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BGH · IX ZR 128/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 128/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.831,10 Ob das Berufungsgericht die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat, kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beeinflussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Voraussetzungen des § 2 AnfG vorgetragen hat.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 138 BGB § 2 AnfG
BGBFischerRechtsprechungAnfechtungsgesetzesZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 128/04
vom 3. November 2005 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
 am 3. November 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2004, ergänzt durch Urteil vom 5. August 2004, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.831,10 €festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig	(§	544	ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2	Die	Klägerin	kann ihr Klagebegehren nicht auf § 1004 BGB stützen, weil
 die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Senats vorrangig sind und deshalb eine Nichtigkeit des Mietvertrags gemäß
 
§ 138 BGB nicht in Betracht kommt. Ob das Berufungsgericht die Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei angewandt hat, kann dahinstehen. Dies vermag das Ergebnis des Rechtsstreits nicht zu beeinflussen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht näher zu den Voraussetzungen des § 2 AnfG vorgetragen hat.
3	Von	einer	weiteren	Begründung	der	Entscheidung	wird	abgesehen
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Cierniak
 Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.08.2003 - 8 O 593/02 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 5 U 112/03 -