Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 31. Dezember 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1) verurteilt worden sind, an die Klägerin einen höheren Betrag als 2.127.902,45 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten übernahmen als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus deren Geschäftsverbindung mit der Firma und MeflB Baugesellschaft mbH in (fortan: GmbH) selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu dem Betrage von insgesamt 2.350.000 DM nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe der Bürgschaftssumme nebst 9,5 % Zinsen seit dem Die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht nach teilweiser Klagerücknahme mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4 % Zinsen seit dem 1. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten zu 1) Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie verurteilt worden sind, an die Klägerin einen höheren Betrag als 2.127.902,45 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Das Berufungsgericht hat in bezug auf den strittigen Betrag von 222.097,55 DM ausgeführt, derzeit bestehe eine Hauptforderung der Klägerin gegen die GmbH in Höhe von Es könne dahinstehen, ob die Klägerin von den Beklagten zu 1) als Bürgen Ersatz der mit Schriftsatz vom 16. Selbst wenn man der Klägerin lediglich 5 % Zinsen auf die Bürgschaftssumme seit dem 1. Da sich das Rechtsmittel auf Zinsen beschränkt, werden diese nicht als Nebenforderungen geltend gemacht (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - mit dem Zusprechen von Zinsen in Höhe von 222.097,55 DM gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Denn die Klägerin hat Zinsen gegen die GmbH, für welche die Beklagten zu 1) als Bürgen einzustehen hätten, nicht geltend gemacht. Dezember 1987 (GA 408 ff) hat die Klägerin sich auf Zinsansprüche gegen die GmbH zur Begründung einer über 2.127.902,45 DM hinausgehenden Forderung gegen die Beklagten zu 1) nicht berufen. Dezember 1987, auf die das angefochtene Urteil erging, hat sie laut Protokoll (GA 426) die Klage insoweit zurückgenommen, als Zinsen von einem höheren Betrag als 2.127.902,45 DM beantragt worden Dann aber durfte das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1) nicht auf nach dem 1. Oktober 1985 auch deshalb gehindert war, der Klägerin höhere Zinsen als 4 % zuzusprechen, weil in dem von der Klägerin nicht angegriffenen landgerichtlichen Urteil ein über 4 % hinausgehender Zinsanspruch der Klägerin abgewiesen worden war. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die von ihm offengelassene Frage prüfen kann, ob der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Ersatz der mit den Schriftsätzen vom 16. - IX ZR 108/85, ZIP 1986, 1240; Urt. v. Inwieweit die geltend gemachten Kosten von Nr. 9 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (GA 193 f) erfaßt werden, wird das Berufungsgericht im einzelnen zu untersuchen haben. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, inwieweit die Klausel mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 6 IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL IX ZR 127/88 Verkündet am: 17. Oktober 1989 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. Friedhelm Ha; geb. R| Beklagte zu 1) und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - 2. Christel Me| HoHstraße und Horst MeHB cHHH-RaMBr Beklagte zu 2), - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Instanz: Dr. und gegen Sparkasse der Stadt vertreten durch den Vorstand, Am MaHB HL CH^B-RaflB. - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. HHHB und Kollegen in Ha 2 & Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Winter, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1987 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1) verurteilt worden sind, an die Klägerin einen höheren Betrag als 2.127.902,45 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Oktober 1985 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten übernahmen als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus deren Geschäftsverbindung mit der Firma und MeflB Baugesellschaft mbH in (fortan: GmbH) selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu dem Betrage von insgesamt 2.350.000 DM nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Am 1. August 1985 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Forderungen der Klägerin gegen die GmbH auf 5.927.902.45 DM. Auf diesen Betrag wurden insbesondere aufgrund von Verwertungen anderer Sicherheiten 3,8 Mio DM angerechnet. Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe der Bürgschaftssumme nebst 9,5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1985 in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; Zinsen hat es jedoch nur in Höhe von 4 % zugesprochen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht nach teilweiser Klagerücknahme mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1985 nur aus einem Betrag von 2.127.902.45 DM zu zahlen sind. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten zu 1) Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile, soweit sie verurteilt worden sind, an die Klägerin einen höheren Betrag als 2.127.902,45 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Oktober 1985 zu zahlen. Entscheidunqsqründe Da die Revisionsbeklagte in der mündlichen Revisions-Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 4 6 Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungssurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz . I. Das Berufungsgericht hat in bezug auf den strittigen Betrag von 222.097,55 DM ausgeführt, derzeit bestehe eine Hauptforderung der Klägerin gegen die GmbH in Höhe von 2.127.902,45 DM. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin von den Beklagten zu 1) als Bürgen Ersatz der mit Schriftsatz vom 16. November 1987 erstmals geltend gemachten Kosten verlangen könne. Die Bürgschaft umfasse auch die auf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und Kosten. Selbst wenn man der Klägerin lediglich 5 % Zinsen auf die Bürgschaftssumme seit dem 1. August 1985 zubillige, reiche dies schon aus, die Differenz zur übernommenen Bürgschafts-summe auszufüllen. II. Danach hat das Berufungsgericht die Differenz zwischen dem mit der Klage begehrten Höchstbetrag der Bürgschaftssumme und der noch offenstehenden Forderung gegen die GmbH, bezogen auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, mit angeblichen Zinsansprüchen der Klägerin gegen die GmbH ab 1. August 1985 aufgefüllt. Daß die Revision sich somit gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen richtet, steht ihrer Statthaftigkeit nicht entgegen. Da sich das Rechtsmittel auf Zinsen beschränkt, werden diese nicht als Nebenforderungen geltend gemacht (§ 4 Abs. 1 ZPO), sondern sind Hauptanspruch des Revisionsverfahrens. Ihr Wert übersteigt 40.000 DM, so daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision nicht bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 3 Rdn. 16, Stichwort: "Zinsen"; § 4 Rdn. 11; § 511 a Rdn. 24; § 546 Rdn. 11). III. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt - mit dem Zusprechen von Zinsen in Höhe von 222.097,55 DM gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Denn die Klägerin hat Zinsen gegen die GmbH, für welche die Beklagten zu 1) als Bürgen einzustehen hätten, nicht geltend gemacht. In ihrer Berufungserwiderung Bl. 6 (GA 173) hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, sie habe ab Konkurseröffnung die GmbH nicht mehr mit Zinsen belastet. Auch in ihren späteren Schriftsätzen vom 16. November 1987 (GA 401 ff) und 8. Dezember 1987 (GA 408 ff) hat die Klägerin sich auf Zinsansprüche gegen die GmbH zur Begründung einer über 2.127.902,45 DM hinausgehenden Forderung gegen die Beklagten zu 1) nicht berufen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1987, auf die das angefochtene Urteil erging, hat sie laut Protokoll (GA 426) die Klage insoweit zurückgenommen, als Zinsen von einem höheren Betrag als 2.127.902,45 DM beantragt worden 6 6 waren. Auch daraus ist nicht ersichtlich, daß sie für die Zeit ab 1. August 1985 Zinsforderungen gegen die GmbH, für welche die Beklagen zu 1) als Bürgen hafteten, geltend machen wollte. Dann aber durfte das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten zu 1) nicht auf nach dem 1. August 1985 entstandene Zinsansprüche der Klägerin gegen die GmbH stützen. Wegen des dem Berufungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers kann auf sich beruhen, ob es für die Zeit ab 1. Oktober 1985 auch deshalb gehindert war, der Klägerin höhere Zinsen als 4 % zuzusprechen, weil in dem von der Klägerin nicht angegriffenen landgerichtlichen Urteil ein über 4 % hinausgehender Zinsanspruch der Klägerin abgewiesen worden war. IV. Das angefochtene Urteil ist mithin entsprechend dem Revisionsantrag teilweise aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die von ihm offengelassene Frage prüfen kann, ob der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Ersatz der mit den Schriftsätzen vom 16. November und 8. Dezember 1987 geltend gemachten Kosten zusteht. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Daß die Beklagten zu 1) als Bürgen grundsätzlich auch für Kosten haften, 7 folgt aus Nr. 2 der Bürgschaftsbedingungen, die - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1986 - IX ZR 108/85, ZIP 1986, 1240; Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 208/86, ZIP 1987, 1441, 1442; BGHZ 104, 240, 242). Inwieweit die geltend gemachten Kosten von Nr. 9 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (GA 193 f) erfaßt werden, wird das Berufungsgericht im einzelnen zu untersuchen haben. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, inwieweit die Klausel mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 10. November 1988 - III ZR 215/87, BGHR AGB-Banken Nr. 22 Abs. 2 - Prozeßkosten 1 = ZIP 1989, 159; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Sparkassen-AGB Ziff. 9 i.V.m. Rdn. 2631 ff, 2710; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGB-Gesetz 2. Aufl. Bd. III 56.3. Rdn. 8 i.V.m. 34.1. Rdn. 43-45; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 5. Aufl. Anh. §§ 9-11 Rdn. 163; Wolf/Horn/Lindacher, AGBGesetz 2. Aufl. § 23 Rdn. 660 ff). Merz Kreft Winter Kirchhof Schmitz