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BGH · IX ZR 129/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 129/74

Art. VIII Nr. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nicht für die Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin meldete im Dezember 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Erst Urteils. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Anspruch auf Erstattung von Heilkosten für die Zeit bis 31. Dezember 1968 bei Zuerkennung des Heilverfahrens erst nach dem 31• Dezember 1969 nicht innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 S. Antragsteller nach wirksamer Anmeldung des Grund an Spruchs bei nicht erledigtem Heilverfahren durch die verzögerte Zuerkennung des Grund anspruchs keinen Rechts Verlust erleiden solle. Der Anspruch unterliege nur den allgemeinen Begrenzungen, die sich aus § 242 BEG und der Heilverfahrens Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes ergäben. Dazu gehört auch der Anspruch auf ein Heilverfahren (§29 Nr. 1 BEG); für eine Beschränkung auf Kapitalentschadigung und Rente liegt nichts vor. Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren regeln die Vorschriften in § 30 BEG, §§ 9, 10 der 2. DV-HEG wird, soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, der Anspruch des Verfolgten dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen baren Auslagen erstattet werden. Auf dieser Gesetzeslage beruht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 364; 1964, 408; 1965, 73 Nr. 15), bei dem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens handle es sich um einen Rahmenanspruch, dessen Festsetzung keinen Antrag auf Durchführung konkreter Heilmaßnahmen voraus setze; für die Entscheidung darüber, die nach Art eines Grundurteils ergehe (BGH RzW 1963, 364), genüge, daß sich der Anspruch auf ein bestimmtes Leiden beziehe. Die Einzelerstattung notwendiger und angemessener Auslagen für durchgeführte Heilmaßnahmen i.S. des § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG, die auf Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren geht, betrifft deshalb einen bereits angemeldeten Entschädigungsanspruch, Die Anmeldung des Rahmen (Grund-)anspruchs schließt dessen Erfüllung und damit die Erstattung der Heilkosten ein. Danach kann der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG auch noch angemeldet werden, wenn Diese Vorschrift macht nach ihrem Wortlaut eine Ausnahme von einer Regel, die im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert ist und infolgedessen aus seinem Sinn und Zweck und aus der Ausnahme erschlossen werden muß. Wie bereits ausgeführt, ist der Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch die Behandlung eines Verfolgungsleidens entstanden sind, kein Anspruch im Sinne der §§ 189, 189 a, 190 a BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 EEG-SchlußG. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 EEG-SchlußG kann daher nicht geschlossen werden, daß in allen anderen als den hier umschriebenen Fällen der Erstattungsanspruch vor dem 31. Dies soll vielmehr nur für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen gelten, wenn das behandelte Leiden schon vorher als verfolgungsbedingt anerkannt war. Die Ausnahme des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 EEG-SchlußG betrifft die Kosten von Heilverfahren, die erst nach dem 31. Dezember 1969 keine Erstattung mehr verlangt werden kann, nur für die Kosten von Heilverfahren, die bis zu dem 31. Kein Berechtigter, der diesen Anspruch wirksam angemeldet hatte, mußte angesichts dieser Übung damit rechnen, nunmehr werde schon vor Anerkennung eines verfolgungsbedingten Ge sundheitsSchadens von ihm erwartet, bis 31. Dezember 1968 erwachsener Kosten innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG. Sie trägt vor: Art. VIII BEG-SchlußG bestimme, daß der Erstattungsanspruch für ein am 31. 2 BEG-SchlußG für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus der Zeit bis 31- Dezember 1968 ergibt, enthält keine solche gesetzliche Frist be Stimmung. Dezember 1968 zuerkannt worden ist oder noch wird, muß daraus nicht notwendig den Schluß ziehen, von ihm werde nunmehr mindestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung oder seit dem Eintritt der Rechts Wirksamkeit eines Vergleichs gefordert, die Erstattung der bis dahin erwachsenen Heilkosten unter Bezeichnung ihres Umfanges zu verlangen. Januar 1969 durchgeführtem Heilverfahren gibt es keine Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Erstattung. Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, bei Bemessung der Zeitspanne, innerhalb derer der Berechtigte nach Zuerkennung des Grund ans pruchs die Erstattungsansprüche bezeichnen muß, die sich aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ergebende Überlegungsfrist von mindestens einem Jahr zu berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 189a BEG § 242 BGB
KostenRzWAnmeldung31BEGHeilverfahrenAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
n
/
BEG § 30; 2. DV-BEG § 10 Abs. 1; EEG-SchlußG Art. VIII Abs. 1
Art. VIII Nr. 1 Satz 1 BEG-SchlußG gilt nicht für die Ansprüche auf Erstattung von Heilverfahrenskosten, wenn der Gesundheitsschaden erst nach dem 31. Dezember 1968 als verfolgungsbedingt anerkannt worden ist.
I
Die Anmeldung dieser Ansprüche ist nicht auf ein Jahr nach Zustellung der Entscheidung über die Anerkennung oder nach Rechtswirksamkeit eines entsprechenden Vergleichs befristet; es gelten die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung (§ 242 BGB).
BGH, Urt. v. 23. Juni 1977 - IX ZR 129/74 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 129/74	URTEIL	Verkündet am
23. Juni 1977 Pohl,
 Justizamts inspe ktor
.	als Urkundsbeamter
*	der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisen straße 7>
Beklagter und Revisionsklager,
- Pro zeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
f
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-^Landesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin meldete im Dezember 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach. Durch Bescheid vom 30. November 1970 setzte die Entschädigungsbehörde Kapital entSchädigung, Rente und Heilverfahren fest. Am 20. April 1972 beantragte die Klägerin Erstattung von Heilverfahrenskosten für die Zeit vom 1. Juli 1935 bis 30. November 1970. Die Behörde erstattete nur die vom 1 • Januar 1969 bis 30. November 1970 entstandenen Kosten, weil der Antrag nicht Innerhalb Jahresfrist seit Zuerkennung des Grundanspruchs gestellt worden sei.
Die Klage auf 8.085 DM Heilkosten wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Erst Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Anspruch auf Erstattung von Heilkosten für die Zeit bis 31. Dezember 1968 bei Zuerkennung des Heilverfahrens erst nach dem 31• Dezember 1969 nicht innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchlußG habe angemeldet werden müssen. Dazu ist ausgeführt: Der Erstattungsanspruch unterliege grundsätzlich der Frist des Art. VIII Abs. 1 S. 1 BEG-SchußG. Davon gebe es aber die Ausnahme in Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG, deren Sinn es sei, den Ausschluß nur vorzuschreiben, wo der Anspruchs-steiler die Frist habe einhalten können. Die Vorschrift gelte deshalb für Heilverfahren, die vor dem 1. Januar 1969 zuerkannt, aber erst danach durchgeführt worden seien. Hier habe erst der Bescheid vom 30. November 197o die Grundlage für den Erstattungsanspruch geschaffen.
Für die se Fallgruppe fehle eine Regelung; an Ansprüche aus nach dem 31. Dezember 1969 ergangenen Titeln habe der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht. Aus Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG ergebe sich, daß der
 
Antragsteller nach wirksamer Anmeldung des Grund an Spruchs bei nicht erledigtem Heilverfahren durch die verzögerte Zuerkennung des Grund anspruchs keinen Rechts Verlust erleiden solle. Deshalb könne auch der Antragsteller, dem das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1969 zuerkannt worden sei, mit dem Erstattungsanspruch aus der Zeit vor dem 1. Januar 1969 nicht ausgeschlossen werden. Eine andere Entscheidung widerspräche dem Zweck des Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG und dem allgemeinen Gedanken weitgehender und großzügiger Entschädigung, zu demal die Klägerin die späte Bescheiderteilung nicht zu vertreten habe. Aus der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs erst im Jahre 1972 entstünden ihr keine Nachteile. Hierfür gebe es keine Nachmelde- und Sübstanti-ierungsfrist. Der Anspruch unterliege nur den allgemeinen Begrenzungen, die sich aus § 242 BEG und der Heilverfahrens Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes ergäben. Irgendwelche rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Umstände seien nicht ersichtlich.
Das angefochtene Urteil (in RzW 1974, 351 veröffentlicht) ist im Ergebnis richtig.
Die Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschaden hat die Klägerin wirksam nachgemeldet (§ 189 a Abs. 1 BEG). Dazu gehört auch der Anspruch auf ein Heilverfahren (§29 Nr. 1 BEG); für eine Beschränkung auf Kapitalentschadigung und Rente liegt nichts vor.
Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren regeln die Vorschriften in § 30 BEG, §§ 9, 10 der 2. DV-BEG, §§ 137, 138 Abs. 1 , 157 BBG und in der
DVO zu § 137 B0G. Nach § 10 Abs. 1 der 2. DV-HEG wird, soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, der Anspruch des Verfolgten dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen baren Auslagen erstattet werden. Dieser 11 Erstattungsansspruchentsteht, wenn und soweit der Verfolgte als Schuldner mit den Kosten durchgeführter Heilsmaßnahmen belastet wird. Er ist kein selbständiger Entschädigungsanspruch aus einer bestimmten Schadens -art im Sinne der Antrags (Anmelde-) fr is ten (BGH RzW 1975, 345 Nr, 23),
Auf dieser Gesetzeslage beruht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 364; 1964, 408;
 1965, 73 Nr. 15), bei dem Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens handle es sich um einen Rahmenanspruch, dessen Festsetzung keinen Antrag auf Durchführung konkreter Heilmaßnahmen voraus setze; für die Entscheidung darüber, die nach Art eines Grundurteils ergehe (BGH RzW 1963, 364), genüge, daß sich der Anspruch auf ein bestimmtes Leiden beziehe. Die Einzelerstattung notwendiger und angemessener Auslagen für durchgeführte Heilmaßnahmen i.S. des § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG, die auf Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren geht, betrifft deshalb einen bereits angemeldeten Entschädigungsanspruch, Die Anmeldung des Rahmen (Grund-)anspruchs schließt dessen Erfüllung und damit die Erstattung der Heilkosten ein. Davon ist auszugehen. Die "Erstattungsansprüche M werden deshalb durch Art. VIII Abs. 1 S. 1 EEG-SchlußG nicht unmittelbar betroffen.
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Darüber verhält sich Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift. Danach kann der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens für einen als verfolgungsbedingt anerkannten Schaden an Körper oder Gesundheit nach § 29 Nr. 1 BEG auch noch angemeldet werden, wenn
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das Heilverfahren erst nach dem 31. Dezember 1968 durchgeführt worden ist. Diese Vorschrift macht nach ihrem Wortlaut eine Ausnahme von einer Regel, die im Gesetz nicht ausdrücklich formuliert ist und infolgedessen aus seinem Sinn und Zweck und aus der Ausnahme erschlossen werden muß. Wie bereits ausgeführt, ist der Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch die Behandlung eines Verfolgungsleidens entstanden sind, kein Anspruch im Sinne der §§ 189, 189 a, 190 a BEG und des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 EEG-SchlußG. Aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 EEG-SchlußG kann daher nicht geschlossen werden, daß in allen anderen als den hier umschriebenen Fällen der Erstattungsanspruch vor dem 31. Dezember 1969 angemeldet werden mußte. Dies soll vielmehr nur für die Anmeldung von Erstattungsansprüchen gelten, wenn das behandelte Leiden schon vorher als verfolgungsbedingt anerkannt war. Die Ausnahme des Art. VIII Abs. 1 Satz 2 EEG-SchlußG betrifft die Kosten von Heilverfahren, die erst nach dem 31. Dezember 1968 und nach vorangegangener Anerkennung des Leidens als verfolgungsbedingt (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines 2. Änd.-BEG, Begründung zu Art. IX, BT-Drucks. IV/1550 S. 46) durchgeführt worden sind. Dementsprechend gilt die Regel, daß nach dem 31. Dezember 1969 keine Erstattung mehr verlangt werden kann, nur für die Kosten von Heilverfahren, die bis zu dem 31. Dezember 1968 wegen eines vorher als
 
verfolgungsbedingt anerkannten GesundheitsSchadens durchgeführt worden sind (so schon OLG Düsseldorf RzW 1972, 412). Mit der Voraussetzung der vorherigen Anerkennung eines verfolgungsbedingten Gesundheits-schadens hat das Gesetz die ständige, vom Bundesgerichtshof gebilligte Übung der Entschädigungsbehörden und -gerichte beachtet, vom Antragsteller die Anmeldung der EinzelanSprüche auf Erstattung erst nach Zuerkennung des Grundanspruchs auf ein Heilverfahren zu verlangen. Kein Berechtigter, der diesen Anspruch wirksam angemeldet hatte, mußte angesichts dieser Übung damit rechnen, nunmehr werde schon vor Anerkennung eines verfolgungsbedingten Ge sundheitsSchadens von ihm erwartet, bis 31. Dezember 1969 vorsorglich alle am 31. Dezember 1968 erwachsenen baren Auslagen für die Behandlung der behaupteten verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden zu bezeichnen. Bei Anerkennung erst nach dem 31. Dezember 1968 bestand somit keine Pflicht zur Anmeldung bis 31. Dezember 1968 erwachsener Kosten innerhalb der Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG.
Das macht auch die Revision nicht geltend. Sie trägt vor: Art. VIII BEG-SchlußG bestimme, daß der Erstattungsanspruch für ein am 31. Dezember 1968 durchgeführtes Heilverfahren binnen Jahresfrist, also bis 31. Dezember 1969 angemeldet werden müsse. Da die Klägerin so zu stellen sei, als wäre ihr Heilverfahrensanspruch spätestens am 31. Dezember 1968 festgestellt worden, hätte sie einen Erstattungsanspruch binnen Jahresfrist nach der Feststellung des Grundanspluchs
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geltend machen müssen. Da ihr der Bescheid vom
30,	November 1970 das Heilverfahren zuerkannt habe, sei sie am 20. April 1972 mit dem Erstattungsanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 1969 ausgeschlossen gewesen.
Gleicher Auffassung ist das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil RzW 1976, 70 Nr. 32.
I
Dem kann nicht gefolgt werden. Art. VIII Abs. 1 S. 1 EEG-SchlußG setzt eine Ausschlußfrist. Wiedereinsetzung findet nicht statt (BGH RzW 1973, 396). Die Versäumung der Frist führt zu dem endgültigen Verlust des Anspruchs. Fristbeginn und -ablauf müssen deshalb eindeutig bestimmt sein. Die Überlegungsfrist von einem Jahr, die sich aus Art. VIII Abs. 1 S. 2 BEG-SchlußG für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus der Zeit bis 31- Dezember 1968 ergibt, enthält keine solche gesetzliche Frist be Stimmung. Der Berechtigte, dem der Anspruch auf Heilverfahren erst nach dem
31.	Dezember 1968 zuerkannt worden ist oder noch wird, muß daraus nicht notwendig den Schluß ziehen, von ihm werde nunmehr mindestens innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung oder seit dem Eintritt der Rechts Wirksamkeit eines Vergleichs gefordert, die Erstattung der bis dahin erwachsenen Heilkosten unter Bezeichnung ihres Umfanges zu verlangen. Auch bei vorher anerkanntem, aber erst nach dem 1. Januar 1969 durchgeführtem Heilverfahren gibt es keine Frist für die Anmeldung der Ansprüche auf Erstattung. Deshalb bleibt es hinsichtlich der Pflicht, die Erstattungsansprüche nach rechtsbeständiger Zuerkennung des Heilverfahrens alsbald

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geltend zu machen, bei den allgemeinen Grundsätzen über die VervÜrkung (§ 242 BGB). Umstände für einen Rechtsmißbrauch sind hier nicht festgestellt und vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, bei Bemessung der Zeitspanne, innerhalb derer der Berechtigte nach Zuerkennung des Grund ans pruchs die Erstattungsansprüche bezeichnen muß, die sich aus Art. VIII Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ergebende Überlegungsfrist von mindestens einem Jahr zu berücksichtigen. Jedoch läßt sich daraus hier nichts zu Lasten der Klägerin herleiten.
Dr. Thumm Henkel Fuchs Fortmann	Dr.	Lang
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