und nachfolgenden Änderungsverordnun gen richtet sich nicht nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 und vom 15. Dezember 1977 - IX ZR 122/76 (zur Veröffentlichung bestimmt), auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. November 1953 die Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG) wegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. April 1972 die Rente neu auf den Mindestbetrag für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 % fest und lehnte unter Hinweis auf das Einverständnis mit der Mindestrente weitergehende Ansprüche ab. Entsprechend dem geänderten, auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 gestützten Beruf ungsantrag erkannte das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die nach § 206 BEG zu berücksichtigende Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 auf 40 % ab 1. Altersstufe zu zahlen, stützt es auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 zu dem Mindestrentenvergleich entwickelten Grundsätze. Die Erklärung des Klägers vom September 1965, mit der Mindestrente einverstanden zu sein, besage nicht, daß unter allen künftigen Bedingungen und für immer auf eine höhere als die Mindestrente verzichtet worden sei. In beiden Fällen hätten die Verfolgten mit dem Beklagten unter ausdrücklichem Verzicht auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Januar 1976 (RzW 1976, 116 Nr. 31 und IX ZR 95/71 entwickelten Grundsätzen auch dann zu folgen, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Mindestrentenerklärung durch einen Bescheid abgeschlossen worden sei. Daß sich nur die Berechtigten aus den Mindestrentenvergleichen auf die Leistungsverbesserungen der Änderungsverordnungen zur 2* DV-BEG berufen dürften, die Berechtigten aus einem einverständlich ergangenen Mindestrentenbescheid jedoch nicht, könne nicht Rechtens sein. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des mittleren Hundertsatzes sowohl den Belangen der Rentenberechtigten wie auch den bei Abschluß des Vergleichs bestimmend gewesenen Verwaltungsinteressen des beklagten Landes Rechnung trage, gelte ebenfalls für die Anpassung der Mindestrentenbescheide. DV-BEG) nach dem Mittel wert der Hundertsatzspanne des § 31 Abs.6 BEG im einfachen Dienst und der 3. Als die dem Kläger zustehende Rente hat der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 28. März 1966 die Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG) für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % festgesetzt. Von einer Änderung der nach § 206 BEG maßgebenden Verhältnisse abgesehen, kann dem Kläger deshalb eine höhere Rente nur zuerkannt werden, wenn und soweit die seit Erlaß des Bescheids verkündeten Änderungsverordnungen zur 2. ÄndVO (BGBl I 285) und den gleichlautenden Übergangsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen steht die Unanfechtbarkeit eines Bescheids nur einer erneuten Entscheidung auf Grund der jeweiligen ÄnderungsVerordnung nicht entgegen. Juli 1967 hat, ohne einen Hundertsatz zu bestimmen, nur die im Ausgangsverfahren zuerkannte Mindestrente entsprechend dem neuen § 21 a der 2. Die davon abweichenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1976, 116 Nr. 31 und vom 15. Die Rechtsfolgen einer sogenannten Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Dagegen wird der Anspruch durch das während des Ausgangsverfahrens erklärte Einverständnis mit der Mindestrente auch nicht teilweise mit bindender Wirkung für die Zukunft geregelt. Es schließt insbesondere die künftige Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechenden berechneten Rente nicht aus. Denn durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht für die nachfolgende Entscheidung festgelegt werden (vgl. Die Angabe eines Berechnungsmerkmals begrenzt den Anspruch nur dann und insoweit, als sich daraus der Betrag, die bezifferte Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt (vgl. Dem Einverständnis mit der Mindestrente kann in einem solchen Fall lediglich die Beschränkung des Antrags auf die Höchstbeträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. Eine Antragsbeschränkung hat nur zur Folge, daß der Antragsteller nicht beschwert ist, wenn die Behörde ihm höhere Leistungen vorenthält. Noch im zweiten Rechtszug ist die Erweiterung, aber auch die Änderung der Klage durch Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts zulässig (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6 mit Nachweisen). Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif.Der Kläger hat Abhilfe gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 18. Falsch ist seine Ablehnung weitergehender Ansprüche, wenn dem Kläger bei richtiger Anwendung des Art. II Abs. 1 der 7. DV-BEG statt der Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente für die verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30 % hätte zuerkannt werden müssen. Diese Entscheidung erfordert die Ermittlung der nach § 31 Abs.k BEG erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Zeit vom 1. Rechtfertigen sie einen Hundertsatz, der unter Beibehaltung der Einstufung in den einfachen Dienst und bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach der Anlage zu § 13 der 2. und nachfolgenden Änderungsverordnungen an die Stelle des unrichtigen Bescheids die Abhilfeentscheidung; dem Kläger ist die nach dem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente ab 1. Kann auf Grund der erneuten Sachprüfung nicht festgestellt werden, daß der Bescheid vom 18. Abhilfe findet dann nicht statt; dem Kläger steht nur der Anspruch auf die Mindestrente in der jeweiligen durch § 21 a BEG der 2.
Nachschlagewerk: BGHZ:___________ da nein 2404 003 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG Art. II Abs. 1 bis 4 und gleich- verordnungen. Die Überleitung unanfechtbar festgesetzter Mindestrenten in das Recht der 7. und nachfolgenden Änderungsverordnun gen richtet sich nicht nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 und vom 15. Dezember 1977 - IX ZR 122/76 (zur Veröffentlichung bestimmt), auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. BGH, Urt. v. 1. Juni 1978 - IX ZR 129/76 - OLG München lautende LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 129/76 URTEIL Verkündet am 1. Juni 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen David Deszoe D HflBiStr. Nr. 4 'Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1976 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der am 1. Oktober 1964 seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder-Gesundheit begründet hatte, erklärte sich am 26. Oktober 1964 mit der Einstufung in den einfachen Dienst und am 10. September 1965 "mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden". Durch den am 15. April 1966 zugestellten Bescheid vom 28. März 1966 gewährte die Behörde neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG) wegen einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Dazu heißt es in der Begründung: _ 3 - MDer Antragsteller ist antragsgemäß einem Bundesbeamten des einfachen Dienstes gleichgestellt worden.. Der Hundertsatz des Diensteinkommens (§31 Abs. 2, 3 und 5) wird nicht festgesetzt. Der Antragsteller hat sich mit der Zuerkennung der Mindestrente einverstanden erklärt.” In dem am 19. Juli 1967 zugestellten Bescheid vom 18. Juli 1967 erhöhte die Behörde ohne Antrag des Klägers die Rente auf die durch die 7. ÄndVO (BGBl 1966, I, 285) geänderten Mindestrentensätze und lehnte weitergehende Ansprüche ab. Im Juni 1968 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag gemäß §§ 35, 206 BEG; er sei nunmehr verfolgungsbedingt um 60 %, insgesamt um 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Im März 1972 wiederholte der Kläger diesen Antrag. Die Rente wurde zunächst nur entsprechend den Steigerungen der Mindestbeträge in § 21 a der 2. DV-BEG durch die 8. bis 11. ÄndVO erhöht. Erst durch Bescheid vom 5. April 1973 setzte die Behörde wegen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens ab 1. April 1972 die Rente neu auf den Mindestbetrag für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 40 % fest und lehnte unter Hinweis auf das Einverständnis mit der Mindestrente weitergehende Ansprüche ab. Vor dem Landgericht verlangte der Kläger, notfalls im Wege der Abhilfe, ab 1. April 1972 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % 42,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes, weil er seine Frau unterhalten müsse, seine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bei Erlaß des Ausgangsbescheids auf 100 % angestiegen sei und seine wirtschaftliche Lage sich wesentlich verschlechtert habe. Das Landgericht wies die Klage ab. Entsprechend dem geänderten, auf die Grundsätze des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 gestützten Beruf ungsantrag erkannte das Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1976 eine Rentennachzahlung von 6.364 DM nebst Zinsen und ab 1. August 1976 die Mindestrente übersteigende Monatsbeträge von 89 DM zu. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet^ das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die nach § 206 BEG zu berücksichtigende Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 auf 40 % ab 1. April 1972 zugrunde. Die Verurteilung des Beklagten, statt der jeweiligen Mindestrente ab 1. September 1965 27,5 vH und ab 1. April 1972 32,5 vH der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes in der 3. Altersstufe zu zahlen, stützt es auf die im Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31 zu dem Mindestrentenvergleich entwickelten Grundsätze. Die Erklärung des Klägers vom September 1965, mit der Mindestrente einverstanden zu sein, besage nicht, daß unter allen künftigen Bedingungen und für immer auf eine höhere als die Mindestrente verzichtet worden sei. Es mache keinen Unterschied, ob ein Verfolgter erkläre, er sei mit der jeweiligen gesetzlichen Mindestrente einverstanden, oder ob er das Angebot der Behörde auf Abschluß eines Mindestrentenvergleichs annehme. In beiden Fällen hätten die Verfolgten mit dem Beklagten unter ausdrücklichem Verzicht auf die Ermittlung der gemäß § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände die Rentenhöhe festgelegt. Deshalb sei den in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1976 (RzW 1976, 116 Nr. 31 und IX ZR 95/71 entwickelten Grundsätzen auch dann zu folgen, wenn das Verfahren im Hinblick auf eine Mindestrentenerklärung durch einen Bescheid abgeschlossen worden sei. Daß sich nur die Berechtigten aus den Mindestrentenvergleichen auf die Leistungsverbesserungen der Änderungsverordnungen zur 2* DV-BEG berufen dürften, die Berechtigten aus einem einverständlich ergangenen Mindestrentenbescheid jedoch nicht, könne nicht Rechtens sein. Die Ansicht des Bundesgerichtshofs, daß die einen Mindestrentenvergleich abschließenden Parteien die Berechnungsmerkmale Einstufung und Hundertsatz nicht in den Vergleich aufgenommen hätten, weil sie keine Rente ergäben, die den vereinbarten Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG erreichte, gelte in gleicher Weise für den Fall, daß das frühere Verfahren mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verfolgten durch einen Mindestrentenbescheid beendet v/orden sei. Der vom Bundesgerichtshof abschließend erörterte Gesichtspunkt, daß die Teilnahme der Mindestrentenvergleiche an den Rentenanhebungen nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG auf der Grundlage des einfachen Dienstes und des mittleren Hundertsatzes sowohl den Belangen der Rentenberechtigten wie auch den bei Abschluß des Vergleichs bestimmend gewesenen Verwaltungsinteressen des beklagten Landes Rechnung trage, gelte ebenfalls für die Anpassung der Mindestrentenbescheide. Danach stehe dem Kläger gemäß Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO und der weiteren Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG der Rentenanspruch ab 1. September 1965 in der Höhe zu, wie er sich aus der Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG) nach dem Mittel wert der Hundertsatzspanne des § 31 Abs. 6 BEG im einfachen Dienst und der 3. Altersstufe ergebe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Als die dem Kläger zustehende Rente hat der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 28. März 1966 die Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG) für eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % festgesetzt. Von einer Änderung der nach § 206 BEG maßgebenden Verhältnisse abgesehen, kann dem Kläger deshalb eine höhere Rente nur zuerkannt werden, wenn und soweit die seit Erlaß des Bescheids verkündeten Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG es zulassen, die Bestandswirkung des Bescheids zu durchbrechen. Nach Art. II Abs. 1 der am 4. Mai 1966 verkündeten 7. ÄndVO (BGBl I 285) und den gleichlautenden Übergangsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen steht die Unanfechtbarkeit eines Bescheids nur einer erneuten Entscheidung auf Grund der jeweiligen ÄnderungsVerordnung nicht entgegen. Die 7. ÄndVO regelte in den §§ 15, 15a der 2. DV-BEG die Hundertsatzbemessung neu. Deshalb konnte die auf Grund der 7. ÄndVO ergehende erneute Entscheidung den Rentenhundertsatz abweichend von der unanfechtbaren Ausgangsentscheidung erstmals festsetzen, um dem Berechtigten die Leistungsverbesserungen dieser Verordnung zugute kommen zu lassen. Die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben dagegen die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente nicht geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie in der Anlage zu § 13 oder in § 21a der 2. DV-BEG gebracht haben, waren ohne erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH RzW 1971, 211 Nr. 10; 1974, 109). Der auf Grund der 7. ÄndVO ergangene unanfechtbar gewordene Bescheid vom 18. Juli 1967 hat, ohne einen Hundertsatz zu bestimmen, nur die im Ausgangsverfahren zuerkannte Mindestrente entsprechend dem neuen § 21 a der 2. DV-BEG erhöht und weitergehende Ansprüche abgelehnt. Auf Grund der späteren Änd e rungs Verordnungen waren mithin auch nur die Steigeruingen der Mindestrente gemäß der Jeweiligen Änderung des § 21 a der 2. DV-BEG zu gewähren. Die davon abweichenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in den Urteilen RzW 1976, 116 Nr. 31 und vom 15. Dezember 1977 - IX ZR 122/76 (zur Veröffentlichung bestimmt) zur Anpassung der sogenannten Mindestrentenvergleiche an die Leistungsverbesserungen der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG dargelegt hat, können hier nicht angewendet werden. Die Rechtsfolgen einer sogenannten Mindestrentenerklärung unterscheiden sich grundlegend von den Wirkungen eines Vergleichs, in dem Antragsteller und Behörde die Mindestrente unter Verzicht auf die Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung schließt das Verfahren ab. Sie bindet die Parteien. Es ist ihnen verwehrt, die vertragliche Grundlage einseitig zu ändern, insbesondere die ausgeschlossene Ermittlung jener Umstände in einem neuen Verfahren durchzusetzen. Auch die 7. AndVO, die wegen ihrer weitgehenden Rechtsänderungen in §§ 15, 15a der 2. DV-BEG eine Sonderstellung einnimmt (vgl. BGH RzW 1971, 211 Nr. 10), eröffnete diese Möglichkeit nicht. Absatz 4 und der entsprechend anzuwendende Absatz 1 des Art. II der 7. ÄndVO sehen ebenso wie die gleichlautenden Übergangsvorschriften der nachfolgenden Änderungsverordnungen die Anfechtung eines Vergleichs nicht vor. Deshalb hat die Überleitung in das durch die Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG geschaffene Recht an die im Mindestvergleich vereinbarten oder aus ihm zu ergänzenden Berechnungsmerkmale anzuknüpfen (BGH RzW 1976, 116 Nr, 31; Urteil vom 15. Dezember 1977 -IX ZR 122/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei bleibt jedoch ein ausdrücklicher Ausschuß künftiger Leistungsverbesserungen im Vergleich unberührt (Abs. 4 der Übergangsvorschriften der 7. und nachfolgenden Änderungsverordnungen). Dagegen wird der Anspruch durch das während des Ausgangsverfahrens erklärte Einverständnis mit der Mindestrente auch nicht teilweise mit bindender Wirkung für die Zukunft geregelt. Es schließt insbesondere die künftige Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechenden berechneten Rente nicht aus. Denn durch eine einseitige Erklärung des Antragstellers können einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht für die nachfolgende Entscheidung festgelegt werden (vgl. BGH RzW 1967, 326; 1970, 75). Die Angabe eines Berechnungsmerkmals begrenzt den Anspruch nur dann und insoweit, als sich daraus der Betrag, die bezifferte Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt (vgl. BGH RzW 1964, 406; 520; 1967, 326; Urteil vom 10. November 1977 - IX ZR 17/73). Einen Teilverzicht hat hier der Tatrichter ohne Rechtsfehler verneint. Dem Einverständnis mit der Mindestrente kann in einem solchen Fall lediglich die Beschränkung des Antrags auf die Höchstbeträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21a der 2. DV-BEG (bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung von 80 bis 100 %) entnommen werden (BGH.! Beschluß vom 31. Januar 1978 - IX ZB 491/76), sofern es nicht durch die Angabe eines niedrigeren Minderungsgrades ergänzt ist. Eine Antragsbeschränkung hat nur zur Folge, daß der Antragsteller nicht beschwert ist, wenn die Behörde ihm höhere Leistungen vorenthält. Seinen Antrag kann der Antragsteller ändern und auch mit tatsächlichen Angaben zur Einstufung und zu dem Hundertsatz belegen. Soweit der Bescheid die beantragten Leistungen nicht zuerkennt, kann ihn der Antragsteller anfechten. Noch im zweiten Rechtszug ist die Erweiterung, aber auch die Änderung der Klage durch Einführung eines bisher nicht erörterten Sachverhalts zulässig (BGH RzW 1975, 174 Nr. 6 mit Nachweisen). Danach besteht kein Grund, durch Entscheidungen festgesetzte Renten im Überleitungsrecht der Änderungsverordnungen wie Vergleiche zu behandeln, weil sie auf sogenannte Mindestrentenerklärungen ergangen sind. Seit der 9. Änderungsverordnung sind zwar die Vergleichsbezüge der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG erheblich stärker angehoben worden als die Mindestbeträge des § 21a der 2. DV-BEG. Daraus kann aber der Kläger kein Recht auf eine höhere Rente herleiten. Weder die Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BEG noch Verfassungsrecht verpflichteten die Bundesregierung, die Mindestbeträge des § 32 Abs. 1 BEG im gleichen Verhältnis wie die Dienstund Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zu erhöhen. Der Zweck der Mindestsätze, den Geschädigten trotz günstiger persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nur nach der Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit bemessene Mindestrenten zu sichern, gebot es nicht, diese auch an die strukturellen Verbesserungen der Beamtenbezüge anzupassen. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif. Der Kläger hat Abhilfe gegenüber dem unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 18. Juli 1967 beantragt. Der Erfolg des Antrags setzt nach den Grundsätzen der Entscheidungen'des Bündes ge r ichts-hofs RzW 1972, 341; 344 zunächst voraus, daß der Beklagte'keine oder keine fehlerfreien Ermessenserwäguhgen (§ 211 Abs. 1 BEG), 10 die seine Ablehnung einer erneuten Entscheidung in der Sache rechtfertigen, bis zur SchlußVerhandlung vor dem Tatrichter darlegt. Nur wenn dem so ist, muß entschieden werden, ob der Bescheid vom 18. Juli 1967 im Ergebnis unrichtig ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 16. Februar 1978 - IX ZR 112/76, zur Veröffentlichung bestimmt). Falsch ist seine Ablehnung weitergehender Ansprüche, wenn dem Kläger bei richtiger Anwendung des Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG auf Grund der §§ 15, 15a der 2. DV-BEG statt der Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente für die verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30 % hätte zuerkannt werden müssen. Diese Entscheidung erfordert die Ermittlung der nach § 31 Abs. k BEG erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Zeit vom 1. September 1965 bis Juli 1967. Rechtfertigen sie einen Hundertsatz, der unter Beibehaltung der Einstufung in den einfachen Dienst und bei einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 30 % nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO eine höhere als die im Bescheid vom 18. Juli 1967 zuerkannte Rente ergibt, tritt für die Anpassung an die linearen Leistungsverbesserungen der 8. und nachfolgenden Änderungsverordnungen an die Stelle des unrichtigen Bescheids die Abhilfeentscheidung; dem Kläger ist die nach dem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes errechnete Rente ab 1. September 1965 zuzuerkennen, soweit der Beklagte keine durchgreifenden Ermessenserwägungen gegen eine den gesetzlichen Anspruch voll ausschöpfende Abhilfe darlegt. Kann auf Grund der erneuten Sachprüfung nicht festgestellt werden, daß der Bescheid vom 18. Juli 1967 zu Unrecht Ansprüche abgelehnt hat, bleibt seine Bestandskraft unangetastet. Abhilfe findet dann nicht statt; dem Kläger steht nur der Anspruch auf die Mindestrente in der jeweiligen durch § 21 a BEG der 2. DV-3EG bestimmten Höhe zu. Die danach notwendigen Entscheidungen kann das Revisionsgericht nicht treffen. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm RiBGH Zorn unterzieht Fuchs sich einer Kur und kann infolgedessen nicht unterschreiben. Dr. Thumm Portmann Gärtner