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BGH · IX ZR 130/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 130/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen konnte zu dem Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht verstanden werden (vgl. sprechend § 516 Abs.3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RechtNichtzulassungsbeschwerdeBerufungsgerichtMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 130/10
vom 11. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 11. Oktober 2012 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Nebenintervenient zu 2 ist des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde verlustig.
Gründe:
1	1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, welche sich gegen die
 Abweisung ihrer Widerklage richtet, soweit diese das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat (Bezüge ab 1. Juni 2004), ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung jedoch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
 
2	Insbesondere	ist eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht
 nicht ersichtlich. Weder hätte das Berufungsgericht die widerklagend erhobene Feststellungsklage der Beklagten in eine Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO umdeuten müssen, noch hätte ein entsprechender Hinweis des Gerichts weitergeführt. Allein die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen konnte zu dem Gegenstand einer solchen Zwischenfeststellungswiderklage gemacht werden, nicht hingegen bloße Vorfragen eines solchen Rechtsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 3. Mai 1977 -VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332). Als bloße Vorfragen müssen die Fragen des auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts und der Unpfändbarkeit der Ansprüche nach italienischem Recht verstanden werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 283; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., §256 Rn. 5; Geimer, EWiR 1998, 47, 48; aA OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 196), deren gesonderte Feststellung die Beklagte nach ihren Ausführungen mit der Zwischenfeststellungsklage angestrebt hätte.
3
2. Die zunächst auch für den Nebenintervenienten zu 2 erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zwischenzeitlich zurückgenommen, so dass ent-
 
sprechend § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen war (vgl. Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 30).
Vill	Raebel	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.01.2008 - 34 O 8143/03 -OLG München, Entscheidung vom 01.07.2010 - 6 U 2047/08 -