kr Der IX • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. um Überprüfung des Bescheides, veil nach nunmehr bestehender Vervaltungspraxis das Ulcusleiden im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, außerdem eine schwere Gelenkerkrankung und erhebliche seelische Störungen anerkannt werden müßten. Im September 1963 beantragten die Kläger eine erneute Entscheidung mit der Begründung, die Anwendung des § 4 BEG, Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 9 Abs.3 BEGn.F. und § 4 der 2. Januar 1944 bis zu dem 31* Dezember 1948 nach Maßgabe des Bescheides vom 3* März I960 eine weitere Kapitalentschädigung zuerkannt. Januar 1970 wies den "Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG" zurück, well der Anspruch früher nicht aus den Gründen des § 9 Abs.3 BEG n.F. abgelehnt worden sei. Die Behörde verwies zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und eine Stellungnahme des Medizinaldezernenten, wonach sich aus der Neufag- Die Festsetzung von Kapitalentschädlgurg und Rente für Gesundheitsschaden mit der Begründung, die Verfolgung habe das anlagebedingte Geschwürsleiden nicht wesentlich mitverursacht (§4 der 2. Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG scheitert schon daran, daß der Anspruch auf Rente zuerkannt worden ist. Die Behörde begründe ihre Ablehnung mit der kurz zuvor im Verfahren nach Art.Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 9 Abs. 5 BEG n.F. abgegebenen Beurteilung ihres Medizinaldezernenten» daß jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der von dem Erblasser erlittenen Verfolgung und dem Magen^e s chwür s lei den fehle. heiten verwiesen* Soweit die Behörde die Verweigerung der Abhilfe darauf stützt, es fehle überhaupt an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Geschwürsleiden, enthält das Berufungsurteil keine sachliche Prüfung* Ermessenserwägungen im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344, die eine Verweigerung der Abhilfe ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Erstentscheidung gestatteten, hat die Behörde nicht vorgebracht*
i/S 2532 047 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Tx ZR 129/75 URTEIL Verkttndet am 12. Juli 1979 Tblesies Justlzaiigestellte als Urkundsbcamter der GeschiftMtelle in den Entschädigungsrechtsstreit 1. Raymond Gustave Rue Belgien» 2, Itta Rue Ruchla Belgien» Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch die Landesrentenbehörde» Tannenstraße 26» Düsseldorf 30» Beklagten und Revisionsbeklagten kr Der IX • Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1971 aufgehoben• Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die ^Läger, Sohn und Witwe des 1963 gestorbenen Verfolgten Gecel B^p, beanspruchen als Erbe und Nledbrauchsberechtlgte am Nachlaß höhere Entschädigungsleistungen für Gesundheitsschaden. Durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 3. März I960 erkannte die Landesrentenbehörde als Verfolgungsleiden die nEntwicklungsbegünstigung eines Ma-gengeschwürsleidens im Sinne abgrenzbarer Verschlimme-jrong” an; nach §§ 160, 161 BEG setzte sie bei 30 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 und Rente nach dem Hundertsatz 33 des einfachen Dienstes fest. Der Erblasser bat 1963 um Überprüfung des Bescheides, veil nach nunmehr bestehender Vervaltungspraxis das Ulcusleiden im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, außerdem eine schwere Gelenkerkrankung und erhebliche seelische Störungen anerkannt werden müßten. Ein Vergleichsangebot der Behörde im Dezember 1963 blieb ohne Antwort. Im September 1963 beantragten die Kläger eine erneute Entscheidung mit der Begründung, die Anwendung des § 4 BEG, Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 9 Abs. 3 BEGn.F. und § 4 der 2. DV-BEG ergebe einen weitergehenden Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente. Durch Bescheid vom 23« März 1969 wurde ihnen nach §§ 4, 28, 36 BEG für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis zu dem 31* Dezember 1948 nach Maßgabe des Bescheides vom 3* März I960 eine weitere Kapitalentschädigung zuerkannt. Der Bescheid vom 28. Januar 1970 wies den "Antrag nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG" zurück, well der Anspruch früher nicht aus den Gründen des § 9 Abs. 3 BEG n.F. abgelehnt worden sei. Mit der Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente seit 1. Januar 1944 machten die Kläger auch geltend, daß die Behörde die Entscheidung des BVerfG RzW 1970, 160. nicht beachtet habe, wonach sie einen im Rechtsmittelwege verfolgbaren Anspruch darauf hätten, daß die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles prüfe, ob nach billigem Br* messen angezeigt sei, nochmals in die sachliche Prüfung des rechtskräftig beschiedenen Entschädigungsanspruchs einzutreten. Die Behörde verwies zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und eine Stellungnahme des Medizinaldezernenten, wonach sich aus der Neufag- *-T siang des § 9 Abs. 5 BEG kein Neuantragsrecht gemäß Art. III BEG-SchlußG ergebe. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich .nicht vertreten. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht verneint ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 9 Abs. 5 BEG n.F. und auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Das ist richtig. Die Festsetzung von Kapitalentschädlgurg und Rente für Gesundheitsschaden mit der Begründung, die Verfolgung habe das anlagebedingte Geschwürsleiden nicht wesentlich mitverursacht (§4 der 2. DV-BEG), sondern nur abgrenzbar verschlimmert (§3 Abs. 2 der 2. DV-BEG), ist keine Teilablehnung des Anspruchs aus dem Grunde der überholenden Kausalität (§9 Abs. 5 BEG). Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG scheitert schon daran, daß der Anspruch auf Rente zuerkannt worden ist. Zutreffend würdigt das Berufungsgericht den Klage-und Berufungsvortrag auch als Antrag auf Abhilfe gegen den Erstbescheid vom 5. März I960, dessen Unrichtigkeit die Kläger mit der gebotenen Anwendung des § 4 der 2. DV-BEG begründen» so daß die gesamte durch das Geschwürsleiden bewirkte Erwerbsminderung zu entschädigen sei. Das Prozeßverhalten des beklagten Landes ersetzt den fehlenden Ablehnungsbescheid (§ 210 Abs. 1 BEG). Das Berufungsgericht bestätigt die Verweigerung der Abhilfe; dazu führt es aus: Die Ablehnung der Überprüfung des Erstbescheides (des ”0b”) sei auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ein solcher liege nicht vor. Die Behörde begründe ihre Ablehnung mit der kurz zuvor im Verfahren nach Art.Ill Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 9 Abs. 5 BEG n.F. abgegebenen Beurteilung ihres Medizinaldezernenten» daß jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der von dem Erblasser erlittenen Verfolgung und dem Magen^e s chwür s lei den fehle. Venn sie in dieser Weise auf erst kurze Zeit vorher in anderem Zusammenhang angestellte medizinisch-sachliche Erwägungen zur fehlenden zeitlichen und ursächlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgung und dem Ulcuslelden zu-rückgreife» um eine nochmalige Wiedereröffnung der sachlichen Prüfung abzulehnen, so beruhe eine derartige Begründung nicht auf der Anwendung unsachlicher Maßstäbe, der Nichtbeachtung wesentlicher Gesichtspunkte oder auf ungleicher Behandlung gleicher Tatbestände. Sie sei vielmehr streng sachbezogen und, da sie eine erneute medizinisch-sachliche Prüfung innerhalb kurzer Zeit verhindere, praktisch und im Rahmen der Prüfung auf Ermessensfehler nicht zu beanstanden. .* Diese Begründung widerspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof ln den Urteilen RzW 1972, 341; 344 zur Abhilfe entwickelt hat und die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte. Darauf wird wegen der Einzel- heiten verwiesen* Soweit die Behörde die Verweigerung der Abhilfe darauf stützt, es fehle überhaupt an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Geschwürsleiden, enthält das Berufungsurteil keine sachliche Prüfung* Ermessenserwägungen im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344, die eine Verweigerung der Abhilfe ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Erstentscheidung gestatteten, hat die Behörde nicht vorgebracht* Mai Zorn Henkel Puchs Dr* Lang