* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 128/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. Sie hätte bis zu dem 31* März 1967 angeben müssen, warum bei ihr ein Anspruch nicht im Hinblick auf § 164 BEG ausgeschlossen sei, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 150 BEG zu demindest umrißhaft dartun müssen. Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Januar 1976 - IX ZR 176/71), war die Klägerin nicht verpflichtet, zur Substantiierung des Anspruchs bis zu dem 31. Die Klägerin hat ihr Uberleitungsbegehren auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestützt und erläutert. Bis auf die ausdrückliche Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG war alles dargelegt, was § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG verlangt. Juni 1955 angegeben, sie habe 1950 ihr Heimatland Polen verlassen und sei nach Israel eingewandert. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG behauptet, nämlich daß die Klägerin Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG war und diese Gebiete bis zu dem 1# Oktober 1953 endgültig verlassen hatte.

Zitierte Normen: § 160 BEG
VoraussetzungBEGAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

fat/
2408 024
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 128/77	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1978
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkiindsbeaniter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anita H
. Apt.® M|
f/Canada,
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1974 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die jüdische Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges in ihrer Heimatstadt Boryslaw/Polen von der Verfolgung erfaßt. 1950 wanderte sie nach Israel ein, dessen Staatsangehörigkeit sie erwarb. Seit 1953 lebt sie in Kanada.
1954 meldete die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an. 1955 reichte sie eine eidesstattliche Versicherung vom 16. Juni 1955 ein, in der sie ihre Verfolgung schilderte. Außerdem gab sie an:
1
 
"Nach der Befreiung ging ich im Jahre 1950 nach
 Israel, und von dort im Jahre 1953 nach Kanada."
Für Freiheitsschaden wurde ihr gemäß §§ 160, 162 BEG Entschädigung zuerkannt. Der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 4. Februar I960 aus medizinischen Gründen abgelehnt.
Am 2. Dezember 1965 beantragte die Klägerin Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Erstmals mit Schriftsatz vom 27. August 1968 trug sie vor, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis anzugehören und nach §§ 150 ff BEG anspruchsberechtigt zu sein.
Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Anspruch nach §§ 160, 162 BEG an § 164 BEG scheitere und der Anspruch nach §§ 150, 151 BEG nach § 190 a BEG erloschen sei.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Bewilligung von Heilverfahren, Kapitalentschädigving und Rente weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufvmgsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage zulässig ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechving des Bundesgerichtshofs (RzW 1974, 215).
/0tf
 
Der Berufungsrichter meint aber, daß der Gesundheitsschadensanspruch der Klägerin nach § 190 a BEG erloschen sei. Sie hätte bis zu dem 31* März 1967 angeben müssen, warum bei ihr ein Anspruch nicht im Hinblick auf § 164 BEG ausgeschlossen sei, und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 150 BEG zu demindest umrißhaft dartun müssen. Beides habe sie nicht getan.
Mit dieser Begründung kann ein Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht verneint werden. Da dieser Anspruch vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht nach §§ 160, 164 BEG unanfechtbar abgelehnt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 176/71), war die Klägerin nicht verpflichtet, zur Substantiierung des Anspruchs bis zu dem 31. März 1967 neben ihrem Verfolgungsschicksal die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Entschädigungsberechtigung nach §§ 150 oder 160 BEG vollständig vorzutragen; ergänzende Angaben waren zulässig (BGH RzW 1976, 61; ständig). Die Erläuterung eines Überleitungsgrundes genügte (BGH RzW 1978, 75). Die Klägerin hat ihr Uberleitungsbegehren auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG gestützt und erläutert.
Das war ausreichend.
Im übrigen genügte der Vortrag der Klägerin bis zu dem 31. März 1967 den Anforderungen nach BGH RzW 1972, 31 Nr. 21. Bis auf die ausdrückliche Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten nach § 150 BEG war alles dargelegt, was § 190 a Abs. 1 mit § 190 Nr. 1 bis 4 BEG verlangt.
Die Klägerin hatte bereits in ihrer eidesstattlichen
 Versicherung vom 16. Juni 1955 angegeben, sie habe 1950 ihr Heimatland Polen verlassen und sei nach Israel eingewandert. Damit waren zugleich Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 Abs. 1 BEG behauptet, nämlich daß die Klägerin Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG war und diese Gebiete bis zu dem 1# Oktober 1953 endgültig verlassen hatte.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur Prüfling der Voraussetzungen der §§ 150, 151 BEG an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Dr. Thumm
 Dr. Lang