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BGH · IX ZR 129/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 129/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. in dem B-Bogen nichts von einer Behandlung durch Dr. CHHIB erwähnt sei, müsse vermutet werden, daß es sich um ein aus Gefälligkeit erstelltes Attest handele. Die Behörde ermittelte, daß Dr. keine Aufzeichnungen über eine Behandlung der Klägerin besaß und die in seinen Attesten aufgeführten Arzneimittel sich vor Ende 1948 nicht auf dem Markt befunden hatten. August 1968 versagte sie den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 7 Abs. 1 BEG, weil sich die Klägerin wissentlich unlauterer Mittel, näMlich eines Gefälligkeitsattestes zu BehandlungsZeiten, Honoraren und verordneten Medikamenten bedient habe. Auf die Berufung des Beklagten änderte es das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht billigt die Ermessensentscheidung der Behörde, den Entschädigungsanspruch zu versagen (§§ 7 Abs.1, 211 Abs. 1 Satz 1 BEG), auf Grund einer Verschuldensfeststellung, die nicht dem Vorwurf des Beklagten zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, vielmehr hinter diesem zurückbleibt. Für die Anwendung des § 7 BEG genüge der Nachweis, daß die Klägerin, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grobfahrlässig unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens zugelassen habe. davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bezüglich des Beginns ihrer Behandlung durch Dr, CHH, der Höhe (von) dessen Honorarforderung und wohl auch der Art der verordneten Medikamente durch die Vorlage der zunächst von Dr. ausge- Die Berechtigung eben dieses Vorwurfs, auf den der Beklagte die Anspruchsversagung nach § 7 Abs, 1 BEG zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter stützte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG sieht das Berufungsgericht erst bei der Vorlage des zweiten Attestes. Der Tatrichter wird Anlaß haben, durch Rückfrage bei dem Beklagten festzustellen, ob dieser dabei bleibt, der Klägerin nur hinsichtlich der Einreichung des ersten Attestes des Dr. Charbord ein grobfahrlässiges (eigenes ?) Verhalten vorzuwerfen. Wenn es zu einer Prüfung der Ermessensgründe im Rahmen des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt, wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob und weshalb der Beklagte die in dem angefochtenen Be scheid enthaltene, auf dem Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens be ruhende Ausführung aufrecht erhalt, es sei "zwingend erforderlich", der Klägerin die Entschädigung zu versagen.

Zitierte Normen: § 7 BEG
AttestBehandlungBehördeBEGBerufungsgerichtKlägerinVorwurf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 129/77	URTEIL	Verkündet	am
16. Oktober 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martha A
N.Y./USA,
Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin
 Rechtsanwälte Justizrat Freudemann und Dr.
t
9
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FflMflflB-Straße fl, Maflfl,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. November 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin wurde als Jüdin verfolgt. Wegen Freiheitsschadens ist sie entschädigt.
Im Verfahren wegen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit legte die Klägerin am 30. November 1966 eine Bestätigung des Dr. med. CflHHB aus	vom 9« September 1966
vor. Danach hatte der Arzt sie von Januar 1945 bis Dezember 1948 wegen psychosomatischer Störungen (Depressionen) mit bestimmten Medikamenten behandelt. Das Attest nennt die Zahl der Besuche und Behandlungen in Jedem der vier Jahre sowie die angefallenen Honorare. Unter Hinweis auf § 7 BEG machte die Behörde darauf aufmerksam, daß die Klägerin nach ihren eigenen Angaben erst am 22. April 1945 befreit worden sei. Weil auch
 
in dem B-Bogen nichts von einer Behandlung durch Dr. CHHIB erwähnt sei, müsse vermutet werden, daß es sich um ein aus Gefälligkeit erstelltes Attest handele. Daraufhin reichte die Klägerin am 7* Februar 1968 eine neue Bestätigung des Dr.	datiert	ebenfalls	vom	9*	September 1966, zu
 den Akten. Danach hatte die Behandlung erst im September 1945 begonnen. Die Honoraraufstellung für das Jahr 1945 minderte sich wegen einer geringeren Zahl von Besuchen und Konsultationen von 105 auf 50 frs. Bei der Bezeichnung der Diagnose und der verordneten Medikamente blieb es. Die Angabe der Behandlungszeit in dem zunächst eingereichten Attest bezeichnete Dr. CHBBl als Irrtum. Die Behörde ermittelte, daß Dr.	keine	Aufzeichnungen	über	eine
 Behandlung der Klägerin besaß und die in seinen Attesten aufgeführten Arzneimittel sich vor Ende 1948 nicht auf dem Markt befunden hatten. Mit Bescheid vom 12. August 1968 versagte sie den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 7 Abs. 1 BEG, weil sich die Klägerin wissentlich unlauterer Mittel, näMlich eines Gefälligkeitsattestes zu BehandlungsZeiten, Honoraren und verordneten Medikamenten bedient habe.
Dagegen richtet sich die Klage. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, Heilverfahren zu gewähren sowie Kapitalentschä-digung ab 1. Januar 1949 und Rente ab 1. November 1953 in Höhe der - zahlenmäßig nicht angegebenen - Mindestrentenbeträge für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH zu zahlen; die weitergehende Klage wies es ab. Der Beklagte legte Berufung ein, damit die Klage vollständig abgewiesen werde, die Klägerin Anschlußberufung, um höhere Leistun-
 
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gen zu erhalten. Das Oberlandesgericht wies die Anschlußberufung der Klägerin zurück. Auf die Berufung des Beklagten änderte es das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie den Klageanspruch weiter verfolgt.
Ents cheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht billigt die Ermessensentscheidung der Behörde, den Entschädigungsanspruch zu versagen (§§ 7 Abs. 1, 211 Abs. 1 Satz 1 BEG), auf Grund einer Verschuldensfeststellung, die nicht dem Vorwurf des Beklagten zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung entspricht, vielmehr hinter diesem zurückbleibt.
In ihrem Bescheid hatte die Entschädigungsbehörde ursprüng lieh der Klägerin zur Last gelegt, die unrichtige ärztliche Attestierung wissentlich verwendet zu haben, und auch im Rechtsstreit hatte sie zunächst noch ausgeführt, die Klägerin habe die ärztlichen Angaben zu ihren eigenen gemacht, obwohl sie genau gewußt habe, daß sie nicht den Tatsachen entsprächen. Vor dem Berufungsgericht schränkte der Beklagte diesen Vorwurf ein. Er legte dar, beide von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des Dr. CflHHH seien objektiv unrichtig. Für die Anwendung des § 7 BEG genüge der Nachweis, daß die Klägerin, um Entschädigung zu erlangen, zu demindest grobfahrlässig unrichtige Angaben über Grund oder Höhe des Schadens zugelassen habe. Ein derartiges Verschulden sah der Beklagte - wohl nur noch - im Zusammenhang mit der
 Einreichung des ersten der von Dr. CflBlBi ausgestellten Atteste, Denn es müsse "in subjektiver Hinsicht ... davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bezüglich des Beginns ihrer Behandlung durch Dr, CHH, der Höhe (von) dessen Honorarforderung und wohl auch der Art der verordneten Medikamente durch die Vorlage der zunächst von Dr.	ausge-
stellten Bescheinigung zu demindest grobfahrlässigwgehandelt (habe), so daß die durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung des geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung des damit ausgeübten Ermessens gerechtfertigt" sei (Blatt 84/85 GA),
Die Berechtigung eben dieses Vorwurfs, auf den der Beklagte die Anspruchsversagung nach § 7 Abs, 1 BEG zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter stützte, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es hält zwar ebenfalls beide Bescheinigungen des Dr, CüHHB für unrichtig. Hinsichtlich des Verschuldens der Klägerin meint es jedoch im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe bei der Vorlage der ersten Bestätigung nicht grobfahrlässig gehandelt, soweit es sich um die darin angegebene Behandlungszeit und Medikation gehandelt habe. Ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 BEG sieht das Berufungsgericht erst bei der Vorlage des zweiten Attestes. Sodann führt es aus, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Damit billigt das Berufungsgericht die Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen, als die Behörde selbst sie zuletzt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es knüpft mithin den
 Rechtsnachteil an einen anderen Vorwurf als die Behörde und übt infolgedessen entgegen § 211 BEG eigenes Ermessen aus (vgl.
 BGH RzW 1975, 106; 268).
 
SS
Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Der Tatrichter wird Anlaß haben, durch Rückfrage bei dem Beklagten festzustellen, ob dieser dabei bleibt, der Klägerin nur hinsichtlich der Einreichung des ersten Attestes des Dr. Charbord ein grobfahrlässiges (eigenes ?) Verhalten vorzuwerfen. Sodann wird er sich schlüssig werden müssen, inwieweit er den vom Beklagten erhobenen Schuldvorwurf bestätigen kann. Falls er ihn nicht oder nur für eine von mehreren vorgeworfenen Handlungen für erwiesen hält, wird er diese Bedenken dem Beklagten mitteilen und ihm Gelegenheit zu der Erklärung geben müssen, ob und in welchem Umfang dieser seine Ermessensentscheidung aufrecht erhält (vgl. BGH RzW 1972, 3^9; 1975f 268). Wenn es zu einer Prüfung der Ermessensgründe im Rahmen des § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt, wird der Tatrichter zu erwägen haben, ob und weshalb der Beklagte die in dem angefochtenen Be scheid enthaltene, auf dem Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens be ruhende Ausführung aufrecht erhalt, es sei "zwingend erforderlich", der Klägerin die Entschädigung zu versagen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner