort erhalten habe. Ein ’Wiedereinsetzungsgrund 6 sei also nicht ersichtlich. /Iber auch formell entspreche das Wiedereinsetzungsersuchen des Klägers nicht dem geltenden Recht, her - unzureichende - Wiedereinsetzungsgrund sei nicht in Entschädigungsantrag von 27° Juli 1965, sondern erst am 5° Januar 1966 in der Klageschrift vorgebracht worden. Unstände, die diese Verspätung entschuldbar erscheinen ließen, seien nicht zu erkennen. has Berufungsgericht hat noch ausgeführt % hem gemäß § 189 Abs. 1 Satz 2 rechtzeitig angemeldeten Soforthilfeanspruch habe der Kläger die übrigen von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachschieben können. Denn entgegen dem Wortlaut der Vorschrift seien weder der Soforthilfeanspruch des § 141 BEG noch der Anspruch auf Gewährung von Härteausgleich des § 171 BEG geeignet, als "Brücke1' für nachzuschiebende andere Entschädigungsansprüche 2u dienen, hies ergebe die Entstehungsgeschichte des § 189 a Abs. 1 BEG. her Sinnzusammenhang der Vorschrift führe zu dem gleichen Ergebnis. Könnten Entschädigungsansprüche, die nach § 189 Abs. 1 BEG bis zu dem 1. April 1958 zu beantragen v/aren, nach § 189 a Abs. 1 BEG noch angemeldet werden, wenn nur ein Antrag auf Soforthilfe oder auf Gewährung von Härteausgleich gestellt worden ist, so liefe das auf die vom Gesetzgeber nicht gewollte Verlängerung der Antragfrist hinaus. II. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. 1. hie Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß in den an den Bayerischen Ministerpräsidenten vom 8, August 1945 und vom 20. November 1945 gerichteten Eingaben in Verbindung mit der Versicherung an Eides Statt vom 20. Juli 1946 kein rechtswirksan gestellter Ent- Schädigungsantrag im Sinne des § 231 Abs» 1 Satz 1 BEG zu sehen sei» Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Auslegung der Eingaben des Klägers durch den Berufungsrichter Rechtsfehler aufv/eist, da der Berufungsrichter zutreffend angenommen hat, daß mit ihnen Anträge auf Entschädigung nach §§ 40, 42 US-EG nicht wirksam gestellt worden sind» Solche Anträge hätten, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach § 40 Abs» 2 a. US-EG in Verbindung mit § 4 der Verordnung vom 14» April 1950 (GVB1 73) beim uv. Bayerischen Landesentschädigungsamt gestellt werden müssen» Der Klager hätte also bei dieser Behörde einen Antrag stellen müssen» Das ist nicht geschehen» Eine gesetzliche Vorschrift, nach der die Wahrung der Anmeldefrist durch Anmeldung bei einer unzuständigen Behörde vorgesehen ist (vgl, § 189 Abs, 2 BEG), gab es nicht» 2» Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 189 Abs» 3 BEG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken» Die Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage» Die Revision greift sie nicht an» 3» Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es zu dem Ergebnis kommt, daß der Kläger dev" nicht an die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 1 gebundenen (§ 189 Abs» 1 Satz 2 BEG) und deshalb rechtzeitig angemeldeten Soforthilfeanspru.ch seine übrigen gemäß § 189 Abs» 1 Satz 1 BEG fristgebundenen Entschädigungsansprüche nicht nachschieben konnte» Zwar hat der Senat sich im Urteil RzW 425 Nr. 37 im gegenteiligen Sinn ausgesprochen» An dieser Auffassung, auf der diese Entscheidung nicht beruht, hält er nicht mehr fest» 8 Die Revision meint, die Auslegung des § 189 a Abs,, 1 BEG, wie sie der Berufungsrichter vorgenommen hat, sei mit dem eindeutigen und klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung nicht zu vereinbaren. Der Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG sei ein Antrag auf Entschädigung, der hier rechtswirksam gestellt worden sei. Auch ein scheinbar eindeutiger Gesetzeswortlaut läßt für'die Rechtsanwendung mindestens im Grenzbereich des sprachlichen Verständnisses der Gesetzesworte Fragen offen, so daß der Richter unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie seinen Sinn und Zweck zu erforschen hat (BGHZ 2, 176, 184; RGZ 142, 40, 41). Ob für die Anwendung des § 189 a Abs. 1 BEG ein Antrag auf Soforthilfe nach § 141 BEG als Antrag auf Entschädigung anzusehen ist, hängt davon ab, was das Bundesentschädigungsgesetz den Verfolgten, die durch die nationalsozialistischen Machthaber in zahlreichen Lebensbereichen geschädigt sind, an Wiedergutmachungsleistungen gewährt. Neben Geldleistungen zu dem Aiisgleich bestimmter Schäden, deren Tatbestand das Gesetz genau abgegrenzt hat, sieht es zahlreiche sonstige Hilfen für die Verfolgten vor, etwa durch V/iedereinräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (§ 89 BEG), durch Anweisung an die Arbeitsämter, Verfolgte in freie Stellen bevorzugt zu vermitteln (§':899a'BEG'j A, durchs Ansprüche auf Darlehen oder Bevorzugung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 68, 69 BEG). Hinzu kommen Leistungen zur Milderung von Härten (§ 171 BEG) sowie die Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG), Durch alle diese Leistungen soll der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffene, geschädigte Verfolgte Wiedergutmachung erhalten. In der Regel hat er auf die entsprechenden Leistungen einen Anspruch (§ 3 BEG). Bei dieser Vielfalt der Entschädigungsleistungen ist zu prüfen, was unter einem rechtswirksam. gestellten Antrag auf Entschädigung (§ 1S9 a Abs. 1 BEGfJ zu verst ehen ist. III. Daß Entschädigung nur auf Antrag gewährt wird und ein solcher Antrag im Regelfälle bis zu dem 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen war, hat das Gesetz aus schwerwiegenden Gründen vorgeschrieben. Diese Gründe werden in dem Rz\7 1962, 424 Nr. 27 abgedruckten Beschluß des Senats dargelegt. Besonders in den Pallen, in denen es sich um Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben, an Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen und um Ansprüche wegen Schadens von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten handelt, ist von Bedeutung, daß die Aufklärung der lange zurückliegenden Vor gänge, aus denen die Entschädigungsansprüche hergeleitet werden, durch die Länge der inzwischen verflossenen Zeit außerordentlich erschwert ist. In § 176 BEG hat das Gesetz diesen Schwierigkeiten zugunsten der Verfolgten Rechnung getragen. Gerade deshalb hat der Gesetzgeber verlangt und verlangen können, daß die Verfolgten ihre Ansprüche innerhalb einer ausreichend bemessenen Prist anmelden. Diese Erwägungen, die für die Bindung der Entschädigung^ leistungen an einen fristgerecht gestellten Antrag sprechen passen nicht für alle Ansprüche des Gesetzes. So hat dar Gesetzgeber die Gewährung der Soforthilfe nach § 141 BEG nicht von einer Anmeldung innerhalb der Prist des § 189 BEG abhängig gemacht. Zwar unterlag dieser Anspruch früher auch der Fristbindung, sie wurde aber durch Art. I des Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 1. Juli (BGBl I, 663} gelöst. Es gilt jetzt lediglich die Prist dec Art. VIII des BEG-SchlußG. Diese Besonderheit hat ihren 10 inneren Grund darin, daß der Anspruch auf Soforthilfe nicht voraussetzt, daß der Verfolgte in der Vergangenheit einembestimmten Schaden erlitten hat, der den in §§ 15 ff BEG umschriebenen Schadenstatbeständen entspricht» Durch die Soforthilfe sollen ausgewanderte Verfolgte deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit einen Anreiz zur Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepublik erhalten, durch diese Leistung soll der finanzielle Aufwand, der regelmäßig damit verbunden ist, daß der Verfolgte in der alten Heimat wieder ansässig wird, erleichtert werden» Bei diesem Zweck der Soforthilfe liegen wesentliche Gründe nicht vor, die den Gesetzgeber sonst dazu bestimmt haben, den Antrag auf Entschädigung von der Einhaltung der Antragsfrist abhängig zu machen. Hinzu kommt, daß Vorgänge, die die Gewährung der Soforthilfe rechtfertigen, sich noch weit über den 1. April 1958 hinaus einstellen können» Deshalb lag es nahe, die Prist für die Anmeldung dieser Ansprüche, die mehr ins Gebiet der betreuenden Daseinsvorsorge gehören, angemessene Zeit über den 1. April 1958 hinaus zu erstrecken. Dies geschah in Art. VIII BEG-SchlußG, das die Anmeldung der Ansprüche auf Soforthilfe noch bis zu dem 31o Dezember 1969 zuläßt. Aus der Eigenart des Soforthilfeanspruchs in Verbindung mit der für ihn geltenden Prist folgt, daß er nicht als Brücke für das Nachschieben von anderen, an die Prist des § 189 Abs„ 1 Satz 1 BEG gebundenen Entschädigungsansprüchen herangezogen werden kann» Die entgegengesetzte Auffassung der Revision würde dazu führen, daß die vom Gesetz grundsätzlich an die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Ansprüche noch bis zu/m 31. Dezember 1969 nachgeschoben werden könnten, sofern nur innerhalb dieser Prist ein Antrag auf Soforthilfe gestellt worden ist» 11 - Wie die Gesetzesgeschichte ergibt, sollte das Nachschieben innerhalb dieser langen Zeitspanne gerade nicht zugelassen werden« Der Regierungsentwurf zu § 189 a Abs. \ BEG sah zunächst nachstehenden Wortlaut vors "Ist ein Antrag auf Entschädigung innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem angemeldet werden" (Bundestagsdrucksache IV 1550, 15 zu Nr. 89). Der Wiedergutnachungsausschuß des Bundestages schlug dann vor, die Vorschrift folgendermaßen neu zu fassens "Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtsv/irksam gestellt worden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldct worden sind, noch bis zu dem „.„ angemeldet werden" (Schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung, Bundestagsdrucksache IV/3423, 67 Nr. 89). Damit wollte der Ausschuß den bis zu dem 1. April 1958 gestellten Anträgen diejenigen gleichstellen, die zwar später eingereicht, aber durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig geworden waren« Es kann keine Rede davon sein, daß die Änderung des Wortlauts durch den Bundestagsausschuß für Wiedergutmachung mehr bezwecken und das Nachschieben nach einem nach dem 1. April 1958 gestellten Soforthilfeantrag ermöglichen sollte. Das kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil im folgenden Abschnitt des zitierten Berichts der Ausschuß zu § 189 a BEG noch ausgesprochen hat, daß dem. '’Nachschieben von Ansprüchen grundsätzlich ein Ende gemacht" werden solle und deshalb 'Sie Prist für diese Palle bewußt kurz bemessen worden" sei. Aus diesen Gründen ist der im übrigen nicht einmal schlüssig vorgetragene Soforthilfeanspruch des Klägers nicht geeignet, ein Nachschieben anderer, nicht innerhalb der Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 BEG angemeldeter Entschädigungsansprüche zuzulassen„ Die Revision des Klägers ist deshalb zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs» 1 09 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO. Graf Maaß von der Mühlen Zorn Dr. Woesner