* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: trug der Kläger vor, er habe ohne Lebensmittelkarten gelebt und sei von der Familie StJJ^miternährt worden« Die Trennung eines acht Monate alten Kleinkindes von den Eltern stelle unter den damaligen Umständen allein schon ein menschenunwürdiges Dasein dar« Auch habe er bei der Familie St^f^ unter einem falschen Namen gelebt, so daß die Vermutung des § 47 Abs« 2 BEG eingreife. EntscheidungsgrUnde Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Die Behauptung des Klägers, er habe bei den "Pflegeeltera" einen anderen Namen geführt, sei nicht glaubhaft gemacht. Für ein vom Normalen abweichendes Leben während des Krieges bei den Pflegeeltern habe er nichts vorgetragen. Die Umstellung von Muttermilch auf eine andere Ernährung sei für sich allein noch nicht menschenunwürdig, auch nicht die Trennung von den Eltern und das Fehlen von Lebensmittelkarten. Ein solches liege nur dann vor, wenn er unter unzulänglicher Unterkunft, mangelnder Nahrung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einem Maße gelitten habe, das mit dem eines Häftlings zu vergleichen sei. Auf die Vermutung in § 47 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger nicht berufen. Menschenunwürdige Bedingungen liegen nur vor, wenn seine Lebensumstände so waren, daß sie ihn auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt hatten (BGH RzW 1967, 496), Dabei kann schon ein einzelner wesentlicher Mangel in den Lebensumständen das Leben in der Illegalität menschenunwürdig gemacht haben (BGH aaO; RzW 1968, 553)* Es ist deshalb nicht richtig, wenn das Berufungsgericht verlangt, daß der Verfolgte unter unzulänglicher Unterkunft, mangelnder Nahrung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einem Ausmaße gelitten habe, das dem eines Häftlings zu vergleichen sei. Die Trennung des Klägers von der Mutter im Alter von acht Monaten, verbunden mit der Entwöhnung und dem Ernährungswechsel, mußte der Tatrichter - anders als im Falle BGH RzW 1968, 551 eines wesentlich lebensälteren verfolgten Kindes - nicht als so belastend ansehen, daß sie für sich allein schon sein Leben bei der Familie St^HPhenschenunwürdig machte. Ebensowenig führt der Ausschluß vom Bezug der Lebensmittelkarten, sei es für sich allein, sei es im Zusammenhang mit anderen Umständen, zur Annahme menschenunwürdiger Bedingungen, Erheblich könnte diese Beschränkung nur sein, wenn feststünde, daß der Kläger während des Aufenthalts bei der Familie Stp^punzureichend ernährt worden wäre.

Zitierte Normen: § 47 BEG
VermutungElternmenschenunwürdigHäftlingFamilieSachverhaltLebenBedingungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
10. MBrz 1977
Pohl,
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Arie (Siegmund) R
KflHHHIB»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
ü
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mUndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 1969 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revi sion trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der anSBI 1942 in Holland geborene Jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Freiheitsbeschränkung. Als sich seine Eltern im April 1943 verstecken mußten, wurde er zu der holländischen Familie Stm^gebracht, bei der er, ohne die Eltern zu sehen, bis zur Befreiung im September 1944 blieb. Er macht geltend, er habe unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Im Beruf ungsverfahren
 
trug der Kläger vor, er habe ohne Lebensmittelkarten gelebt und sei von der Familie StJJ^miternährt worden« Die Trennung eines acht Monate alten Kleinkindes von den Eltern stelle unter den damaligen Umständen allein schon ein menschenunwürdiges Dasein dar« Auch habe er bei der Familie St^f^ unter einem falschen Namen gelebt, so daß die Vermutung des § 47 Abs« 2 BEG eingreife. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
EntscheidungsgrUnde
 Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Dazu ist ausgeführt: Die Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG greife nicht ein. Die Behauptung des Klägers, er habe bei den "Pflegeeltera" einen anderen Namen geführt, sei nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man aber davon ausgehen könnte, sei die Vermutung widerlegt, über die Lebensbedingungen bei der Familie St^^habe der Kläger keine konkreten Angaben gemacht.
Für ein vom Normalen abweichendes Leben während des Krieges bei den Pflegeeltern habe er nichts vorgetragen. Deshalb sei davon auszugehen, daß diese ihn wie ein eigenes Kind behandelt hätten. Die Umstellung von Muttermilch auf eine andere Ernährung sei für sich allein noch nicht menschenunwürdig, auch nicht die Trennung von den Eltern und das Fehlen von Lebensmittelkarten. Es komme auf die Bedingungen an, unter denen das Kind gehalten worden sei* Men-
 
schenunwürdige Bedingungen lögen vor, wenn der Verfolgte ein Leben habe führen müssen, das auf oder unter der Stufe eines Häftlings gestanden habe. Ein solches liege nur dann vor, wenn er unter unzulänglicher Unterkunft, mangelnder Nahrung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einem Maße gelitten habe, das mit dem eines Häftlings zu vergleichen sei. Dafür seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet .
Auf die Vermutung in § 47 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger nicht berufen. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß der Kläger während der Illegalität unter falschem Namen, nämlich dem der Pflegeeltern S^^^p, gelebt hat, sondern dies für unglaubhaft gehalten. Die Revision geht insoweit von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Eine Rüge, die den Anforderungen der § 209 Abs* 1 BEG, § 554 Abs* 3 Ziff. 2 ZPO genügt, fehlt.
Mithin trifft den Kläger die Feststellungslast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 BEG. Weder der im Berufungsurteil zugrunde gelegte Sachverhalt noch der Klagevortrag ergeben ein Leben unter menschenunwürdigen Bedingungen*
Entgegen der Meinung der Revision scheiden Erschwernisse und Belastungen, die bereits notwendig mit der Absicht, sich dem Verfolger zu entziehen, verbunden waren, von vornherein aus (BGH RzW 1967, 496; 1968, 551; 553). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Kläger
 
unter Umständen heranwuchs, die mit denen eines von der Verfolgung nicht bedrohten Elternhauses verglichen werden können. Menschenunwürdige Bedingungen liegen nur vor, wenn seine Lebensumstände so waren, daß sie ihn auf oder unter die Stufe eines Häftlings herabgedrückt hatten (BGH RzW 1967, 496), Dabei kann schon ein einzelner wesentlicher Mangel in den Lebensumständen das Leben in der Illegalität menschenunwürdig gemacht haben (BGH aaO; RzW 1968, 553)* Es ist deshalb nicht richtig, wenn das Berufungsgericht verlangt, daß der Verfolgte unter unzulänglicher Unterkunft, mangelnder Nahrung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit in einem Ausmaße gelitten habe, das dem eines Häftlings zu vergleichen sei. Dieser Fehler hat sich Jedoch bei der Entscheidung nicht ausgewirkt; sie ist gleichwohl im Ergebnis richtig.
Die Trennung des Klägers von der Mutter im Alter von acht Monaten, verbunden mit der Entwöhnung und dem Ernährungswechsel, mußte der Tatrichter - anders als im Falle BGH RzW 1968, 551 eines wesentlich lebensälteren verfolgten Kindes - nicht als so belastend ansehen, daß
 sie für sich allein schon sein Leben bei der Familie St^HPhenschenunwürdig machte. Entscheidend ist, welche Behandlung er dort erfahren hat.1 Wenn ihm die Sorge und Zuwendung zuteil geworden ist, zu der Pflegeeltern fähig sind, um den Ausfall der leiblichen Eltern auszugleichen und die sonstigen Beeinträchtigungen durch Verfolgung soweit als möglich zu überwinden, dann lagen menschenunwürdige Bedingungen nicht vorj Deshalb hätte es hier der Kenntnis konkreter Einzelheiten über die Verhältnisse während des Aufenthalts bei der Familie st®B®beciurft. Der Kläger hat aber dazu überhaupt nichts vorgetragen, auch keine Beweismittel bezeichnet,
 
so daß Ermittlungen von Amts wegen entfielen. Die Revision hat eine ungenügende Aufklärung des Sachverhalts nicht gerügt.
Ebensowenig führt der Ausschluß vom Bezug der Lebensmittelkarten, sei es für sich allein, sei es im Zusammenhang mit anderen Umständen, zur Annahme menschenunwürdiger Bedingungen, Erheblich könnte diese Beschränkung nur sein, wenn feststünde, daß der Kläger während des Aufenthalts bei der Familie Stp^punzureichend ernährt worden wäre. Auch das ist nicht behauptet.
Mai	Zorn	Henkel
 Portmann	Dr,	Lang