Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. 2 Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdi- gung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. 3 Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 129/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 3. Februar 2011 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Juni 2010 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zu dem 20. März 2011 Stellung zu nehmen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.387,79 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein Zulassungsgrund greift nicht ein; auch hat das Berufungsgericht je- denfalls im Ergebnis zutreffend entschieden (§ 552a ZPO). 2 Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Würdi- gung des Berufungsgerichts wendet, sie habe unstreitig gestellt, dass eine konkludente Genehmigung der Lastschriften nicht stattgefunden habe. Dabei handelt es sich um eine tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO), die mangels ei- nes von der Klägerin gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für das Revisionsverfahren bindend ist (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, WM 2010, 136 Rn. 11). 3 Da die Lastschrift nicht genehmigt worden war, ist der künftigen Masse durch den Lastschriftwiderruf kein Vermögenswert zugeflossen. Damit scheidet ein Anspruch aus Massebereicherung aus. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 19.01.2010 - 11 0 658/09 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.06.2010 - 4 U 25/10 -