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BGH · IX ZR 129/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 129/72

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Der Anspruch war, zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Schlußfolgerung des Gutachters Dr. RABBLE im früheren Verfahren, die 1957 aufgetretene Coronarthrombose stehe in keinem wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, nicht mehr angreife. Die nervösen Reaktions- und Tic-Erscheinungen hält der Berufungsrichter für nicht verfolgungsbedingt. Das Reaktionsverhalten des Klägers sei vielmehr so persönlichkeitsspezifisch, daß es vor, während und nach der Verfolgung gänzlich gleichgelagert gewesen sei. Der abweichenden Beurteilung des Privatgutachters Dr. JflU könne das Oberlandesgericht *huf dem Boden der verbindlich getroffenen” und im Sinne von Prof« Dr« Hfl zu würdigenden Feststellungen nicht folgen« Die rechtliche und medizinische Beurteilung habe sich nicht geän< dert« Auf weitere Ermittlungen komme es nach den Umstän den des vorliegenden Falles nicht an« April 1964 nicht auf den Feststellungen von Prof. BGH RzW 1973, 96); daß der Kläger die Beurteilung der Coronarthrombose durch Dr. nicht ausdrücklich angegriffen hat, ent-

FeststellunggetroffenVerfolgungDüsseldorfBerufungsgerichtAnspruchfrühKläger

Volltext der Entscheidung

SM
2542 013
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 129/72	URTEIL	Verkündet	am
29. November 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundabeamter der Geachiftsatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Richard
st Street, NI
N.Y.
USA,
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/J
<
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Düsseldorf vom 20. August 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1912 in Solingen geborene jüdische Kläger hatte erstmals 1957 Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt. Der Anspruch war, zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1964, aus medizinischen Gründen abgelehnt worden.
 
Den im Dezember 1965 erneut angemeldeten Anspruch haben Behörde, Land- und Oberlandesgericht wiederum abgelehnt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Rente, Kapitalentschädigung und Heilverfahren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Ent sehe idungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger die Schlußfolgerung des Gutachters Dr. RABBLE im früheren Verfahren, die 1957 aufgetretene Coronarthrombose stehe in keinem wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Verfolgung, nicht mehr angreife. Die nervösen Reaktions- und Tic-Erscheinungen hält der Berufungsrichter für nicht verfolgungsbedingt. Er legt dabei die Feststellungen des früheren Gutachters Prof. Dr. H^p zugrunde. Danach sei das Leiden Ausdruck einer durchgehenden, rein persönlichkeitsbedingten Reaktionsweise, die nicht auf einem durch die Verfolgung bewirkten Eingriff beruhe. Das Reaktionsverhalten des Klägers sei vielmehr so persönlichkeitsspezifisch, daß es vor, während und nach der Verfolgung gänzlich gleichgelagert gewesen sei. Die Verfolgung habe auch weder die Verlaufsrichtung geändert noch das Leiden stärker ausgeprägt. Nachdem der Berufungsrichter die Sachkunde und Sorgfalt des Sachverständigen dargelegt hat, fährt er fort:
MAuf der Grundlage der seinerzeit getroffenen unangreifbaren und nicht umzustoßenden Feststellungen und dem dadurch heute wie damals gleich weiten medizinischen Beurteilungsspiel* raum besteht Jedenfalls auch heute keine Hand
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habe, abweichend von den überzeugenden Feststellungen und Folgerungen von Prof« Dr. Hfl den vom Kläger geltend gemachten Verfolgungs schaden wahrscheinlich zu machen11 •
Der abweichenden Beurteilung des Privatgutachters Dr. JflU könne das Oberlandesgericht *huf dem Boden der verbindlich getroffenen” und im Sinne von Prof« Dr« Hfl zu würdigenden Feststellungen nicht folgen« Die rechtliche und medizinische Beurteilung habe sich nicht geän< dert« Auf weitere Ermittlungen komme es nach den Umstän den des vorliegenden Falles nicht an«
Der Berufungsrichter hält damit die von Prof. Dr. H#A im früheren Entschädigungsverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen für verbindlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß er diese Ausführungen deshalb ohne eigene Prüfung übernommen hat, weil er sich an diese Feststellungen rechtlich für gebunden hält. Eine solche Bindung an die im früheren Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen besteht im Angleichungsverfahren jedoch nicht. Auf BGH RzW 1970, 77 Nr. 24 wird verwiesen.
Im übrigen beruhte das Urteil des OLG Düsseldorf vom 24. April 1964 nicht auf den Feststellungen von Prof. Dr. Hi
 über die Entstehung des Leidens.
Das Berufungsgericht wird daher eigene medizinische Feststellungen zu treffen haben. Hierfür kann auch das Gutachten von Prof. Dr. HflA herangezogen werden. Dabei ist über den gesamten Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden zu entscheiden (vgl. BGH RzW 1973, 96); daß der Kläger die Beurteilung der Coronarthrombose durch
 Dr.	nicht	ausdrücklich	angegriffen	hat,	ent-
hebt das Berufungsgericht nicht der Aufgabe, den Klageanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Mai	Wüstenberg	Zorn
 Henkel
Fuchs