Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf sein Verfolgungs- und Nachkriegsschicksal führt der Kläger eine Reihe von Leiden zurück. 1. Die Meinung dos Berufungsgerichts, der Kläger könne sich wegen seines Verfolgungsschicksals nicht auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen, ist nach der Ergänzungsverordnung zur 6. Die Außenkommandos Marktstadt und Fünfteichen des Hauptlagers Groß-Rosen sind unter den laufenden Nummern 826 und 391 in das Verzeichnis der Konzentrationslager Anlage zu § 1 der 6. Der Berufungsrichter hat angenommen, vegetative Dystonie und Zwö'lffingerdnrmgeschwürs-leiden bestünden beim Kläger über den 31. daß die bei dem Verfolgten bestehende 25 °/> oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähig-keit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht (BGH RzW 1968, 313 Nr. 13; 1970, 453 Nr. 15). Wenn sich eine solche Feststellung nicht treffen läßt, muß die Ursachenfrage für den Anspruch auf Gesundheitsschadensrente über die Vermutung zugunsten der Verfolgten beurteilt werden. Der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht herangezogene ärztliche Erfahrungssatz, nach dem eine vegetative Fehlsteuerung mit den durch sie ausgelösten Für die Ursächlichkeit der Verfolgung und ihren Zusammenhang mit dem Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden kommt es nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Wenn das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungs-Wirkungen zuzurechnen ist, sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (BGH RzW 1967, 173 Nr. 20). November 1967 - IV ZB 158/67 - und die Angabe des nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Klägers, er sei nach der Befreiung aus Furcht vor kommunistischer Verfolgung nicht nach Polen zurückgekehrt, etwaige Anpassungs-und Singliederungsschwierigkeiten in den USA seien nicht mehr der nationalsozialistischen Verfolgung zuzurechnen. Bei einer Auswanderung bald nach dem Ende der Verfolgung kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Einwanderungsschicksal vorliegen, wenn der Entschluß zur Auswanderung noch von den Folgen des von den nationalsozialistischen Machthabern geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts mitbestimmt worden ist. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht außerdem nicht bedacht, daß das Auswanderungsschicksal des Klägers und die möglicherweise dadurch verursachten gesundheitlichen Beschwerden auch deshalb der Verfolgung zuzurechnen sein können, weil ein in seiner Leistungsfähigkeit durch Verfolgungsleiden erheblich geschädigter Verfolgter auf Belastungen des Einwanderungslandes möglicherweise stärker reagiert als ein anderer, bei dem kein Gesundheitsschaden be-steht (BGH RzW 1970, 169 Nr. 15). 5. Schließlich hat der Berufungsrichter die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht richtig angewandt. Januar 1952 ursächlich für die vegetative Dystonie und das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden ist, zwar auf, lassen aber im Ergebnis offen, ob das Krankheitsbild während der bis zu dem 15. Das Revisionsgericht muß nach dem bisherigen Streitstand davon ausgehen, daß die seit der Verbringung in das Konzentrationslager behaupteten Beschwerden und Symptome den Gesundheitsschäden entsprachen, für die der Kläger Entschädigung begehrt und die im Kern in den später festgestellten Leiden fortbestehen. Unter diesen Umständen ist die Vermutung des § 28 BEG entgegen der Meinung des Berufungsrichters nicht durch § 1 Satz 2 der 2. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist daher ein Zusammenhang der vegetativen Fehlsteuerung und des Magen-Darmleidens mit der Verfolgung auch für die Zeit seit dem 1. Diese Gesundheitsschäden können die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Verein mit dem Beinleiden über den 31. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15, 454 Nr. 11; 1969, 74 Nr. 23 zu beachten haben.
2421 037 BUNDESGERICHTSHOF ,;Ä \ IM NAMEN DES VOLKES* IX ZH 128/69 URTEIL Verkündet am 23. November Amtsinspektor 1971 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Morris F Om Park, * - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das landeaamt für Wiedergutmachung in platz 0, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 1971 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Raaß, Zorn, Fuchs und Br. Thurnm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Februar 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1905 in Polen geborene jüdische Kläger war nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges zunächst in seiner Heimat der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ausgesetzt. Seit dem 12. Mai 1942 befand er sich in den - 1 Außenkommandos Marktstädt und Fünfteichen den Konzentrationslagers Groß-Rosen. Im Januar 1945 gelangte er in das Hnuptlager, danach über Außenlager von Dora-Mittelbau in das Konzentrationslager Borgen-Belsen. Hier wurde er am 15. April 1945 befreit. Kurz darauf kam der Kläger nach Schweden. Von dort wanderte er 1947 in die Vereinigten Staaten von Nordamerika ein; deren Staatsangehörigkeit besitzt er seit 1955. Auf sein Verfolgungs- und Nachkriegsschicksal führt der Kläger eine Reihe von Leiden zurück. Die Entschädigungsbehörde erkannte eine Neigung zu Geschwüren am linken Unterschenkel als verfolgungsbedingt an und gewährte deswegen Heilverfahren sowie 1.500 DM Kapitalentschädigung für das Jahr 1949. Sie nahm an, das Leiden beeinträchtige die Erwerbsfähigkeit ab 1950 nur noch um 15 Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente, insbesondere auch wegen vegetativer Dystonie und wegen Magen-Darmleidens, hatte bisher nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, diese Gesundheitsschäden bis zu dem 51. Dezember 1951 als Verfolgungsleiden anzuerkennen und demgemäß Heilbehandlung und eine weitere Kapitalentschädigung zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Teil des Anspruchs weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen. ' > En tnchr1 i dungsgr-indo Die Revision ist sachlich gorechtfertigt. Die Begründung des Berufungsurteils weicht von der gegenwärtigen Gesetzeslage ab. \ 1. Die Meinung dos Berufungsgerichts, der Kläger könne sich wegen seines Verfolgungsschicksals nicht auf die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG berufen, ist nach der Ergänzungsverordnung zur 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl Teil I S. 65 ff) nicht mehr zutreffend. Die Außenkommandos Marktstadt und Fünfteichen des Hauptlagers Groß-Rosen sind unter den laufenden Nummern 826 und 391 in das Verzeichnis der Konzentrationslager Anlage zu § 1 der 6. DV-BEG für die Zeit vom 1. Dezember 1943 bis zu dem 20. Januar 1945 auf-genommen. Für die Beurteilung im Revisionsrechtszug ist davon auszugehen, daß die Vermutung das Rentenbegehren stützen kann. Der Berufungsrichter hat angenommen, vegetative Dystonie und Zwö'lffingerdnrmgeschwürs-leiden bestünden beim Kläger über den 31. Dezember 1951 hinaus fort, aber nicht mehr als Verfolgungsleiden. Die bis zur Gegenwart vorhandene vegetative Fehlsteuerung beruhe seit 1952 infolge Ursachenwandels mit Verschiebung der V/esensgrundlage entweder auf Anlageoder Erbfaktoren oder auf verfolgungsunabhängigen Einflüssen oder auf einem Zusammenwirken solcher Ursachen. Etwaige spätere Schübe des Geschwtirsleidens stünden nach ärztlicher Erfahrung mit einem vorher ohne nennenswerte Folgen abgeheilten Geschwür in keinem Zusammenhang mehr. Das reicht nicht aus, um die Vermutung des § 31 V Abs. 2 BEG zu widerlegen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. daß die bei dem Verfolgten bestehende 25 °/> oder mehr betragende Minderung der Erwerbsfähig-keit in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung steht (BGH RzW 1968, 313 Nr. 13; 1970, 453 Nr. 15). Dazu bedarf es der Feststellung, daß die vorhandenen, die Erwerbsfähigkeit mindernden Ausfälle und Beschwerden auf bestimmten, nichtverfolgungsbedingten Ursachen beruhen. Wenn sich eine solche Feststellung nicht treffen läßt, muß die Ursachenfrage für den Anspruch auf Gesundheitsschadensrente über die Vermutung zugunsten der Verfolgten beurteilt werden. 2. Der Bundesgerichtshof hat in der RzW 1968, 402 Nr. 8 veröffentlichten Entscheidung dargelegt, welche Feststellungen der Tatrichter zu treffen hat, wenn er einen Ursachenwandel im Beschwerdebild der vegetativen Fehlsteuerung und damit zusammenhängender funktioneller Ausfälle annehmen will. Sofern die Neigung des Klägers zu Magen-Darmstörungen in diesen Rahmen einzuordnen ist, gilt dafür das gleiche. Diesen Grundsätzen widerspricht die Ansicht des Berufungsrichters, es brauche nicht festgestellt zu werden, welche nichtverfolgungsbedingten Ursachen die Stelle verfolgungsabhängiger Ursachen der vegetativen Dystonie des Klägers eingenommen haben. 3. Der in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht herangezogene ärztliche Erfahrungssatz, nach dem eine vegetative Fehlsteuerung mit den durch sie ausgelösten 6 & * f. / funktionellen Beschwerden binnen zwei bis fünf Jahren nach dem Fortfall der verursachenden Belastungen abklingt, begegnet wegen des Ineinandergreifens zahl-frei eher Ursachen Bedenken. Der Senat hat dazu RzW i960, 4-02 Nr. 8 ausgeführt, daß ein derartiger Erfahrungssatz nicht allgemein gilt. Vielmehr hängt der Verlauf eines derartigen Leidens von der Stärke und Schwere der Verfolgung sowie der psychischen Eigenart des Geschädigten und seiner Widerstandskraft ab. Vegetative Störungen als Verfolgungsschaden können aus diesem Grunde nicht ohne weiteres auf bestimmte Zeitabschnitte begrenzt werden. Diese Frage ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Daran fehlt es hier. 4. Im übrigen hat das Berufungsgericht das Verfolgungsschicksal des Klägers bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage möglicherweise zu eng gesehen. Für die Ursächlichkeit der Verfolgung und ihren Zusammenhang mit dem Bestehen oder Fortbestehen gesundheitlicher Beschwerden kommt es nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch deren wirtschaftliche und sonstige Auswirkungen. Wenn das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungs-Wirkungen zuzurechnen ist, sind auch die darauf zurückzuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt (BGH RzW 1967, 173 Nr. 20). Das Berufungsgericht meint zwar im Hinblick: auf einen unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 8. November 1967 - IV ZB 158/67 - und die Angabe des nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Klägers, er sei nach der Befreiung aus Furcht vor kommunistischer Verfolgung nicht nach Polen zurückgekehrt, etwaige Anpassungs-und Singliederungsschwierigkeiten in den USA seien nicht mehr der nationalsozialistischen Verfolgung zuzurechnen. Bei einer Auswanderung bald nach dem Ende der Verfolgung kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verfolgung und Einwanderungsschicksal vorliegen, wenn der Entschluß zur Auswanderung noch von den Folgen des von den nationalsozialistischen Machthabern geschaffenen und zu verantwortenden Unrechts mitbestimmt worden ist. Ein derartiger innerer Zusammenhang kann gerade dann bestanden haben, wenn der Verfolgte durch eine gegen ihn gerichtete, länger dauernde und schwere Verfolgung aus seiner Lebensbahn gerissen worden ist (vgl. dazu BGH RzW 1969, 74 Nr. 23). Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht außerdem nicht bedacht, daß das Auswanderungsschicksal des Klägers und die möglicherweise dadurch verursachten gesundheitlichen Beschwerden auch deshalb der Verfolgung zuzurechnen sein können, weil ein in seiner Leistungsfähigkeit durch Verfolgungsleiden erheblich geschädigter Verfolgter auf Belastungen des Einwanderungslandes möglicherweise stärker reagiert als ein anderer, bei dem kein Gesundheitsschaden be-steht (BGH RzW 1970, 169 Nr. 15). 8 i 5. Schließlich hat der Berufungsrichter die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG nicht richtig angewandt. Die Erörterungen des angefochtenen Urteils werfen die Frage, ob 1 und in welchem Umfang die Verfolgung nach dem 1. Januar 1952 ursächlich für die vegetative Dystonie und das Zwölffingerdarmgeschwürsleiden ist, zwar auf, lassen aber im Ergebnis offen, ob das Krankheitsbild während der bis zu dem 15. April 1945 dauernden Freiheitsentziehung oder in den folgenden acht Monaten in seinem Kern dem späteren Leidenszustand entsprach. Das Revisionsgericht muß nach dem bisherigen Streitstand davon ausgehen, daß die seit der Verbringung in das Konzentrationslager behaupteten Beschwerden und Symptome den Gesundheitsschäden entsprachen, für die der Kläger Entschädigung begehrt und die im Kern in den später festgestellten Leiden fortbestehen. Unter diesen Umständen ist die Vermutung des § 28 BEG entgegen der Meinung des Berufungsrichters nicht durch § 1 Satz 2 der 2. DV-BEG ausgeschlossen (BGH RzW 1967, 173 Nr. 20 und Urteil vom 24. September 1970 - IX ZR 197/67 - insoweit RzW 1971, 21 Nr. 12 nicht abgedruckt). Der Berufungsrichter wird daher nicht offen lassen können, ob die seit dem 1. Januar 1952 bestehenden Beschwerden in ihrem Kern dem Zustand entsprechen, der nach dem Ende der Haftzeit oder bis zu dem Ende der Achtmonatsfrist bestand. 6. Nach dem bisherigen Sachund Streitstand ist daher ein Zusammenhang der vegetativen Fehlsteuerung und des Magen-Darmleidens mit der Verfolgung auch für die Zeit seit dem 1. Januar 1952 nicht auszuschließen. Diese Gesundheitsschäden können die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Verein mit dem Beinleiden über den 31. Dezember 1951 hinaus um mindestens 25 $ (§§ 31 Abs. 1, 36 BEG) beeinträchtigt haben. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben. Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 267 Nr. 18; 1968, 359 Nr. 15, 454 Nr. 11; 1969, 74 Nr. 23 zu beachten haben. Es genügt nicht, den Minderungsgrad eines einzelnen Leidens festzustellen, wie es das Berufungsgericht für das Beinleiden getan hat. Vielmehr muß der Einfluß aller festgestellten Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit des Geschädigten im Erwerbsleben unabhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten Leiden ermittelt werden. Unter Berücksichtigung dieses Einflusses ist zu entscheiden, wie hoch der verfolgungsbedingte Anteil an der insgesamt bestehenden Erwerbsminderung ist. Dabei sind 10 Anlageleiden, die iro Sinne der Entstehung durch nationalsozialistische G-ewaltroaUnahmen wenigstens zu einem Viertel mitverursacht wurden, in vollem Umfang der Verfolgung zuzurechnen. Mai Maaß Zorn Puchs Dr. Thumm