Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. rückzahlung auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu 1 Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzliche Rechtsnachfolgerin der R. 5 b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der Be- Die Vereinbarung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/12 vom 17.Januar 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 17. Januar 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 168.161,73 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 2 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Darlehens- rückzahlung auch die Tilgung der Grundschuld bezweckte, handelt es sich um eine zulassungsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung. 3 2. Ein gutgläubiger Erwerb der Grundschuld durch die Beklagte zu 1 scheidet aus. 4 a) Die Abtretung der Buchgrundschuld von der R. eG an die Beklagte zu 1 wurde am 6. September 2002 vereinbart; die Eintragung fand am 9. Februar 2009 statt. Zwischenzeitlich war die Beklagte zu 1 am 18. Juni 2003 kraft Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der R. eG geworden. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu 1 die Grundschuld nicht erst durch die Eintragung, sondern bereits zuvor als gesetzliche Rechtsnachfolgerin der R. eG erworben. In Fällen eines gesetzlichen Erwerbs scheidet indessen ein Gutglaubensschutz aus (MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 892 Rn. 31). 5 b) Die Beklagte zu 1 hat auch nicht durch die Vereinbarung mit der Be- klagten zu 2 vom 30. August 2004 die Grundschuld erworben. Die Vereinbarung hat bereits nach ihrem Inhalt ausschließlich eine Zweckerklärung und nicht auch eine Abtretung zu dem Gegenstand. Davon abgesehen ist dieses Geschäft nicht durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 29.04.2011 - 9 O 310/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2012 - 3 U 627/11 -