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BGH · IX ZR 129/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 129/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausgegangen sei. Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine Im Blick auf die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 5 Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nichtannahme der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzusammenhang als unwahrscheinlich erachtet.

Zitierte Normen: § 547 ZPO Art. 3 GG
RechtsprechungPflichtverletzungBerufungsgerichtKoblenzVorprozessBeschwerdeErgebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 129/08
vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 312.426,07 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	geltend	gemachten	Zulassungsgründe	greifen	nicht	durch.
2	1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Artikel 103 Abs. 1 GG einen Zulassungsgrund, weil das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Modifizierung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausgegangen sei.
3
Das Berufungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein grober Behandlungsfehler ausnahmsweise keine
 
Umkehr der Beweislast begründet, wenn ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden äußerst unwahrscheinlich ist. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 159, 48, 55, BGH, Urt. v. 8. Januar 2008 -VI ZR 118/06, NJW 2008, 1304 Rn. 11). Soweit das Berufungsgericht irrig von einer Änderung der Rechtsprechung "-wenn auch nur in Nuancen ausgegangen sein sollte, beruht die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Würdigung. Im Blick auf die angeführte Begründung des Berufungsgerichts scheidet ein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO aus (BGH, Urt. v. 3. Oktober 1980 - VZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046).
4	2.	Zu	Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das Willkürver-
bot (Art. 3 Abs. 1 GG).
5	Das	Berufungsgericht	hat	entgegen	dem Beschwerdevorbringen nicht
 angenommen, dass der Vorwurf unzureichenden Sachvortrags durch die Nichtannahme der Revision in dem Vorprozess präjudiziert sei. Vielmehr schließt die angefochtene Entscheidung in zutreffender tatsächlicher Würdigung einen Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Ergebnis des Vorprozesses aus. Es fehlt ausnahmsweise an dem für die Zurechnung der anwaltlichen Pflichtverletzung notwendigen inneren Zusammenhang, wenn der anwaltliche Fehler schlechthin ungeeignet war, die gerichtliche Fehlentscheidung hervorzurufen (BGHZ 174, 205, 211 f Rn. 19). Wie die Beschwerde selbst vorträgt, haben sich in dem Vorprozess bereits die Gutachter J. und G. mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Unterzuckerung die cerebralen Schäden des Klägers hervorgerufen hat. Auf der Grundlage dieser Gutachten hat das Berufungsgericht in dem Vorprozess einen Ursachenzusammenhang als unwahrscheinlich erachtet. Bei dieser Sachlage kann ausge-
 
schlossen werden, dass das Berufungsgericht im Falle der ausdrücklichen Geltendmachung dieser ohnehin berücksichtigten möglichen ärztlichen Pflichtverletzung durch die Beklagten auf der Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 31.01.2007 - 15 0 122/03 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.06.2008 - 5 U 280/07 -