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BGH · IX ZR 128/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Januar 1962 dahin, daß der Beklagte dem Kläger zur Abgeltung der Klageforderung und aller Ansprüche wegen nationalsozialistischer Verfolgung eine Abfindung von 1.500 DM zahlte. Auch in der Folgezeit blieb der Kläger dabei, daß er die Schäden an Körper oder Gesundheit unter deutscher Herrschaft in dem Ghetto Braclaw und in dem Zwangsarbeitslager Peczera erlitten habe. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Abgeltungsvergleich Bestand habe. Denn der Tatrichter vermag einen medizinischen Beweggrund für den Abschluß des Abgeltungsvergleichs nicht festzustellen, und die Voraussetzungen, unter denen dafür nach BGH RzW 1969, 358 eine Unterstellung in Betracht käme, liegen nicht vor. Einer Anpassung des Vergleichs nach § 242 BGB wegen beiderseitigen rechtlichen Irrtums steht entgegen, daß der Kläger stets behauptet hat, in Haftstätten unter deutscher Herrschaft geschädigt worden zu sein. Das Berufungsgericht sieht auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil das Schlußgesetz dem Kläger keine neuen Gesundheitsschadensansprüche eröffnet habe; er sei nicht in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß für ihn eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt. Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Der Kläger hat den Antrag rechtzeitig vor dem A.blauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt (vgl. Die Anfechtung des AbgeltungsVergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. Da weder zur Anspruchsberechtigung des Klägers noch zu seinem Verfolgungsschicksal noch zu den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 4 BEG
EntschädigungBerufungsgerichtAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

CßM
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 128/74
URTEIL
Verkündet am
18. Januar 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Mendel
f
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte und Dr.
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Januar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen«.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am	1931 in Nd^/Polen geborene Kläger bean-
tragte 1954 Entschädigung für Freiheitsschaden. Er gab an, nachdem er 1939 in die Ukraine geflohen sei, habe ihn die nationalsozialistische Rassenverfolgung 1941 dort erfaßt.
Von September 1941 bis März 1944 sei er in dem Ghetto Braclaw und in dem Zwangsarbeitslager Peczera seiner Freiheit beraubt gewesen. Am 1. Januar 1947 habe er sich in dem DP-Lager Goldkopf bei Kassel aufgehalten. Die Behörde lehnte ab, weil es wenig wahrscheinlich sei, daß der Kläger nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei.
Im anschließenden Rechtsstreit um Entschädigung für Schaden an Freiheit verglichen sich die Parteien am 12. Januar 1962 dahin, daß der Beklagte dem Kläger zur Abgeltung der
 Klageforderung und aller Ansprüche wegen nationalsozialistischer Verfolgung eine Abfindung von 1.500 DM zahlte.
Diesen Vergleich focht der Kläger am 13. Dezember 1965 unter Hinweis auf Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an. Sr verlangte Entschädigung u.a. wegen Gesundheitsschadens. In dem im März 1967 eingereichten B-Bogen nannte er eine Reihe von gesundheitlichen Schäden, die während der Verfolgung entstanden seien und derentwegen er seit dem Ende des Krieges in dauernder ärztlicher Behandlung stehe, und gab seine israelische Krankenkasse an. Auch in der Folgezeit blieb der Kläger dabei, daß er die Schäden an Körper oder Gesundheit unter deutscher Herrschaft in dem Ghetto Braclaw und in dem Zwangsarbeitslager Peczera erlitten habe.
Er machte geltend, der Abgeltungsvergleich könne auch nach § 242 BGB keinen Bestand haben. Denn nach BGH RzW 1962, 116 seien auch die ‘'Rußlandflüchtlinge" für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entschädigen.. In Fällen wie dem vorliegenden habe man aber den, wenn auch unbegründeten, "Ruß-landverdacht” als Druckmittel für den Abschluß niedriger Vergleiche eingesetzt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil der Abgeltungsvergleich Bestand habe. Die Klage auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 19^5, Rente und Heilverfahren ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache in die zweite Instanz.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vergleich vom 12. Januar 1962 auch den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers abgegolten hat.
Die bisherigen Feststellungen lassen, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, die Annahme einer Vergleichsanfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG nicht zu. Denn der Tatrichter vermag einen medizinischen Beweggrund für den Abschluß des Abgeltungsvergleichs nicht festzustellen, und die Voraussetzungen, unter denen dafür nach BGH RzW 1969, 358 eine Unterstellung in Betracht käme, liegen nicht vor.
Einer Anpassung des Vergleichs nach § 242 BGB wegen beiderseitigen rechtlichen Irrtums steht entgegen, daß der Kläger stets behauptet hat, in Haftstätten unter deutscher Herrschaft geschädigt worden zu sein. Sein vor dem Vergleichsabschluß nicht geltend gemachter Gesundheitsschadensanspruch hing deshalb nicht von der Entschädigungsfähigkeit in der Sowjetunion erlittener Schäden ab (vgl. BGH RzW 1975, 153).
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Das Berufungsgericht sieht auch keine Anfechtungsmöglichkeit nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG, weil das Schlußgesetz dem Kläger keine neuen Gesundheitsschadensansprüche eröffnet habe; er sei nicht in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen.
Mit dieser Begründung kann ein Recht des Klägers, den Abgeltungsvergleich anzufechten, nicht verneint werden. Der im Juli 1931 geborene Kläger verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab 1. Januar 1945. Nach seiner
 
Angabe befand er sich am 1. Januar 1947 in einem hessischen DP-Lager, so daß für ihn eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG in Betracht kommt. Er behauptet, in Haftstätten im deutschen Machtbereich geschädigt worden zu sein. Somit kann er durch die Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG) begünstigt worden sein. Wenn er nach den Verhältnissen in seinem Heimatland am 1. Januar 1945 noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte, was der Tatrichter ebenfalls noch klären muß, kann ihm ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Nach der früheren Rechtslage war zu demindest zweifelhaft, ob für die Bemessung der Erwerbsminderung das Kind einem Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsschädigung gleichgestellt wird. Diese Zweifel sind durch § 33 Abs. 2 BEG beseitigt worden. Darin liegt eine Anspruchsverbesserung (BGH RzW 1972, 20; 1974,
 183 Nr. 19; 1973, 209). Daß der Kläger die Anfechtung des Vergleichs nicht auf diese Vorschrift gestützt hat, ist unschädlich. Der Anspruch ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu behandeln (BGH RzW 1970, 28). Der Kläger hat den Antrag rechtzeitig vor dem A.blauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG erläutert. Denn in dem am 25. März 1967 eingereichten B-Bogen ist angegeben, bestimmte, durch die Bezeichnung seiner Krankenkasse unter Beweis gestellte Gesundheitsschäden seien schon während der von 1941 bis 1944 dauernden Haftzeit entstanden. Damit wurden zugleich die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, daß das Überleitungsrecht aus der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG in Betracht kommt, dargelegt (vgl. zur Substantiierung des Uberleitungsrechts BGH RzW 1978, 74 Nr. 26; 75).
Die Anfechtung des AbgeltungsVergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG kann daher den Weg zur Prüfung des gesamten Gesundheitsschadensanspruchs (vgl. BGH RzW 197^, 183 Nr. 19) freigemacht haben. Da weder zur Anspruchsberechtigung des Klägers noch zu seinem Verfolgungsschicksal noch zu den dadurch etwa entstandenen Gesundheitsschäden bisher Feststellungen getroffen worden sind, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner