BGBl I, 1865, § 18 Entschädigungsberechtigt sind auch die Verfolgten, die nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG als registrierte Evakuierte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder im Geltungsbereich des BEG begründet haben. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13• Juli 1970 aufgehoben, soweit es über die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen und die Kosten entschieden hat* Der Kläger bediente sich des Namens Robert SHBBB und hielt sich, um nicht aufzufallen, auch häufig in leerstehenden Wohnungen in Berlin, ab April 1945 aber dauernd im Gebiet der späteren Sowjetzone auf.Ende 1957 erklärte er, an seinen früheren Wohnsitz in West- Unter Darlegung dieses Sachverhalts beantragte der Kläger am 29# Mai 1958 Entschädigung und Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG. September 1966 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG durch das BEG-SchlußG Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Der Kläger sei nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF entschädigungsberechtigt, weil er dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschendem Regime erheblichen Vorschub geleistet habe (§3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht beurteilt die streitige Entschädigungsberechtigung des Klägers nur nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes • Es sieht in der Erteilung der unbefristeten Zuzugsgenehmigung für Westberlin nach dem Bundesevakuiertengesetz ein der Notaufnahme vergleichbares Verfahren. Dieses begründe die Entschädigungsberechtigung jedoch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG, weil der Kläger durch seine festgestellte politische Tätigkeit in der sowjetischen Besatzungszone dem dort herrschenden System erheblichen Vorschub geleistet habe und deshalb nach dem entsprechend anzuwendenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen wäre. Er hatte jedoch vor dem 31« Dezember 1946 seinen Wohnsitz in einem Teil Berlins, der jetzt zu dem Geltungsbereich des BEG gehört (Ausgangsort), aus kriegsbedingten Gründen in eine Gemeinde verlegt (Zufluchtsort), die nunmehr im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt, und dort Aufnahme gefunden (§1 Abs« 1 Nr. 2 Bundes evakuiert engesetz in der Fassung der Bekanntmachungen vom 5« Oktober 1957 - BGBl I, 1687 und 13. Dezember 1957 auch die Rückkehrerlaubnis erteilt worden war, kehrte der Kläger vom Zufluchtsort in der Sowjetzone an den Ausgangsort in Westberlin im Mai 1958 zurück. Oktober 1961 (BGBl I, 1865) enthielt und enthält keine Ausschlußbestimmungen, wie sie durch das 3# ÄndG-BVFG vom 29. Oktober 1957 (BGBl I, 1683) nicht geändert worden war, Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts oder die Erlangung einer Berufs Stellung von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung) abhängig gemacht ist, nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen» Diese Bestimmung gab Anlaß zu Zweifeln über ihre rechtliche Tragweite. Insbesondere war gegensätzlich entschieden worden, ob Evakuierte von gesetzlichen Voraussetzungen befreit waren, die wie § 4 Abs» 1 Nr» la BEG an den Wohnsitz zu einem bestimmten Stichtag anknüpfen» Das Oberverwaltungsgericht Berlin (Zeitschrift für Beamtenrecht I960, 234) vertrat die Auffassung, daß durch § 18 BEvG der sog» Wohnsitzstichtag des § 4 Abs» 1 Nr. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG für registrierte Evakuierte nicht gegenstandslos werde* Dagegen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 10» Februar I960 (BVerwGE 10, 151), die Stichtagsvorschrift des § 1 Abs» 1 des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes sei gemäß § 18 BEvG nicht auf Evakuierte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 2 BEvG erfüllen, die abweichende Auslegung des § 18 BEvG durch das Oberverwaltungsgericht Berlin finde im Gesetz keine Stütze. Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Erlangung einer Berufsstellung von dem Wohnsitz oder dem ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem bestimmten Stichtag oder von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde abhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen. September 1965 geltenden Fassung, die die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG an einem Stichtag abhängig machten, auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß Für den Kläger konnte das nur bedeuten: Er mußte, weil er als Evakuierter an seinen Ausgangsort in Westberlin zurückgekehrt war, so behandelt werden, als gälte für ihn der Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG nicht oder als habe er die Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts am 31* Dezember 1952 am Ausgangsort in Westberlin und damit im Geltungsbereich des BEG erfüllt. September 1965 geltendem Recht auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 18 BEvG entschädigungsberechtigt. September 1965 geltende Fassung der Vorschrift die Fälle, in denen Evakuierte von einem Zufluchtsort in der Sowjetzone an den Ausgangsort im Geltungsbereich des BEG und des BEvG zurückgekehrt sind. Aus der Sowjetzone zurückgekehrte Evakuierte, für die das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEvG festgestellt ist, sind auch nicht im Wege der Notaufnahme nach dem Gesetz vom 22. September 1965 geltenden Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. la BEG entschädigungsberechtigt, auch wenn sie von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 29* Juni 1961 (BGBl I# 813) ausgeschlossen gewesen wären. und 3* Halbsatz BEG nF die Rückkehr eines registrierten Evakuierten einem der Notauf nähme vergleichbaren Verfahren zuordnet und damit den Evakuierten nachträglich dem Ausschluß von der Entschädigungsberechtigung entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BVFG unterwirft, ist zu demindest zweifelhaft. Nach alledem ist auf registrierte Evakuierte wie den Kläger § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF nicht anzuwenden und damit auch nicht § 3 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 3* ÄndG BVFG vom 29. Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters ergeben nicht, daß die Tätigkeit des Klägers für das in der sowjetischen Besatzungszone herrschende Regime den örtlichen Bereich überschritten und in den Geltungsbereich des BEG hineingewirkt hat. Daher ist der Kläger nach dem Sachund Streitstand, den das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 561 ZPO), nicht gemäß § 6 Abs. 1 Für den Antrag auf Entschädigung vom 29* Mai 1958 ist, weil ihn der Kläger nur 17 Tage nach der Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort im jetzigen Land Berlin gestellt hat, die gleichzeitig auf Grund dieses Sachverhalts erbetene Wiedereinsetzung in die wegen des Aufenthalts in der Sowjetzone schuldlos versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG zu erteilen (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG). Die Begründung des Entschädigungsverlangens läßt eindeutig erkennen, daß der Kläger Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und an Freiheit beansprucht hat. Soweit das Berufungsgericht sie verneint hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 47, 65 ff BEG land gegebenenfalls den Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG (vgl. Denn Art. I BEG-SchlußG hat den Anspruch nicht erstmals begründet und seine Durchsetzung für den Kläger, der nie in einem Konzentrationslager festgehalten worden war, auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 BEG nF erleichtert. Ob hier eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG für den Antrag vom 30.
24C6 030 4* Nachschlagewerk: ja BGI1Z: nein BEG § 4 Abs. 1 Nr. 1 a; BEvakuiertengesetz idF v. 13* Oktober 1961, BGBl I, 1865, § 18 Entschädigungsberechtigt sind auch die Verfolgten, die nach dem Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG als registrierte Evakuierte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt wieder im Geltungsbereich des BEG begründet haben. BGH, Urt. v. 20. April 1978 - IX ZR 128/73 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 128/73 URTEIL Verkündet am 20. April 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Wolfgang W xflBP Straße - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13• Juli 1970 aufgehoben, soweit es über die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und im beruflichen Fortkommen und die Kosten entschieden hat* In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Einbürgerung des jüdischen Vaters des Klägers wurde 1934 widerrufen; auch der Kläger wurde staatenlos. Nachdem 1943 die Wohnung des Klägers und seiner Braut in Berlin-W, BflHHHfestr.^P, durch Kriegseinwirkung zerstört worden war, zogen beide in eine Laube in Böhmerheide bei Groß-Schönebeck (Schorfheide). Der Kläger bediente sich des Namens Robert SHBBB und hielt sich, um nicht aufzufallen, auch häufig in leerstehenden Wohnungen in Berlin, ab April 1945 aber dauernd im Gebiet der späteren Sowjetzone auf. Ende 1957 erklärte er, an seinen früheren Wohnsitz in West- berlin zurückkehren zu wollen. Er und seine Frau wurden durch Bescheid des Bezirksamts Berlin-Vilmersdorf vom 20. Dezember 1957 als Evakuierte registriert und erhielten die Rückkehrserlaubnis. Am 12. Mai 1958 siedelten die Eheleute mit Zustimmung der sowjetzonalen Behörden von Potsdam nach Berlin.über. Am 16. Mai 1953 erteilte das Bezirksamt Berlin-Charlottenburg die unbefristete Zuzugsgenehmigung. Unter Darlegung dieses Sachverhalts beantragte der Kläger am 29# Mai 1958 Entschädigung und Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG. Zur Begründung seines Entschädigungsverlangens machte er geltend: Er sei nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus Anstellungen als Verkäufer entlassen worden, habe dann seine Tätigkeit als Handelsvertreter und Inhaber einer Antiquitätenhandlung aufgeben müssen und in den letzten Kriegsjahren unter falschem Namen illegal gelebt. Am 30. September 1966 meldete der Kläger unter Hinweis auf die Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG durch das BEG-SchlußG Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Am 15. März 1967 ergänzte er seine frühere Darstellung: Er sei im Frühjahr 1933 aus seiner kaufmännischen Stellung entlassen worden und habe erst einige Jahre nach der Rückkehr nach Westberlin eine angemessene gleichwertige Tätigkeit wieder aufnehmen können. Aus verfolgungsbedingten Gründen und insbesondere infolge der Aufregungen während des illegalen Lebens sei er zu demindest um 25 v.H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Behörde lehnte am 6. Mai 1968 die im Antrag vom September 1966 geltend gemachten Ansprüche ab. Der Kläger sei nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF entschädigungsberechtigt, weil er dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschendem Regime erheblichen Vorschub geleistet habe (§3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Danach sei die Zuständigkeit Berlins gemäß § 183 BEG nicht gegeben. Das Landgericht wies die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, im beruflichen Fortkommen und an Körper oder Gesundheit ab, das Kammergericht die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Kammergericht zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht beurteilt die streitige Entschädigungsberechtigung des Klägers nur nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes • Es sieht in der Erteilung der unbefristeten Zuzugsgenehmigung für Westberlin nach dem Bundesevakuiertengesetz ein der Notaufnahme vergleichbares Verfahren. Dieses begründe die Entschädigungsberechtigung jedoch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG, weil der Kläger durch seine festgestellte politische Tätigkeit in der sowjetischen Besatzungszone dem dort herrschenden System erheblichen Vorschub geleistet habe und deshalb nach dem entsprechend anzuwendenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ausgeschlossen wäre. Dem kann der Senat nicht folgen. Der Kläger ist zwar nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF, aber gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG entschädigungsberechtigt. Der Kläger hatte allerdings am 31. Dezember 1932 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des BEG, sondern im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone« Er hatte jedoch vor dem 31« Dezember 1946 seinen Wohnsitz in einem Teil Berlins, der jetzt zu dem Geltungsbereich des BEG gehört (Ausgangsort), aus kriegsbedingten Gründen in eine Gemeinde verlegt (Zufluchtsort), die nunmehr im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone liegt, und dort Aufnahme gefunden (§1 Abs« 1 Nr. 2 Bundes evakuiert engesetz in der Fassung der Bekanntmachungen vom 5« Oktober 1957 - BGBl I, 1687 und 13. Oktober 1961 - BGBl I, 1865 -, künftig BEvG). Dort war er noch am 18. Juli 1953, hat aber Ende 1957 seinen Rückkehrwillen gegenüber der zuständigen Stelle in Berlin erklärt (§2 Abs. 1 BEvG). Durch Bescheid vom 20. Dezember 1957 ist er als Evakuierter registriert worden (§4 Abs. 1 BEvG). Damit ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Absatz 1 BEvG bindend festgestellt (§4 Abs. 4 BEvG). Nachdem am 20. Dezember 1957 auch die Rückkehrerlaubnis erteilt worden war, kehrte der Kläger vom Zufluchtsort in der Sowjetzone an den Ausgangsort in Westberlin im Mai 1958 zurück. Das nach § 23 auch im Land Berlin geltende Bundesevakuiertengesetz in den Fassungen vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 586), vom 5. Oktober 0.957 (BGBl I, 1687) und von 13. Oktober 1961 (BGBl I, 1865) enthielt und enthält keine Ausschlußbestimmungen, wie sie durch das 3# ÄndG-BVFG vom 29. Juni 1961 (BGBl I, 813) dem § 3 BVFG als Absatz 2 eingefügt worden sind. Danach steht fest, daß der Kläger Evakuierter im Sinne des Gesetzes war. Auf Evakuierte fanden gemäß § 18 des Bundesevakuierten-gesetzes vom 13* Juli 1953 (BGBl I, 586), der durch das Erste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesevakuiertenge-setzes vom 3. Oktober 1957 (BGBl I, 1683) nicht geändert worden war, Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts oder die Erlangung einer Berufs Stellung von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung) abhängig gemacht ist, nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen» Diese Bestimmung gab Anlaß zu Zweifeln über ihre rechtliche Tragweite. Insbesondere war gegensätzlich entschieden worden, ob Evakuierte von gesetzlichen Voraussetzungen befreit waren, die wie § 4 Abs» 1 Nr» la BEG an den Wohnsitz zu einem bestimmten Stichtag anknüpfen» Das Oberverwaltungsgericht Berlin (Zeitschrift für Beamtenrecht I960, 234) vertrat die Auffassung, daß durch § 18 BEvG der sog» Wohnsitzstichtag des § 4 Abs» 1 Nr. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG für registrierte Evakuierte nicht gegenstandslos werde* Dagegen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 10» Februar I960 (BVerwGE 10, 151), die Stichtagsvorschrift des § 1 Abs» 1 des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes sei gemäß § 18 BEvG nicht auf Evakuierte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 2 BEvG erfüllen, die abweichende Auslegung des § 18 BEvG durch das Oberverwaltungsgericht Berlin finde im Gesetz keine Stütze. Um die Rechtslage klarzustellen, sah der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesevakuierten-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1957 (BGBl I, 1687) vor, dem § 18 folgenden Abs. 2 anzufügen (BT-Drucks. III, 889, abgedruckt in BT-Drucks. III, 2887 Seite 6): "Soweit in anderen Vorschriften die Gewährung von Leistungen oder die Einräumung von Rechten von der Einhaltung eines Stichtags abhängig gemacht wird, findet dieser auf Evakuierte keine Anwendung." Auf Vorschlag des Bund e s tags aus s chus s e s für Inneres erhielt dann § 18 BEvG die Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung tand Ergänzung des Bundesevakuiertengesetzes vom 26. September 1961 (BGBl I, 1733; Bekanntmachung der Neufassung des Bundesevakuiertengesetzes vom 13. Oktober 1961, BGBl I, 1865): "Nichtanwendung beschränkender Vorschriften. Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Rechts, die Geltendmachung von Ansprüchen oder die Erlangung einer Berufsstellung von dem Wohnsitz oder dem ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem bestimmten Stichtag oder von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde abhängig gemacht ist, finden auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Dies gilt auch für Personen, auf die die Voraussetzungen des § 1 zutreffen, die aber bereits vor dem 18. Juli 1953 an ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind." Danach hatten die Vorschriften des § 4 BEG in der bis 17. September 1965 geltenden Fassung, die die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von dem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des BEG an einem Stichtag abhängig machten, auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß 4 4 ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen. Für den Kläger konnte das nur bedeuten: Er mußte, weil er als Evakuierter an seinen Ausgangsort in Westberlin zurückgekehrt war, so behandelt werden, als gälte für ihn der Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG nicht oder als habe er die Voraussetzungen eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts am 31* Dezember 1952 am Ausgangsort in Westberlin und damit im Geltungsbereich des BEG erfüllt. Nicht nur der Wortlaut des § 18 BEvG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 zwingt zu diesem Schluß. Er entspricht auch dem klar zu dem Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Inneres (BT-Drucks. III, 2887, Seite 2) ist zur Neufassung des § 18 Bundesevakuiertengesetz ausgeführt: "Die bisherige Fassung des § 18 hat in der Praxis und in der Rechtsprechung zu Zweifeln und Schwierigkeiten geführt. Durch die Neufassung soll klargestellt werden, daß die registrierten Evakuierten von der Einhaltung der Stichtagsbestimmungen in verschiedenen Gesetzen (z.B. Währungsausgleichsgesetz, Umstellungs-Ergänzungsgesetz, Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen, Bundesentschädigungsgesetz , Kriegsgefangenenentschädi-gungsgesetz, G 131 u.a.) befreit sind. Die Befreiung bezieht sich sowohl auf Bundesrecht sowie auf Landesund Gemeinderecht." Nach alledem war der Kläger nach dem bis 17. September 1965 geltendem Recht auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 18 BEvG entschädigungsberechtigt. Diese Rechtsstellung hat das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 nicht beseitigt. § 4 Abs. 1 Nr. la BEG blieb ebenso wie die §§ 1, 2 und 18 BEvG unverändert. § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF regelt ebensowenig wie die bis 17. September 1965 geltende Fassung der Vorschrift die Fälle, in denen Evakuierte von einem Zufluchtsort in der Sowjetzone an den Ausgangsort im Geltungsbereich des BEG und des BEvG zurückgekehrt sind. Der Evakuierte kann nicht Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f 1. Halbsatz BEG sein (§1 Abs. 5 BEvG). Aus der Sowjetzone zurückgekehrte Evakuierte, für die das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 BEvG festgestellt ist, sind auch nicht im Wege der Notaufnahme nach dem Gesetz vom 22. August 1950 (BGBl I, 367; geändert durch das 3. ÄndG BVFG vom 29. Juni 1961, BGBl I, 813) im Geltungsbereich des BEG auf genommen worden, sondern haben ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin auf Grund des im BEvG geregelten Verfahrens zurückverlegt. Dieses ist, wie das Landgericht richtig erkannt hat, nicht der Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vergleichbar. Die Notaufnahme greift erst ein, wenn der Einreisende weder den Status eines Vertriebenen (§ 1 BVFG) noch eines Sowjetzonenflüchtlings (§3 BVFG) noch eines Evakuierten (§§ 1, 2 und 4 BEvG) hat. Der Notaufnahme vergleichbar sind die Zuzugsregelungen der Länder, nach denen, ohne daß die Voraussetzungen dieser Bundesgesetze Vorlagen, Aufenthaltsbewilligungen ausgesprochen worden sind (vgl. Brunn-Hebenstreit BEG § 4 Anm. 25). Diese Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 f 2. und 3. Halbsatz BEG nF verdient auch deshalb den Vorzug, weil sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Wie bereits dargelegt, waren die registrierten aus der Sowjetzone in den Geltungs- -10- bereich des BEG zurückgekehrten Verfolgten nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. la BEG entschädigungsberechtigt, auch wenn sie von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 29* Juni 1961 (BGBl I# 813) ausgeschlossen gewesen wären. Ob ihnen diese Rechtsstellung dadurch hätte genommen werden können, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 f 2. und 3* Halbsatz BEG nF die Rückkehr eines registrierten Evakuierten einem der Notauf nähme vergleichbaren Verfahren zuordnet und damit den Evakuierten nachträglich dem Ausschluß von der Entschädigungsberechtigung entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BVFG unterwirft, ist zu demindest zweifelhaft. Wie die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 67 und 1971, 309 zeigen, könnte die rückwirkende Beseitigung einer bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes bestehenden Anspruchsberechtigung gegen Art. 20 GG verstoßen und deshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 f 2. und 3* Halbsatz BEG nF insoweit nichtig sein. Nach alledem ist auf registrierte Evakuierte wie den Kläger § 4 Abs. 1 Nr. 1 f BEG nF nicht anzuwenden und damit auch nicht § 3 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 3* ÄndG BVFG vom 29. Juni 1961 (BGBl I, 813). Deshalb läßt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem in der Sowjetzone herrschenden Regime erheblichen Vorschub geleistet (§3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG), die Entschädigungsberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG unberührt. Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters ergeben nicht, daß die Tätigkeit des Klägers für das in der sowjetischen Besatzungszone herrschende Regime den örtlichen Bereich überschritten und in den Geltungsbereich des BEG hineingewirkt hat. Daher ist der Kläger nach dem Sachund Streitstand, den das Revisionsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 561 ZPO), nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen (BGH RzW 1961, 378; 1962, 119; 1973, 420). Für den Antrag auf Entschädigung vom 29* Mai 1958 ist, weil ihn der Kläger nur 17 Tage nach der Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort im jetzigen Land Berlin gestellt hat, die gleichzeitig auf Grund dieses Sachverhalts erbetene Wiedereinsetzung in die wegen des Aufenthalts in der Sowjetzone schuldlos versäumte Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG zu erteilen (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Die Begründung des Entschädigungsverlangens läßt eindeutig erkennen, daß der Kläger Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und an Freiheit beansprucht hat. Ohne rechtliche Bedeutung ist deshalb die erneute auf das BEG-Schlußgesetz gestützte Anmeldung dieser Ansprüche am 30. September 1966. Soweit das Berufungsgericht sie verneint hat, wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2, 47, 65 ff BEG land gegebenenfalls den Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG (vgl. hierzu BGH RzW 1973, 420) zurückverwiesen. Dagegen hat der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 30. September 1966 erstmals angemeldet. Die Zulässigkeit dieses Antrags kann nicht aus Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG hergeleitet werden. Denn Art. I BEG-SchlußG hat den Anspruch nicht erstmals begründet und seine Durchsetzung für den Kläger, der nie in einem Konzentrationslager festgehalten worden war, auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 BEG nF erleichtert. Eine wirksame Nachmeldung gemäß § 189 a Abs. 1 BEG scheidet aus, da die Nachmeldefrist versäumt ist und insoweit eine Wiedereinsetzung nicht statt- findet (BGH 1969» 505 Nr. 51). Ob hier eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG für den Antrag vom 30. September 1966 gemäß § 189 Abs. 3 BEG überhaupt in Betracht kommt (vgl. BGH RzW 1976, 150), ist nicht zu erörtern. Der Kläger hat sie nicht beantragt. Die Behörde hat sie im Bescheid vom 6. Mai 1968 dem Kläger erkennbar auch nicht nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG erteilt. Denn der Bescheid verneint bereits die Zuständigkeit des Beklagten, über den Überleitungsantrag vom 30. September 1966 zu entscheiden (vgl. BGH RzW 1970, 314; 1973, 395). Im übrigen hat der Kläger bis zu dem 31. März 1967 keine konkreten Beschwerden und Ausfälle bezeichnet, die die Verfolgung verursacht habe, sondern nur geltend gemacht, infolge der Aufregungen während des illegalen Lebens um 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert worden zu sein. Das genügt nicht zur Sub-stantiierung des Anspruchs (§ 190 a BEG; BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152). Er ist seit Ablauf des 31. März 1967 erloschen (BGH RzW 1971, 562). Danach ist das Berufungsurteil richtig, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verneint. In diesem Umfang wird die Revision zurückgewiesen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 563 ZPO). Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner