Die von der Klägerin als Erbin der beiden verstorbenen Schwestern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit der Maria St^^iHI lehnte die Behörde ab, weil die Klägerin nicht zu dem nach § 46 Abs, 2 BEG berechtigten Erbenkreis gehöre, Klage und Berufung blieben er folglos. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin könne eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach ihrer im Konzentrationslager umgekommenen Schwester nicht zugesprochen werden, weil sie nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 46 Abs. 2 BEG gehöre. Danach ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Einer erweiternden Auslegung auf Geschwister des verstorbenen Verfolgten ist die Vorschrift nicht fähig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist und keine Gesetzeslücke enthält. Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, daß § 46 Abs. 2 BEG nicht verfassungskonform sei, weil er dem Verfassungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG widerspreche. Abweichend von der Lebensauffassung und Lebensweise deutscher und auch jüdischer Familien sei bei den Zigeunern, zu denen die Klägerin und ihre Schwestern abstammungsgemäß gehörten, der Familienbegriff weiter zu fassen, weil Zigeuner nach wie vor im Großfamilienverband lebten und deshalb die enge Beziehung zwischen Geschwistern dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfalle. Bei dem Anspruch wegen Schadens an Freiheit handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, weil die Freiheit ein höchstpersönliches Gut des Menschen ist. Im Hinblick auf diesen höchstpersönlichen Charakter des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsentziehung mußte, soweit der Anspruch noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, seine Übertragbarkeit ausgeschlossen und seine Vererblichkeit beschränkt bleiben (vgl. Mit der Regelung des § 46 Abs. 2 BEG, wonach der Anspruch auf Entschädigung des Freiheitsschadens wenigstens insoweit vererblich ist, als der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird, ist der Gesetzgeber im Rahmen des Entschädigungsrechts bereits erheblich über die gesetzliche Regelung hinausgegangen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in § 847 Abs. 1 Satz 2 für den Anspruch auf Schmerzensgeld getroffen hat, der aus einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB im Falle der Freiheitsentziehung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, herrührt. Insoweit ist ein Übergang auf die Erben in vollem Umfang ausgeschlossen, falls der Anspruch vor dem Tode des Geschädigten nicht durch Vertrag anerkannt oder bereits rechtshängig geworden ist. Nicht jede Vorschrift des einfachen Rechts, die für den betroffenen Familienangehörigen nachteilig ist, widerspricht Art. 6 Abs. 1 GG. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, scheidet nämlich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil nach fast einhelliger Auffassung unter den Begriff der Familie hier nur die sogenannte Kleinfamilie fällt, die aus den Eltern und ihren Kindern besteht (BVerfGE 10, 59, 66; 18, 97, 105; Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO; Leibholz/Rinck, Kommentar zu dem Grundgesetz, 5. Mit Recht lehnt das Berufungsgericht auch eine Sonderregelung für die Großfamilie der Zigeuner ab. Abgesehen davon, daß auch außerhalb der Zigeuner-Großfamilie, z.B. in bäuerlichen Familien, oft eine enge familiäre Beziehung von Geschwistern untereinander besteht, die sich auch in einer längeren Hausgemeinschaft verwirklicht, kann weder im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes noch des Art. 6 Abs. 1 GG ein Sonderrecht für Zigeuner geschaffen werden, weil ein solches den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.3 GG verletzen würde.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 129/85 URTEIL Verkündet am: 19. Dezember 1985 Thiesies Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Marie geb. Am » Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister für Arbeit und Soziales, DoMMHHIstraße #, Wj Beklagten und Revisionsbeklagten W 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Gärtner, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1985 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Schwester der aus rassischen Gründen verfolgten Maria St^HHB. Diese war ab März 1943 im Konzentrationslager A^|inhaftiert und ist mit Wirkung vom 31. Dezember 1944 für tot erklärt worden. Sie wurde von der Klägerin und einer weiteren Schwester je zur Hälfte beerbt. Letztere ist 1947 verstorben und von der Klägerin allein beerbt worden. 3 Die von der Klägerin als Erbin der beiden verstorbenen Schwestern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit der Maria St^^iHI lehnte die Behörde ab, weil die Klägerin nicht zu dem nach § 46 Abs, 2 BEG berechtigten Erbenkreis gehöre, Klage und Berufung blieben er folglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung einer Haft entschädigung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin könne eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach ihrer im Konzentrationslager umgekommenen Schwester nicht zugesprochen werden, weil sie nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 46 Abs. 2 BEG gehöre. Das ist richtig und ergibt sich unmittelbar aus dieser Vorschrift. Danach ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. Einer erweiternden Auslegung auf Geschwister des verstorbenen Verfolgten ist die Vorschrift nicht fähig, weil sie nach ihrem Wortlaut eindeutig ist und keine Gesetzeslücke enthält. 4 4? Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, daß § 46 Abs. 2 BEG nicht verfassungskonform sei, weil er dem Verfassungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 GG widerspreche. Abweichend von der Lebensauffassung und Lebensweise deutscher und auch jüdischer Familien sei bei den Zigeunern, zu denen die Klägerin und ihre Schwestern abstammungsgemäß gehörten, der Familienbegriff weiter zu fassen, weil Zigeuner nach wie vor im Großfamilienverband lebten und deshalb die enge Beziehung zwischen Geschwistern dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfalle. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, § 46 Abs. 2 BEG verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, sodaß eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht komme. Art. 6 Abs. 1 GG verstehe unter "Familie" die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, das seien nur die Eltern mit ihren Kindern. Geschwister untereinander fielen nicht darunter. Ob die Lebensweise im Einzelfall oder bei manchen Volksgruppen anders strukturiert sei, sei bei dieser engen Sicht des Verfassungsgebers nicht relevant (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zu dem Grundgesetz 6. Au fl., Art. 6 Rdn. 1). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Bei dem Anspruch wegen Schadens an Freiheit handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, weil die Freiheit ein höchstpersönliches Gut des Menschen ist. Den durch den Verlust der Freiheit eingetretenen immateriellen Schaden auszugleichen oder abzugelten, ist weder denkbar noch möglich. Die durch 5 das Bundesentschädigungsgesetz gewährte Entschädigung für Freiheitsentzug stellt daher lediglich eine Art Schmerzensgeld dar (vgl. Amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, BTDrs 11/1949 S. 116). Im Hinblick auf diesen höchstpersönlichen Charakter des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsentziehung mußte, soweit der Anspruch noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, seine Übertragbarkeit ausgeschlossen und seine Vererblichkeit beschränkt bleiben (vgl. Amtliche Begründung aaO S. 118). Mit der Regelung des § 46 Abs. 2 BEG, wonach der Anspruch auf Entschädigung des Freiheitsschadens wenigstens insoweit vererblich ist, als der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird, ist der Gesetzgeber im Rahmen des Entschädigungsrechts bereits erheblich über die gesetzliche Regelung hinausgegangen, die das Bürgerliche Gesetzbuch in § 847 Abs. 1 Satz 2 für den Anspruch auf Schmerzensgeld getroffen hat, der aus einer unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB im Falle der Freiheitsentziehung wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, herrührt. Insoweit ist ein Übergang auf die Erben in vollem Umfang ausgeschlossen, falls der Anspruch vor dem Tode des Geschädigten nicht durch Vertrag anerkannt oder bereits rechtshängig geworden ist. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, wird durch 6 § 46 Abs. 2 BEG nicht verletzt. Nicht jede Vorschrift des einfachen Rechts, die für den betroffenen Familienangehörigen nachteilig ist, widerspricht Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Bestimmung gerade an das Bestehen einer familiären Beziehung wirtschaftlich nachteilige Rechtsfolgen knüpft (BVerfGE 28, 104, 112). Der Gesetzgeber kann auch grundsätzlich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (BVerfGE 37, 217, 258). Diese Frage bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, scheidet nämlich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil nach fast einhelliger Auffassung unter den Begriff der Familie hier nur die sogenannte Kleinfamilie fällt, die aus den Eltern und ihren Kindern besteht (BVerfGE 10, 59, 66; 18, 97, 105; Schmidt-Bleibtreu/Klein, aaO; Leibholz/Rinck, Kommentar zu dem Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 6 Anm. 1; Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zu dem Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 6 Rdn. 16; von Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 6 Anm. III 5; Hamann/Lenz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Art. 6 Anm. Bl; Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 1983, S. 581). Art. 6 Abs. 1 GG erfaßt also nicht die Generationen-Großfamilie, sodaß ein weitergehender Familienbegriff nicht dem Schutzbereich dieser Verfassungsnorm unterfällt (BVerfGE 48, 327, 339; 59, 52, 63; Scheffler in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte 4. Bd., 7 1. Halbband, S. 252). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung BVerwGE 52, 214, 220 f. im Rahmen des Jugendwohlfahrtsgesetzes von einem weiteren Familienbegriff aus, indem es auch die Großeltern einbezieht. Für die Einbeziehung auch der Geschwister untereinander findet sich weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ein Hinweis. Mit Recht lehnt das Berufungsgericht auch eine Sonderregelung für die Großfamilie der Zigeuner ab. Abgesehen davon, daß auch außerhalb der Zigeuner-Großfamilie, z.B. in bäuerlichen Familien, oft eine enge familiäre Beziehung von Geschwistern untereinander besteht, die sich auch in einer längeren Hausgemeinschaft verwirklicht, kann weder im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes noch des Art. 6 Abs. 1 GG ein Sonderrecht für Zigeuner geschaffen werden, weil ein solches den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG verletzen würde. Denn diese Verfassungsnorm besagt, daß niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse oder seiner Herkunft bevorzugt werden darf. Im Ausschluß der Erbberechtigung von Geschwistern untereinander nach § 46 Abs. 2 pEG liegt schließlich auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 3 Abs. 1 GG. Wie schon das Bürgerliche Gesetzbuch in §S 1924 ff. bestimmte Rangfolgen der Erbberechtigung aufstellt und die Geschwister als Erben zweiter Ordnung nur nach den Abkömmlingen und den Eltern des Erblassers als erbberechtigt anerkennt (vgl. §S 1924 Abs. 1, 1925 Abs. 2 BGB), so liegt es auch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers des ] Bundesentschädigungsgesetzes, bei dem höchstpersönlichen Charakter des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Freiheit neben dem Ehegatten nur Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel und Eltern) als privilegierte Erben zu bestimmen. Insoweit werden nicht gleiche Verhältnisse ungleich behandelt. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß nur Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig sind, nicht dagegen Geschwister (vgl. §§ 1601, 1606 BGB). Bei dieser Rechtslage besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Merz Zorn Gärtner Winter Graßhof