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BGH · IX ZR 128/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/97

Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 29. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. 1. Es kann dahinstehen, ob das Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren Bindungswirkung für das vorliegende Nachverfahren insoweit hat, als die Einwendungen des beklagten Bürgen gemäß §§ 3, 9 AGBG als ungerechtfertigt erachtet worden sind, ohne 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte, der insoweit die Darlegungsund Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192), in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert vorgetragen hat, daß und gegebenfalls in welchem Umfang die verbürgten Hauptforderungen durch Verwertung von Sicherheiten erloschen seien.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
WMvorliegendZPOTatsacheninstanzenZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 128/97	BESCHLUSS
vom
2 9. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 29. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 400.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Es kann dahinstehen, ob das Vorbehaltsurteil im Urkundenverfahren Bindungswirkung für das vorliegende Nachverfahren insoweit hat, als die Einwendungen des beklagten Bürgen gemäß §§ 3, 9 AGBG als ungerechtfertigt erachtet worden sind, ohne
3
daß die mit Urteil vom 18. Mai 1995 (IX ZR 108/94, BGHZ 130,
 19) - sechs Tage vor Verkündung des Berufungsurteils - eingeleitete "Anlaß"-Rechtsprechung des Senats berücksichtigt worden ist.
Selbst wenn diese neue Rechtsprechung - gemäß der Ansicht der Revision - auf die vorliegende Bürgschaft anzuwenden sein sollte, so haftet der Beklagte, der sich als Geschäftsführer
-	und Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 20 % - für Schulden der GmbH aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin verbürgt hat, weil er - ausgehend von seinem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen (§ 561 Abs. 1 ZPO) - Art und Höhe der Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin beeinflussen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, z.V.b. in BGHZ 137, 292; Beschl. v. 24. September 1996
-	IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte, der insoweit die Darlegungsund Beweislast trägt (BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94, WM 1995, 1229, 1230; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192), in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert vorgetragen hat, daß und
 gegebenfalls in welchem Umfang die verbürgten Hauptforderungen durch Verwertung von Sicherheiten erloschen seien.
Paulusch
 Zugehör
Stodolkowitz
 Ganter
Fischer