Von Rechts wegen Tatbestand Die am ■■■■ in ImKtKm geborene Jüdische Klägerin wanderte 1939 mit ihren Eltern nach Schanghai aus, wo sie über zwei Jahre im Ghetto Hongkew inhaftiert war. Eine nach §§ 115 oder 119 BEG beantragte Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung lehnte die Behörde 1957 ab, da die Klägerin bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters ausgewandert sei. Am 30, Dezember 1969 beantragte die Klägerin Härteausgleich, Sie sei vor der Schulpflicht ausgewandert, Ihre Gesundheitsschadensrente sei im Juni 1965 eingestellt worden. Während durch den früheren Bezug der Rente die Lage der Familie erleichtert worden sei, rechtfertige jetzt das bescheidene Einkommen den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe im Wege des Härteausgleichs, Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. April 1973 ab, da die Klägerin am 31, Dezember 1969 nicht deutsche .Staatsangehörige gewesen sei (§ 171 Abs, 2 b aa BEG mit Art, VIII BEG-SchlußG). Die Klägerin habe auch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Eine Verzögerung in der Ausbildung sei durch die Verfolgung der Klägerin allerdings nicht eingetreten. Die Vorschrift erfasse gerade die Fälle, in denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG auf-geführten Schadenstatbestände nicht voll erfüllt sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ein Härteausgleich zugunsten der Klägerin scheitert daher nicht daran, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach dem 31. Die Klägerin hat ihr Verlangen auf Härteausgleich entsprechend § 190 a BEG auch ausreichend substantiiert. Dezember 1969 ihre Verfolgung geschildert und im einzelnen ausgeführt hat, warum in der Nichtberücksichtigung des Ausbildungsschadens für sie eine Härte liegt (BGH aaO). Die Klägerin hatte bereits bei ihrem Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nach §§ 115, 119 BEG im einzelnen ihre Verfolgung und den dadurch entstandenen Schaden geschildert. Dieser Anspruch war abgelehnt worden, weil die Klägerin bereits vor der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandert ist. Zwar hat sie in diesem Antrag nicht mehr den künftigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erwähnt, der Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 b aa BEG ist. Der Beklagte stützt seinen Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf, daß die Klägerin durch die Verfolgung keinen Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §§ 64, 115 BEG erlitten habe, dies aber Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 171 Abs* 2 b aa BEG sei* Er meint, bei den Mehrkosten für die Ausbildung, deren Vorliegen das Berufungsgericht feststellt, handele es sich um einen Vermögensschaden, der gemäß § 56 BEG nur entschädigt werde, wenn er im Reichsgebiet eingetreten sei. Erhöhte Aufwendungen für die verfolgungsgestörte Ausbildung begründen nach der Systematik des Gesetzes einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach §§ 115, 116 BEG und sind daher kein Vermögensschaden im Sinne von § 56 BEG (vgl* BGH RzW 1961, 323; 1974, 245). Der Klägerin hätte demnach ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens im Sinne von §§ 64, 115, 116 BEG zugestanden, wenn sie in den in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebieten in ihrer Ausbildung nicht nur geringfügig benachteiligt worden wäre. Die nicht nur geringfügige Benachteiligung bestimmt sich im Falle der Klägerin, für die die Eltern und der Stiefvater die Aufwendungen für die Ausbildung getragen haben, danach, ob diese über mehrere Jahre hinweg dazu geführt haben, daß sich ihre Familie in ihrem Lebensunterhalt nicht unwesentliche Beschränkungen hat auf erlegen müssen (BGH RzW 1974, 245, 247).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 128/76 URTEIL Verkaufet am 6. Harz 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KMBk*FMIB|p-Straßed MMBk Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger Rechtsanwalt Freiherr von 9 gegen Marion Hanna Istraße Prozeßbevollmächtigte II« Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am ■■■■ in ImKtKm geborene Jüdische Klägerin wanderte 1939 mit ihren Eltern nach Schanghai aus, wo sie über zwei Jahre im Ghetto Hongkew inhaftiert war. Seit Februar 1949 lebt sie in Israel. Dort bildete sie sich bis zu ihrer Heirat im Sommer 1937 als Turaleh-rerin und Kindergärtnerin aus. Am 10. Juli 1970 erhielt sie wieder die deutsche Staatsangehörigkeit. Für Freiheitsschaden wurden der Klägerin 3.450 DM, für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1943 Kapitalentschädigung und Rente gewährt. Die Zahlung der Rente wurde im Juni 1965 eingestellt, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v, H. abgesunken war. Eine nach §§ 115 oder 119 BEG beantragte Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung lehnte die Behörde 1957 ab, da die Klägerin bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters ausgewandert sei. Die hiergegen erhobene Klage nahm die Klägerin auf Anraten des Gerichts zurück. Am 30, Dezember 1969 beantragte die Klägerin Härteausgleich, Sie sei vor der Schulpflicht ausgewandert, Ihre Gesundheitsschadensrente sei im Juni 1965 eingestellt worden. Sie selbst sei nicht berufstätig, Ihr Ehemann verdiene 600 Israelpfund * ca. 630 DM, wovon die Familie mit zwei kleinen Kindern ernährt werden müsse. Während durch den früheren Bezug der Rente die Lage der Familie erleichtert worden sei, rechtfertige jetzt das bescheidene Einkommen den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe im Wege des Härteausgleichs, Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. April 1973 ab, da die Klägerin am 31, Dezember 1969 nicht deutsche .Staatsangehörige gewesen sei (§ 171 Abs, 2 b aa BEG mit Art, VIII BEG-SchlußG). Das Landgericht hob diesen Bescheid auf. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht führt aus, daß § 211 BEG hier nicht anzuwenden sei, weil das beklagte Land kein Ermessen ausgeübt, sondern aus Rechtsgründen die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 b aa mit Abs. 1 BEG verneint habe. Die Klägerin erfülle jedoch diese Voraussetzungen. Es sei nicht erforderlich, daß sie bereits am 31. Dezember 1969 deutsche Staatsangehörige gewesen sei; das Vorliegen dieser Voraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung genüge. Die Klägerin habe auch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten, der außerhalb des Reichsgebietes nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, nämlich in Schanghai und in Israel, eingetreten sei. Wegen dieses Schadens sei die Klägerin nicht anspruchsberechtigt. Der Schaden im beruflichen Fortkommen bestehe darin, daß die Klägerin, gemessen an deutschen Verhältnissen, nur unter erschwerten Bedingungen und mit zusätzlichen Aufwendungen sowie teilweise unter unzu demutbaren Anstrengungen ihres Vaters und ab 1935 ihres Stiefvaters sich vorberuflich und beruflich habe ausbilden lassen können. Eine Verzögerung in der Ausbildung sei durch die Verfolgung der Klägerin allerdings nicht eingetreten. Für ihre Ausbildung bis Juli 1957 seien mehr als 3.862 Israelpfund aufgewendet worden. Schon die Aufwendungen für ihre Ausbildung in Schanghai seien für ihre Eltern eine außergewöhnliche Belastung gewesen. Ohne ihre verfolgungsbedingte Auswanderung hätte sie in Deutschland kostenlos die Volksschule besuchen können. Auch die zusätzlichen Aufwendungen für ihre Ausbildung in Israel bedeuteten eine entsprechende Beschwernis. Dieser Schaden der Klägerin werde durch die Leistungen Dritter - Vater, Stiefvater oder Mutter - nicht beseitigt. Diese hätten durch ihre Zahlungen den Schädiger nicht entlasten wollen. Unterhaltsansprüche seien wegen ihres subsidiären Charakters nicht auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Im Rahmen von § 171 BEG sei nicht erforderlich, daß im übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 64 ff, 87 ff oder 115, 119 BEG vorlägen. Ein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen brauche nicht zu bestehen. Die Vorschrift erfasse gerade die Fälle, in denen einer der im Zweiten Abschnitt des BEG auf-geführten Schadenstatbestände nicht voll erfüllt sei. Aus § 119 BEG könne etwas anderes nicht hergeleitet werden. Die dort zu stellende Frage, ob infolge der Nachholung der Ausbildung noch finanzielle Belastungen bestehen, berühre nicht die nach § 171 BEG maßgebliche Frage, ob ein Schaden vorliege. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (vgl. RzW 1975, 31). Ein Härteausgleich zugunsten der Klägerin scheitert daher nicht daran, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach dem 31. Dezember 1969 erworben hat (BGH Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 1/73). //y Die Klägerin hat ihr Verlangen auf Härteausgleich entsprechend § 190 a BEG auch ausreichend substantiiert. Dafür war erforderlich, daß sie bis zu dem 31. Dezember 1969 ihre Verfolgung geschildert und im einzelnen ausgeführt hat, warum in der Nichtberücksichtigung des Ausbildungsschadens für sie eine Härte liegt (BGH aaO). Dazu gehörte, daß sie wenigstens in groben Zügen ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt, aus denen sich eine Härte ergibt (BGH Beschluß vom 11. Dezember 1979 - IX ZB 406/77). Der Vortrag braucht nicht schlüssig zu sein, er muß aber die Möglichkeit offenlassen, daß ein Anspruch entstanden ist, oder wenigstens einen Anhalt dafür bieten, daß ein Anspruch künftig entstehen wird (BGH RzW 1978, 107 Nr. 14). Alle diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin hatte bereits bei ihrem Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe nach §§ 115, 119 BEG im einzelnen ihre Verfolgung und den dadurch entstandenen Schaden geschildert. Sie hatte damit einen Sachverhalt dargelegt, der einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens begründen konnte. Dieser Anspruch war abgelehnt worden, weil die Klägerin bereits vor der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandert ist. Hierauf hat sie in ihrem Härteausgleichsantrag ausdrücklich hingewiesen. Sie hat dabei auch persönliche und wirtschaftliche Gründe angeführt, warum sie eines Härteausgleichs bedürfe. Zwar hat sie in diesem Antrag nicht mehr den künftigen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erwähnt, der Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 171 Abs. 2 b aa BEG ist. Aus dem kurz zuvor bei der Behörde eingegangenen Schreiben ihres Be- vollmächtigsten vom 3. Dezember 1969 ergab sich jedoch bereits, daß die Klägerin um ihre Wiedereinbürgerung bemüht war* Der Beklagte stützt seinen Klageabweisungsantrag in erster Linie darauf, daß die Klägerin durch die Verfolgung keinen Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne von §§ 64, 115 BEG erlitten habe, dies aber Voraussetzung für einen Härteausgleich nach § 171 Abs* 2 b aa BEG sei* Er meint, bei den Mehrkosten für die Ausbildung, deren Vorliegen das Berufungsgericht feststellt, handele es sich um einen Vermögensschaden, der gemäß § 56 BEG nur entschädigt werde, wenn er im Reichsgebiet eingetreten sei. Das ist nicht richtig. Erhöhte Aufwendungen für die verfolgungsgestörte Ausbildung begründen nach der Systematik des Gesetzes einen Anspruch wegen Ausbildungsschadens nach §§ 115, 116 BEG und sind daher kein Vermögensschaden im Sinne von § 56 BEG (vgl* BGH RzW 1961, 323; 1974, 245). Im übrigen erfaßt § 171 Abs. 2b BEG auch die Fälle, in denen einer der im 7. Titel des Zweiten Abschnitts des BEG aufgeführten Schadenstatbestände nicht voll erfüllt ist, sofern die Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen ist und es sich um Schäden an Rechtsgütern handelt, die im Rahmen der gesetzlichen Ansprüche geschützt werden (BGH RzW 1977, 70). Auch der weitere Einwand der Revision, der durch Mehraufwendungen entstandene Schaden sei nicht der Klägerin, sondern ihren Eltern und ihrem Stiefvater entstanden, greift nicht durch. Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung werden bei Verfolgten im Kindes- -Zf 7 alter, die noch keine Einkünfte haben, im Regelfall von den Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht getragen« Die Kinder können diese Aufwendungen im Rahmen der Pauschalentschädigung der §§ 115 ff BEG geltend machen (vgl. BGH RzW 1969, 263). Der Klägerin hätte demnach ein Anspruch auf Entschädigung wegen Ausbildungsschadens im Sinne von §§ 64, 115, 116 BEG zugestanden, wenn sie in den in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebieten in ihrer Ausbildung nicht nur geringfügig benachteiligt worden wäre. Von der räumlichen Anknüpfung enthält § 171 Abs. 2 b BEG eine Ausnahme. Die nicht nur geringfügige Benachteiligung bestimmt sich im Falle der Klägerin, für die die Eltern und der Stiefvater die Aufwendungen für die Ausbildung getragen haben, danach, ob diese über mehrere Jahre hinweg dazu geführt haben, daß sich ihre Familie in ihrem Lebensunterhalt nicht unwesentliche Beschränkungen hat auf erlegen müssen (BGH RzW 1974, 245, 247). Das bejaht das Berufungsgericht und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 171 Abs. 2 b aa BEG sind damit erfüllt. Ermessenserwägungen zur Verweigerung des Härteausgleichs hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 31. Mai 1977 vorgetragen. Der Senat kann sie im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mai Zorn Richter am Bundes- gerichtshof Henkel kann nicht unterschreiben; er ist krank. Mai Portmann Dr. Lang