Sein Vater lebte vor der Verfolgung in Berlin und wan-derte 1933 nach Frankreich aus. Der Kläger blieb bis zur Befreiung im Lager Gurs und hielt sich anschließend in Frankreich auf.1951 wan-derte er mit seiner Mutter nach Kanada aus. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger erst nach Abschluß der Verfolgung seiner Eltern erzeugt worden sei. 2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers nach § 119 BEG schon deshalb nicht für begründet, weil in der Person seiner Eltern die Voraussetzungen des Da der Kläger zur Zeit der Verfolgung seiner Eltern in Deutschland noch nicht erzeugt worden sei, scheide diese Verfolgung von vornherein aus. Die Verfolgung seiner Eltern in Frankreich sei als neue Gewaltmaßnahme anzusehen, da nicht darauf abgestellt werden könne, ob die Auswirkungen der inländischen Verfolgung zur Zeit der Geburt des Klägers noch fortgedauert haben. 3. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch nach § 119 BEG nur besteht, wenn in der Person der Eltern des Klägers die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG erfüllt sind. Dezember 1937 oder als Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurden, die sie außerstand gesetzt haben, ihm die erstrebte Ausbildung zu ermöglichen (BGH RzW I960, 389 Nr. 52). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es nach § 119 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG auch nicht auf etwaige Auswirkungen dieser Verfolgung ankommt, weil das BEG insoweit zwischen der eigentlichen Verfolgung und ihren Auswirkungen unterscheidet (vgl. Wenn demnach nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Anknüpfung für einen Anspruch des Klägers nach § 119 BEO in Betracht kommen, die seine Eltern in Frankreich ah 1942 erfaßt haben, wäre § 64 Abs. 1 BEG nur dann erfüllt, wenn die Eltern Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG sind. Da zunächst davon auszugehen ist, daß aüch Frankreich Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG ist, könnte die Mutter des Klägers unter § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG fallen, wenn sie aus Frankreich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertrieben worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Deutsche aus Frankreich tatsächlich nicht vertrieben worden sind und Frankreich deshalb als Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG auszuscheiden wäre (vgl. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden und wird auch weder vom Kläger noch seiner Mutter behauptet, daß sie als von Nationalsozialisten in Frankreich verfolgte Jüdin im Jahre 1951 im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges als deutsche Staatsangehörige tatsächlich vertrieben worden ist.
2504 ir-ö BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 129/70 URTEIL Verkündet am 18. Januar 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Leopold Avenue, 9 - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Eehrbelliner Platz 2, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 17. September 1968 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist jüdischer Abstammung. Er wurde am O. 1943 im Lager Gurs in Südfrankreich geboren. Sein Vater lebte vor der Verfolgung in Berlin und wan-derte 1933 nach Frankreich aus. Dort wurde er 1942 verhaftet und nach Auschwitz deportiert; er ist mit dem 31. Dezember 1943 für tot erklärt worden. Die Mutter des Klägers wanderte 1938 von EflHH^p/Baden nach Frankreich aus und heiratete 1941 in Nizza nach jüdischem Ritus den Vater des Klägers. Später wurde sie gleichfalls verhaftet und in das Lager G-urs verbracht. Ihrer Verbindung mit dem Vater des Klägers wurden durch Anordnung der LandesJustizverwaltung Hamburg vom 18. Juli 1958 die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt. Der Kläger blieb bis zur Befreiung im Lager Gurs und hielt sich anschließend in Frankreich auf. 1951 wan-derte er mit seiner Mutter nach Kanada aus. Dort absolvierte er zunächst die OflHHp High School, deren Besuch kostenfrei war. Von September 1962 bis September 1963 besuchte er einen Kursus des Radio College of Canada, der nach seinen Angaben 1.200 kanadische Dollars kostete, die ihm von Bekannten oder Verwandten seiner Mutter vorgestreckt worden seien. Wegen Geldmangels habe er diesen Kursus abbrechen müssen und sei danach etwa ein Jahr bei einer Radiofirma tätig gewesen. Diese Stellung habe er aufgeben müssen, weil seine Ausbildung den Anforderungen nicht entsprach. Seitdem arbeitet er als Hausierer und Abzahlungsverkäufer. Wegen Schadens an Leben nach seinem Vater hat der Kläger 1964 15.384 DM Entschädigung erhalten, wegen Schadens an Freiheit nach seinem Vater 1965 zusammen mit seiner Mutter weitere 2.400 DM. ^ Am 29. November 1965 hat der Kläger Entschädigung wegen Ausbildungsschadens nach § 119 BEG verlangt. Die Behörde hat den Antrag abgelehnt, weil der Kläger erst nach Abschluß der Verfolgung seiner Eltern erzeugt worden sei. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Da der Kläger einen Antrag wegen Schadens an Leben nach seinem Vater rechtswirksam gestellt hat, konnte er gemäß § 1S9a Abs. 1 BEO den Anspruch nach § 119 BEG- bis zu dem 31. Dezember 1965 nachmelden. 2. Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers nach § 119 BEG schon deshalb nicht für begründet, weil in der Person seiner Eltern die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG nicht erfüllt seien. Da der Kläger zur Zeit der Verfolgung seiner Eltern in Deutschland noch nicht erzeugt worden sei, scheide diese Verfolgung von vornherein aus. Die Verfolgung seiner Eltern in Frankreich sei als neue Gewaltmaßnahme anzusehen, da nicht darauf abgestellt werden könne, ob die Auswirkungen der inländischen Verfolgung zur Zeit der Geburt des Klägers noch fortgedauert haben. Zwischen der Verfolgung in Deutschland und ihren Auswirkungen sei zu unterscheiden. Die Verfolgung in Frankreich sei nach § 64 Abs. 1 BEG unbeachtlich, da Frankreich in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht aufgeführt sei und deshalb auch nicht als Vertreibung sgebi et gelte. 3. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch nach § 119 BEG nur besteht, wenn in der Person der Eltern des Klägers die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 BEG erfüllt sind. Danach wäre der Kläger anspruchsberechtigt, wenn seine Eltern im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder als Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurden, die sie außerstand gesetzt haben, ihm die erstrebte Ausbildung zu ermöglichen (BGH RzW I960, 389 Nr. 52). Als Verfolgung, die dem Kläger die erstrebte Ausbildung unmöglich gemacht hat, kommen jedoch nur die Verfolgungsmaßnahmen in Betracht, die seine Eltern getroffen haben, als er bereits erzeugt war (BGH RzW 1961, 462 Nr. 31). Während der Verfolgung, der seine Eltern v/egen ihrer jüdischen Abstammung im Altreichsgebiet ausgesetzt waren, lebte der 1943 in Frankreich geborene Kläger noch nicht. Diese Verfolgung scheidet daher aus. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es nach § 119 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BEG auch nicht auf etwaige Auswirkungen dieser Verfolgung ankommt, weil das BEG insoweit zwischen der eigentlichen Verfolgung und ihren Auswirkungen unterscheidet (vgl. BGH RzW 1968, 399 Nr. 5). Das Verlassen des nationalsozialistischen Machtbereichs beendet in diesem Fall die Verfolgung, die in diesem Machtbereich stattgefunden hat (BGH RzW I960, 389; 1962, 358 Nr. 16). Hieran wird festgehalten. Die Verhaftung der Eltern des Klägers in Frankreich 1942 und die sich daran anschließenden Verfolgungsmaßnahmen waren daher keine Fortsetzung der früheren Verfolgung im Altreichsgebiet, sondern der Beginn einer neuen Verfolgung. 6 Wenn demnach nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Anknüpfung für einen Anspruch des Klägers nach § 119 BEO in Betracht kommen, die seine Eltern in Frankreich ah 1942 erfaßt haben, wäre § 64 Abs. 1 BEG nur dann erfüllt, wenn die Eltern Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG sind. Der Vater des Klägers ist durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 13. Juni / 13. Juli 1957 mit dem 31. Dezember 1943 für tot erklärt worden. Eine Vertriebeneneigenschaft im Sinne von § 1 BVFG scheidet bei ihm daher von vornherein aus. Da zunächst davon auszugehen ist, daß aüch Frankreich Vertreibungsgebiet im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG ist, könnte die Mutter des Klägers unter § 64 Abs. 1 Satz 2 BEG fallen, wenn sie aus Frankreich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertrieben worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Deutsche aus Frankreich tatsächlich nicht vertrieben worden sind und Frankreich deshalb als Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG auszuscheiden wäre (vgl. hierzu BGH RzW 1967, 403 Nr. 17). Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden und wird auch weder vom Kläger noch seiner Mutter behauptet, daß sie als von Nationalsozialisten in Frankreich verfolgte Jüdin im Jahre 1951 im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges als deutsche Staatsangehörige tatsächlich vertrieben worden ist. Auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann die Mutter des Klägers ihre Vertriebeneneigenschaft nicht stützen, weil Frankreich nicht zu den dort aufgeführten Gebieten gehört. Schon aus diesem Grunde muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden, so daß es auf die weiteren vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen nicht mehr ankommt. Wüstenberg Zorn Henkel Puchs Portmann *