Mai 1996 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 1990 schlossen die Klägerin und der VEB einen Kreditvertrag, wonach die Klägerin jenem einen Kontokorrentkredit in Höhe von 8.259.000 Zur Sicherung wurde "die Verpfändung der Bestände und Forderungen sowie von Grundmitteln vereinbart". (1) Der Kreditnehmer verpfändet der Bank die sich bei Vertragsabschluß in seinem Eigentum befindlichen sowie nach Vertragsabschluß in sein Eigentum gelangenden Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren (§ 448 ZGB i.V. m. Das Berufungsgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, Zinsen an die Klägerin zu zahlen und ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge von dem Beklagten für einen bestimmten Zeitraum aus der Klägerin zustehenden Verwertungserlösen erzielt wurden. Über den weiteren Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach der Auskunftserteilung ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen, hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Das Berufungsgericht hat die Verpfändungsverträge für wirksam gehalten und dem Begehren der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Ersatzaussonderung entsprochen. a) Die Wirksamkeit der Verpfändungen richtet sich nach dem bei Abschluß des Vertrages geltenden Recht der ehemaligen DDR. Das ergibt sich aus Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der Art. 184 Satz 1 EGBGB nachgebildet ist. Wenn Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts belastet ist, mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehenbleiben, wird vorausgesetzt, daß auch das Entstehen der belasteten Rechte von dem bisherigen Recht bestimmt wird (vgl. b) Rechtsgrundlage für den Abschluß des Verpfändungsvertrages ist der mit § 1 Abs. 1 der 4. KreditVO räumt der Bank darüber hinaus das Recht ein, nachträglich für bereits gewährte Kredite Sicherheiten zu verlangen. Sofern diese Sicherheiten nicht ausreichen, können nach Satz 3 zusätzliche Sicherheiten wie die Verpfändung von Forderungen und die Bürgschaft beansprucht werden. Mai 1990 vorgenommene Verpfändung sämtlicher im Eigentum des VEB stehender und nach dessen Abschluß in sein Eigentum gelangender Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren ist unwirksam. Nach § 443 Abs. 1 ZGB konnten Forderungen dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergab; § 448 Abs. 1 a.F. ZGB erlaubte eine Forderungsbesicherung auch in der Weise, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache blieb und berechtigt war, sie zu nutzen. Keinesfalls kann der den Vorschriften des ZGB über die Verpfändung von Sachen zugrundeliegende Bestimmtheitsgrundsatz hinter den Anforderungen Zurückbleiben, die unter der Geltung des BGB zur - dem besitzlosen Pfandrecht vergleichbaren - Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand entwickelt worden sind. Doch ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß auf dem Gelände auch Material lagerte, das nach den Bestimmungen des GIW geliefert worden war; nach dessen § 233 Abs. 1 war die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts erlaubt. Daran ändert nichts, daß der VEB der Klägerin nach § 2 Abs.3 des Verpfändungsvertrages die Bestände monatlich schriftlich nachzuweisen hatte; es ist nicht ersichtlich, daß mit den zu erstellenden Listen das jeweilige Sicherungsgut verbindlich festgelegt sein sollte. Sie wird der bei Vertragsschluß noch geltenden Bestimmung des § 449 Abs. 1 Satz 5 ZGB nicht gerecht. Diese Regelung konnten die Vertragsparteien - wie dargelegt -mit dem bloßen Hinweis auf § 45 Abs.3 ZGB nicht abbedingen (ebenso OLG Bremen ZIP 1993, 1418, 1424; Haarmeyer/Wutzke/ Förster aaO § 12 Rdn. 21 a). Darüber hinaus hat die Klägerin auch deshalb kein Pfandrecht an den Forderungen erworben, weil dazu nach § 449 Abs. 1 Satz 4 ZGB die schriftliche Mitteilung der Verpfändung an den Drittschuldner erforderlich war. Sie war nach den vertraglichen Bestimmungen auch nur auf besondere Anordnung der Klägerin vorzunehmen (§ 2 Abs.4 des Verpfändungsvertrages). Auch die Grundmittel (Maschinen) sollten der Verpfändung nur unterliegen, soweit sie sich im Eigentum des VEB befanden oder in dieses gelangten. Dafür, daß die verpfändeten Maschinen besonders gekennzeichnet wurden und so ohne weiteres erkennbar waren, ist nichts vorgetragen. Da der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§§ 564, 565 Abs.3 Nr. 1 ZPO). Da sich der Auskunftsanspruch als unbegründet erweist, ist auch dem noch in zweiter Instanz anhängigen Zahlungsbegehren die Grundlage entzogen. BGHZ 30, 213, 215; BGH, Urt. v. BGHZ 30, 213, 215; BGH, Urt. v. BGHZ 30, 213, 215; BGH, Urt. v.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 127/96 URTEIL
Verkündet am: 11. Dezember 1997 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Mai 1996 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 25. November 1994 im Kostenausspruch und insoweit abgeändert, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Die Klägerin ist eine Geschäftsbank, deren Aufgabe unter anderem in der Abwicklung von Geschäften der früheren Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik besteht. Der Beklagte ist Verwalter in der am 31. Mai 1991 eröffneten Gesamtvollstreckung über das Vermögen der P. P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese ist Rechtsnachfolgerin des VEB P. P. (im folgenden kurz: VEB). Die Staatsbank gewährte dem VEB Umlaufund Grundmittelkredite in erheblicher Höhe. Am 31. Mai 1990 schlossen die Klägerin und der VEB einen Kreditvertrag, wonach die Klägerin jenem einen Kontokorrentkredit in Höhe von 8.259.000 Mark gewährte. Zur Sicherung wurde "die Verpfändung der Bestände und Forderungen sowie von Grundmitteln vereinbart". Der Beklagte erkannte mit Schreiben vom 2. März 1993 eine Forderung der Klägerin in Höhe von 8.806.218,41 DM zur Tabelle an.
Mit "Verpfändungsvertrag Grundmittel" vom 31. Mai/
20. Juni 1990 verpfändete der VEB der Klägerin die in einer Anlage aufgeführten, "in seinem Eigentum befindlichen bzw. in dieses gelangenden Grundmittel (§ 448 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 3 ZGB)" (Nr. 1). Die verpfändeten Grundmittel verblieben dem VEB zur Nutzung (Nr. 2). Er hatte sie auf Verlangen der Klägerin in einer zweckmäßigen Weise zu kennzeichnen (Nr. 3). In der Anlage zu dem Verpfändungsvertrag sind 18 verschiedene Berliner ProduktionsStätten ("Standorte der Maschinen") sowie
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die jeweiligen Zeitwerte der verpfändeten Maschinen angegeben. In einem weiteren Verpfändungsvertrag ("Verpfändung von Beständen") vom 31. Mai 1990 ist bestimmt:
"S 1
(1) Der Kreditnehmer verpfändet der Bank die sich bei
Vertragsabschluß in seinem Eigentum befindlichen sowie nach Vertragsabschluß in sein Eigentum gelangenden Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren (§ 448 ZGB i.V.m. § 45 Abs. 3 ZGB) sowie seine bei Vertragsabschluß bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen (§ 449 ZGB i.V.m.
§ 45 Abs. 3 ZGB).
§ 2
(1) Der Kreditnehmer verbleibt im Besitz der verpfändeten Bestände und ist ... berechtigt, Bestände zu dem Verbrauch, zur Verarbeitung und/oder zur Veräußerung zu entnehmen.
(2) ...
(3) Der Kreditnehmer weist der Bank während der Geltungsdauer des Kreditvertrages die verpfändeten Bestände und Forderungen entsprechend der im ... Kreditvertrag vereinbarten Nachweise nach.
(4) Auf Anforderung der Bank bringt der Kreditnehmer auf seinen Rechnungen den Vermerk an 'Der Rechnungsbetrag ist an die Deutsche Kreditbank verpfändet und auf das Konto ... zu überweisen.'
§ 3
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Der Beklagte nahm aus der Einziehung von Forderungen insgesamt 660.740,56 DM, aus der Verwertung von Warenvorräten einen Betrag von 57.876,34 DM und aus der Verwertung von beweglichem Anlagevermögen einen Betrag von 84.720,01 DM ein. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Summe von 803.336,91 DM an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, Zinsen an die Klägerin zu zahlen und ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Zinserträge von dem Beklagten für einen bestimmten Zeitraum aus der Klägerin zustehenden Verwertungserlösen erzielt wurden. Über den weiteren Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, den sich nach der Auskunftserteilung ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen, hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat die Verpfändungsverträge für wirksam gehalten und dem Begehren der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Ersatzaussonderung entsprochen. Maßgebend für die Beurteilung der Verpfändungsverträge sei das Recht der DDR und hier die 4. Kreditverordnung vom 2. März 1990 (GBl. DDR I S. 114) - 4. KreditVO -, der als spezieller Rechtsvorschrift gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsgesetzes (VertragsG) vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 293) gegenüber dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) Vorrang zukomme. Danach sei auch die Verpfändung zukünftiger Forderungen möglich gewesen. Die möglichst weitgehende Besicherung von Kreditmitteln sei auch im Rahmen der sozialistischen Wirtschaft ein wirtschaftliches Erfordernis gewesen. Das habe jedenfalls nach Inkrafttreten des 1. Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 gegolten, der grundsätzlich die Anpassung an das bundesdeutsche Recht vorgesehen habe. Die Verpfändungsverträge seien auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit, Knebelung des Kreditnehmers oder Übersiche-rung und Fehlens einer Freigabeklausel unwirksam.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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1. Der Verpfändungsvertrag ("Verpfändung von Beständen") vom 31. Mai 1990 ist unwirksam.
a) Die Wirksamkeit der Verpfändungen richtet sich nach dem bei Abschluß des Vertrages geltenden Recht der ehemaligen DDR. Das ergibt sich aus Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der Art. 184 Satz 1 EGBGB nachgebildet ist. Wenn Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts belastet ist, mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehenbleiben, wird vorausgesetzt, daß auch das Entstehen der belasteten Rechte von dem bisherigen Recht bestimmt wird (vgl. BGHZ 42, 63, 64 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1966 - V ZR 204/62, LM Code civil Nr. 5; Palandt/ Bassenge, BGB 56. Aufl. Art. 184 EGBGB Rdn. 3; Art. 233 EGBGB § 3 Rdn. 2).
b) Rechtsgrundlage für den Abschluß des Verpfändungsvertrages ist der mit § 1 Abs. 1 der 4. KreditVO neu eingefügte § 14 Abs. 4 der auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR I S. 107) erlassenen Kreditverordnung (KreditVO) vom 28. Januar 1982 (GBl. DDR I S. 126). Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KreditVO können zur Sicherung der Kredite im Kreditvertrag Sicherheiten vereinbart werden; § 2 Abs. 2 Satz 1 der 4. KreditVO räumt der Bank darüber hinaus das Recht ein, nachträglich für bereits gewährte Kredite Sicherheiten zu verlangen. Nach § 14 Abs. 4
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Satz 2 KreditVO sind Sicherheiten das Pfandrecht ohne Übergabe der Sache bei kurz- und mittelfristigen Krediten, die Hypothek oder die Gesamthypothek bei langfristigen Krediten und die Aufbauhypothek bei der Gewährung von Krediten für Baumaßnahmen. Sofern diese Sicherheiten nicht ausreichen, können nach Satz 3 zusätzliche Sicherheiten wie die Verpfändung von Forderungen und die Bürgschaft beansprucht werden.
Die 4. Kreditverordnung kann nicht aus sich heraus ausgelegt werden. Vielmehr sind die zwingenden Bestimmungen des ZGB über Sicherheiten ergänzend heranzuziehen (vgl. im einzelnen Senatsurt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, z.V.b.).
c) Die im Vertrag vom 31. Mai 1990 vorgenommene Verpfändung sämtlicher im Eigentum des VEB stehender und nach dessen Abschluß in sein Eigentum gelangender Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen, Fertigerzeugnissen und Handelswaren ist unwirksam. Die Verpfändung einer Sachgesamtheit war dem ZGB ebenso fremd wie die Verpfändung künftiger Sachen. Nach § 443 Abs. 1 ZGB konnten Forderungen dadurch gesichert werden, daß der Schuldner dem Gläubiger eine bewegliche Sache als Pfand übergab; § 448 Abs. 1 a.F. ZGB erlaubte eine Forderungsbesicherung auch in der Weise, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache blieb und berechtigt war, sie zu nutzen. Diese Formulierungen belegen ein enges Verständnis des ZGB von der Bestimmtheit der Pfandsache. Dieses ist grundsätzlich auch für die heutige Auslegung und Anwendung
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der in Rede stehenden Normen maßgeblich (vgl. BGHZ 126, 87, 91). Ob dem auch nach Erlaß der 4. KreditVO uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf hier keiner Vertiefung. Keinesfalls kann der den Vorschriften des ZGB über die Verpfändung von Sachen zugrundeliegende Bestimmtheitsgrundsatz hinter den Anforderungen Zurückbleiben, die unter der Geltung des BGB zur - dem besitzlosen Pfandrecht vergleichbaren - Sicherungsübereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand entwickelt worden sind. Insoweit ist anerkannt, daß bei der Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit die zu übereignenden Gegenstände so bestimmt zu bezeichnen sind, daß jeder, der die Vereinbarung der Vertragspartei kennt, ohne Heranziehung weiterer Umstände feststellen kann, auf welche Gegenstände sie sich bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 123, 124 m.w.N.). Diesen Maßstäben wird der Verpfändungsvertrag nicht gerecht. Die Klägerin und der VEB haben einschränkend nur solche gegenwärtigen und künftigen Sachen verpfänden wollen, die im Eigentum des VEB standen oder in sein Eigentum gelangen würden. Das ist unzureichend, weil ein außenstehender Dritter, der allein diese Abrede kennt, nicht in der Lage ist, ohne zusätzliche Unterlagen wie Warenbücher oder Rechnungen den Umfang der verpfändeten Sachen eindeutig zu identifizieren (vgl. BGHZ 21, 52, 56; 28, 17, 20; BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85, NJW 1986, 1985, 1986; v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989,
1904, 1906). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Gegenstände ausnahmslos im Eigentum der Schuldnerin standen. Zwar kannten weder das ZGB noch das VertragsG einen rechtsge-
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schäftlichen Eigentumsvorbehalt. Doch ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß auf dem Gelände auch Material lagerte, das nach den Bestimmungen des GIW geliefert worden war; nach dessen § 233 Abs. 1 war die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts erlaubt. Ferner hätten auf dem Betriebsgelände lagernde Erzeugnisse bereits an Dritte übereignet sein können, denn § 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB ließ eine vertragliche Regelung zu, nach der der Erwerber Eigentümer der Sache wurde, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache blieb. Bei dieser Sachlage genügte es dem Bestimmtheitserfordernis nicht, wenn der Umfang der verpfändeten Materialien und Waren ohne räumliche Begrenzung allein anhand des Eigentums des VEB bzw. der Schuldnerin ermittelt werden sollte. Daran ändert nichts, daß der VEB der Klägerin nach § 2 Abs. 3 des Verpfändungsvertrages die Bestände monatlich schriftlich nachzuweisen hatte; es ist nicht ersichtlich, daß mit den zu erstellenden Listen das jeweilige Sicherungsgut verbindlich festgelegt sein sollte.
d) Auch die im Vertrag vom 31. Mai 1990 vereinbarte pauschale Verpfändung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ist unwirksam. Sie wird der bei Vertragsschluß noch geltenden Bestimmung des § 449 Abs. 1 Satz 5 ZGB nicht gerecht. Danach mußte die Höhe einer verpfändeten Geldforderung im Vertrag genannt werden. Diese Regelung konnten die Vertragsparteien - wie dargelegt -mit dem bloßen Hinweis auf § 45 Abs. 3 ZGB nicht abbedingen (ebenso OLG Bremen ZIP 1993, 1418, 1424; Haarmeyer/Wutzke/ Förster aaO § 12 Rdn. 21 a).
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Darüber hinaus hat die Klägerin auch deshalb kein Pfandrecht an den Forderungen erworben, weil dazu nach § 449 Abs. 1 Satz 4 ZGB die schriftliche Mitteilung der Verpfändung an den Drittschuldner erforderlich war. Eine solche Anzeige ist - wie nach § 1280 BGB - eine nicht abdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts (ebenso LG Mönchengladbach ZIP 1996, 1107, 1108; Haarmeyer/Wutzke/ Förster aaO). Für eine derartige Mitteilung ist nichts vorgetragen. Sie war nach den vertraglichen Bestimmungen auch nur auf besondere Anordnung der Klägerin vorzunehmen (§ 2 Abs. 4 des Verpfändungsvertrages).
2. Auch der "Verpfändungsvertrag Grundmittel" vom 31. Mai/20. Juni 1990 ist nicht wirksam.
Hier gelten ähnliche Erwägungen wie zur Verpfändung der Bestände an Material, unfertigen Erzeugnissen pp. mit Verpfändungsvertrag vom 31. Mai 1990. Deshalb wird auf die Ausführungen zu Nr. 1 c verwiesen. Auch die Grundmittel (Maschinen) sollten der Verpfändung nur unterliegen, soweit sie sich im Eigentum des VEB befanden oder in dieses gelangten. Auch insoweit ist mithin das Bestimmtheitserfordernis nicht erfüllt. Insbesondere läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß Maschinen gemietet oder geliehen waren. Dafür, daß die verpfändeten Maschinen besonders gekennzeichnet wurden und so ohne weiteres erkennbar waren, ist nichts vorgetragen.
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III.
Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage abzuweisen (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch insoweit, als der im Wege der Stufenklage geltend gemachte weitere Zinsanspruch in Rede steht. Da sich der Auskunftsanspruch als unbegründet erweist, ist auch dem noch in zweiter Instanz anhängigen Zahlungsbegehren die Grundlage entzogen. Das Revisionsgericht hat dann die Klage auch insoweit abzuweisen (vgl. BGHZ 30, 213, 215; BGH, Urt. v. 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, WM 1985, 830, 832; auch Beschl. v. 12.
März 1992 - I ZR 296/91, BGHR ZPO § 537 - Stufenklage 1).
Kreft
Zugehör
Stodolkowitz
Ganter
Fischer