BGH · IX ZR 129/02 vom 04.12.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 4. Die gemäß § 544 ZPO statthafte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. 1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Freistellungsantrags in erster Linie darauf gestützt, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß die behauptete Pflichtverletzung des Beklagten für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei, weil seine Ausführungen nicht in dem erforderlichen Maße auf die finanziellen Verhältnisse aller Steuersubjekte eingegangen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Revision allerdings auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß eine Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf.Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere der Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Zwar trifft es zu, daß das Berufungsurteil nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen ist, der Beklagte habe ein Sonderabschreibungspotential von 225.454 DM nicht berücksichtigt.