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BGH · IX ZR 128/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichenden Feststellungen nicht auf eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit Das Berufungsgericht durfte deshalb unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden zu abweichenden Feststellungen gelangen, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu müssen. 3 Auch die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung hingewiesen. 4 Allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsmittler vollzogenen Vermögensverschiebungen aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar sind, können nicht aufgestellt werden. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 128/09
22. April 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	abweichende Würdigung der Bekundungen der Zeugin W.
durch das Berufungsgericht ist mit § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu vereinbaren. Das Berufungsgericht hat seine vom Landgericht abweichenden Feststellungen nicht auf eine unterschiedliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit
 
der Zeugin gestützt. Vielmehr ist es nur - anders als das Landgericht - von der Ergiebigkeit der Bekundungen für die Beweisfrage ausgegangen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der vom Landgericht erhobenen Beweise bestehen nicht. Das Berufungsgericht durfte deshalb unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden zu abweichenden Feststellungen gelangen, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu müssen.
3	Auch die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung hingewiesen. Die Beklagte hat nicht in Frage gestellt, dass die Zeugin W. vor der Überweisung der Beiträge von ihrem Privatkonto 25.000 € - durch Bankauszug belegt - auf dieses Konto eingezahlt hat. Sie hat lediglich die Herkunft dieses Geldes aus dem Vermögen der Schuldnerin bestritten.
4	Allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsmittler vollzogenen Vermögensverschiebungen aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb anfechtbar sind, können nicht aufgestellt werden. Es handelt sich bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte um Entscheidungen im Einzelfall. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung kommt deshalb nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
 
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Ganter	Raebel	Kayser
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 303 O 177/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2009 - 1 U 208/08 -