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BGH · IX ZR 128/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Bichter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit 1954 Angehörige des tschechoslowakischen Staates geblieben. Insoweit beruht seine Entscheidung auf der Anwendung tschechoslowakischen Rechts; sie ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs.1, 562 ZPO). Es genüge nicht, daß die Klägerin die Tschechoslowakei wegen der politischen Verhältnisse verlassen habe. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, ihre Heimat wegen der antisemitischen Haltung der Bevölkerung und der Pogrome in Polen verlassen zu haben* Damit sei jedoch nicht behauptet, daß sie in begründeter Furcht vor Übergriffen der antisemitisch eingestellten Bevölkerung gehandelt habe. Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Flüchtlings ei genschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze und die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann.

Zitierte Normen: § 209 BEG
RechtFlüchtlingGrundTschechoslowakeiBerufungsgerichtBEGpolitischKlägerinHeimatRevision

Volltext der Entscheidung

2505 005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 128/70 URTEIL	Verkündet	am
18. Januar 1973 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rudolfa Elisabeth M
geb. Wj
», R.Y./üSA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,	,
Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Bichter Wüstenberg, Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
»r
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1917 in PflHV (CSR) geborene Klägerin wurde ihrer jüdischen Abstammung wegen verfolgt. Im Februar 1948 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Nordamerika aus, deren Staatsangehörigkeit sie 1954 erwarb.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr als Flüchtling mit Bescheid vom 20. März 1962 wegen eines bis 31. Dezember 1953 dauernden körperlichen und seelischen Erschöpfungszustandes Entschädigung nach §§ 28 ff BEGr
 
zuerkannt. Mit der Klage macht die Klägerin weitergehende Ansprüche geltend. Sie hatte damit in beiden Rechtszügen keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bas beklagte land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Bie Revision ist begründet.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der amerikanischen Staatsangehörigkeit 1954 Angehörige des tschechoslowakischen Staates geblieben. Insoweit beruht seine Entscheidung auf der Anwendung tschechoslowakischen Rechts; sie ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Ber Berufungsrichter verneint auch die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention. Es genüge nicht, daß die Klägerin die Tschechoslowakei wegen der politischen Verhältnisse verlassen habe. Bieser Grund habe für alle Bewohner des Landes bestanden; hieraus lasse sich kein Verfolgungstatbestand im Sinne der Genfer Konvention ableiten. Auch der Vortrag, sie habe mit der Ausreise eine atheistische Erziehung ihrer Kinder verhindern wollen, ergebe nicht, daß sie wegen ihrer Religion Verfolgungen habe befürchten müssen. Baß der Tod eines großen Teils ihrer Freunde und Bekannten sie außerstande gesetzt habe, ein
 normales Leben in der Tschechoslowakei zu führen, sei als ein persönlicher Gesichtspunkt unbeachtlich und widerspreche zudem den Tatsachen. Schließlich hätten die politischen Verhältnisse in ihrer Heimat - im Gegensatz zu Polen - bis zur Auswanderung keinen Anlaß zur Befürchtung gegeben, daß Juden von staatlichen Organen verfolgt oder gegen Ausschreitungen nicht geschützt würden. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, ihre Heimat wegen der antisemitischen Haltung der Bevölkerung und der Pogrome in Polen verlassen zu haben* Damit sei jedoch nicht behauptet, daß sie in begründeter Furcht vor Übergriffen der antisemitisch eingestellten Bevölkerung gehandelt habe. Sie habe somit die Tschechoslowakei nicht aus "Verfolgungsgründen" verlassen.
Ein Flüchtling sei sie auch nicht am 1. Oktober 1953 gewesen, weil sie nie in Erwägung gezogen habe, in ihren Heimatstaat zurückzukehren oder dessen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Diese Begründung beruht auf einer Auslegung des § 160 BEG und des Art. 1 A Hr. 2 der Genfer Konvention, die den Grundsätzen widerspricht, die der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung entwickelt hat. Danach kommt es für die Entschädigungsberechtigung der Klägerin darauf an, ob ihr nach den im Geltungsbereich des BEG maßgeblichen Anschauungen ein Verbleiben in der Heimat nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Rationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Menschen in solchen Rechtsgütern gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind.
Es ist nicht erforderlich, daß sie der Gruppe angehörte,
 
deren Rechtsgüter in ihrem Heimatland verletzt wurden« Auf BGH RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 273 und 493 Nr. 41 wird verwiesen.
Aus diesem Grunde wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die Flüchtlings ei genschaft der Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze und die weiteren sachlichen Voraussetzungen des Klageanspruchs prüfen kann.
Wüstenberg	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann

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