Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde ab, weil die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht nachgewiesen sei. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die vom deutschen Generalkonsulat in Los Angeles durchgeführte Sprach-prüfung habe nicht ergeben, daß die Klägerin die deutsche Sprache wie ihre Muttersprache beherrscht und in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet habe. Nach dem Eindruck der deutschen Auslandsvertretung habe sie nämlich ihre Schriftprobe nicht verstanden und sei auch im Sprechen nicht sicher. Wie der Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1970, 503 im einzelnen dargelegt hat, ist nach § 150 Abs. 1 BBG der Verfolgte anspruchsberechtigt, der sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Ein Verfolgter, der selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist nach § 150 Abs.3 BEG anspruchsberechtigt, wenn sein Ehegatte, mit dem er beim endgültigen Verlassen der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG) verheiratet war, die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, für welchen Zeitpunkt das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis geprüft hat. Ob die Klägerin Deutsch wie eine Muttersprache beherrschte, ist nur entscheidend, wenn sie es in ihrem persönlichen Bereich neben einer oder mehreren anderen Sprachen überwiegend verwendete. Den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Generalkonsulat in Los Angeles, ihr Ehemann, mit dem sie seit 1937 verheiratet sei, habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen.
2456 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 129/75 URTEIL Verkündet am 20. Juni 1974 ;sinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Miriam L e * Calif./USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Februar 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 in Berehovo/CSR geborene jüdische Klägerin verließ im Mai 1940 mit Ehemann und Kind auf dem Flüchtlingsschiff "Pentscho" ihren Wohnort Preßburg. Von Februar 1942 bis September 1943 wurde sie in dem Lager Ferramonti in Italien festgehalten. 1944 wanderte sie in Israel ein. Seit 1967 lebt sie in den USA. Für Schaden an Freiheit wurde die Klägerin 1962 entschädigt. Im Dezember 1965 beantragte sie Entschädigung auch für Schaden an Körper oder Gesundheit mit der Behauptung, sie und ihr Ehemann hätten dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Diesen Antrag lehnte die Entschädigungsbehörde ab, weil die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht nachgewiesen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die vom deutschen Generalkonsulat in Los Angeles durchgeführte Sprach-prüfung habe nicht ergeben, daß die Klägerin die deutsche Sprache wie ihre Muttersprache beherrscht und in ihrem persönlichen Lebensbereich überwiegend verwendet habe. Nach dem Eindruck der deutschen Auslandsvertretung habe sie nämlich ihre Schriftprobe nicht verstanden und sei auch im Sprechen nicht sicher. Setze aber die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG voraus, daß der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrsche, dann müsse er mindestens mit der Begriffs- und Gedankenwelt der deutschen Sprache so vertraut sein, daß ihm eine Unterhaltung in dieser Sprache geläufig sei und keinerlei Schwierigkeiten bereite. Ohne persönlichen Eindruck während einer Unterhaltung oder eines Gesprächs lasse sich kaum feststellen, ob jemand eine Sprache als Muttersprache beherrsche oder ob er nur mehr oder weniger gute Kenntnisse in der deutschen Sprache habe, die er als zusätzliche Fremdsprache erlernt habe, die ihm aber nicht Muttersprache sei und die er auch im persönlichen Bereich nicht verwende. Das Ergebnis der von der deutschen Auslandsvertretung vorgenommenen Prüfung könne daher den Senat nicht davon überzeugen, daß die Klägerin ■'! U nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sei, weil ihre deutschen Sprachkenntnisse nicht einmal ausreichten, sie dem deutschen Sprachkreis zuzurechnen. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil RzW 1970, 503 im einzelnen dargelegt hat, ist nach § 150 Abs. 1 BBG der Verfolgte anspruchsberechtigt, der sich in seinem persönlichen Lebensbereich des Deutschen bedient hat. Benutzte er im persönlichen Bereich mehrere Sprachen, dann kommt es darauf an, daß er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrschte und sie im persönlichen Bereich überwiegend verwendete. Trotz Gebrauchs der deutschen Sprache im persönlichen Bereich gehört der Verfolgte nicht mehr zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, wenn er sich bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer anderen Kultur zugewandt hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG). Die Entschädigungsberechtigung wird Jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des zweiten Weltkrieges den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewendet hatte. Ein Verfolgter, der selbst nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, ist nach § 150 Abs. 3 BEG anspruchsberechtigt, wenn sein Ehegatte, mit dem er beim endgültigen Verlassen der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG) verheiratet war, die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 und 2 BEG erfüllt. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, für welchen Zeitpunkt das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis geprüft hat. Außerdem verlangt es zu Unrecht, daß die Klägerin sich des Deutschen als Muttersprache bedient hat. Ob die Klägerin Deutsch wie eine Muttersprache beherrschte, ist nur entscheidend, wenn sie es in ihrem persönlichen Bereich neben einer oder mehreren anderen Sprachen überwiegend verwendete. Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Generalkonsulat in Los Angeles, ihr Ehemann, mit dem sie seit 1937 verheiratet sei, habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann