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BGH · IX ZR 128/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen, und sie verletzt keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
ZPORechtsprechungOldenburgMöhring

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 128/10
vom 28. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 28. Juni 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.124,80 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	angefochtene	Entscheidung	beruht	nicht	auf	Rechtssätzen,	die von
 der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen, und sie verletzt keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten.
Vill	Raebel	Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 O 2563/09 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 6 U 64/10 -