Juli 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Von* Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Litauen geborene jüdische Kläger war in den Konzentrationslagern Schaulen, Dachau und Flossenbürg inhaftiert« Er erhielt 1957 Haftentschädigung« Im Dezember 1965 meldete er einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und reichte im Februar 1967 den ausgefüllten B-Bogen ein« Dabei lieB er die Fragen nach seinen gegenwärtigen Einkünften und Unterhaltsverpflichtungen unbeantwortet« Mit Bescheid vom 30« Juli 1968 gewährte die Behörde dem Kläger Heilverfahren ab 8« Mal 1945 sowie Kapitalentschädigung und Rente für chronisch reaktive Depression für die Zeit ab 1« Juni 1945« Sie legte dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zugrunde, stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und setzte den Mindesthundertsatz von 15 fest, weil der Kläger innerhalb der Substantiierungsfrist des § 190 a BEG keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe« Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 49 %• Das Oberlandesgericht setzte auf die Rechtsmittel beider Parteien eine Rente nach dem Mindesthundertsatz von 15 bei Einstufung in den gehobenen Dienst fest. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt wurde, und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Leiden ist nach der Verfolgung in der heute noch bestehenden Schwere zu dem Ausbruch gekommen und verursacht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Der Tatrichter stuft den Kläger nach seinem Einkommen und seiner sozialen Stellung vor Beginn der Verfolgung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. Juni 1945 keine Kapitalentschädigung und für die folgende Zeit keine Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz über 40, dem Höchsthundertsatz bei 30 tfiger Minderung der Die Revision ist zurückzuweisen, soweit sie den weitergehenden Berufungsantrag (Höchsthundertsatz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 - 49 %) weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht errechnet die Rente nach dem Mindesthundertsatz 15 des § 31 Abs.6 BEG. Denn der Kläger habe nicht einen Anspruch angemeldet, der ihm erstmals durch die Einführung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in das Gesetz erwachsen sei; er habe vielmehr nach § 189 a BEG den vollen Gesundheitsschadensanspruch einschließlich Kapitalentschädigung nachgemeldet. Das Unterlassen der Angaben führt nicht zu dem Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a BEG.
2394 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TY 2R 127/76 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 13. Oktober 1977 Adomeit Justizangestellte ab U rkundsbeamter der Geschäftsstelle Ber Ave., Ml 1» Kanada» Kläger und Revisionskläger» Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Freistaat Bayern» vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» Odeonsplatz 4» München 22» Beklagten und Revisionsbeklagten» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1977 durch die Richter Dr, Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Juni 1945 bei Einstufung in den gehobenen Dienst und einem Hundertsatz von 40 nebst Zinsen abgewiesen ist, * In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von* Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Litauen geborene jüdische Kläger war in den Konzentrationslagern Schaulen, Dachau und Flossenbürg inhaftiert« Er erhielt 1957 Haftentschädigung« Im Dezember 1965 meldete er einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an und reichte im Februar 1967 den ausgefüllten B-Bogen ein« Dabei lieB er die Fragen nach seinen gegenwärtigen Einkünften und Unterhaltsverpflichtungen unbeantwortet« Mit Bescheid vom 30« Juli 1968 gewährte die Behörde dem Kläger Heilverfahren ab 8« Mal 1945 sowie Kapitalentschädigung und Rente für chronisch reaktive Depression für die Zeit ab 1« Juni 1945« Sie legte dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % zugrunde, stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ein und setzte den Mindesthundertsatz von 15 fest, weil der Kläger innerhalb der Substantiierungsfrist des § 190 a BEG keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe« Mit der Klage verlangte der Kläger Entschädigung ab 1« Januar 1942 bei Einstufung in den gehobenen Dienst nach einem Hundertsatz von 33« Das Landgericht erkannte ihm die sogenannte KZ-Rente bei Einstufung in den mittleren Dienst und wechselnden Hundertsätzen zu und wies im übrigen die Klage ab« Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein« Der Beklagte erstrebte die volle Abweisung der Klage« Der Kläger beantragte Zuerkennung von Kapitalentschädigung und errechneter Rente mit Höchsthundertsatz bei Einstufung in den gehobenen Dienst und Annahme einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 bis 49 %• Das Oberlandesgericht setzte auf die Rechtsmittel beider Parteien eine Rente nach dem Mindesthundertsatz von 15 bei Einstufung in den gehobenen Dienst fest. Im übrigen wies es die Berufungen beider Parteien zurück. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu seinem Nachteil erkannt wurde, und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrunde Nach Auffassung des Berufungsrichters leidet der Kläger an einem chronifizierten depressiven Verstimmungszustand, der wahrscheinlich durch sein extremes Verfolgungsschicksal hervorgerufen worden ist. Das Leiden ist nach der Verfolgung in der heute noch bestehenden Schwere zu dem Ausbruch gekommen und verursacht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Der Tatrichter stuft den Kläger nach seinem Einkommen und seiner sozialen Stellung vor Beginn der Verfolgung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes ein. Insoweit werden von den Parteien keine Einwände erhoben und ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Damit steht fest, daß dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Juni 1945 keine Kapitalentschädigung und für die folgende Zeit keine Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz über 40, dem Höchsthundertsatz bei 30 tfiger Minderung der L i * Erwerbsfähigkeit (§31 Abs. 6 BEG), zusteht. Die Revision ist zurückzuweisen, soweit sie den weitergehenden Berufungsantrag (Höchsthundertsatz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 - 49 %) weiterverfolgt. Im übrigen ist die Revision begründet. Das Oberlandesgericht errechnet die Rente nach dem Mindesthundertsatz 15 des § 31 Abs. 6 BEG. Ein weitergehender Gesundheitsschadensanspruch sei untergegangen. Der Kläger habe bis zu dem 31. März 1967 zwar Angaben zu seiner beruflichen und vorberuflichen Ausbildung gemacht, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Beendigung der Verfolgung betreffenden Fragen aber unbeantwortet gelassen. Diese Angaben wären nach § 190 Nr. 1 BEG erforderlich gewesen. Bei Gesundheitsschadensansprüchen dienten die Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers allerdings nur zur Festsetzung der Hundertsätze zwecks Errechnung der Entschädigungsleistungen. In Höhe der im Gesetz festgelegten Mindestsätze und bezüglich des Heilverfahrens seien die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Bedeutung. Das Unterlassen der Angaben führe deshalb zu dem teilweisen Ausschluß, soweit die gesetzlichen Mindestsätze überschritten würden. Die Frist zur Substantiierung habe sich nicht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG verlängert. Denn der Kläger habe nicht einen Anspruch angemeldet, der ihm erstmals durch die Einführung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG in das Gesetz erwachsen sei; er habe vielmehr nach § 189 a BEG den vollen Gesundheitsschadensanspruch einschließlich Kapitalentschädigung nachgemeldet. Ein in dieser Weise nachgemeldeter Anspruch könne rechtlich nicht an- ders behandelt werden als ein bereits bei der Antragstellung oder rechtswirksam in der Folgezeit vor Erlaß des Schlußgesetzes gestellter Antrag. Das Berufungsgericht überspannt die an die Substantiierung eines Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu stellenden Anforderungen. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 18/76 im einzelnen dargelegt und begründet hat, ist die Angabe der Einkommensverhältnisse beim Gesundheitsschadensanspruch nicht unerläßlich. Das Unterlassen der Angaben führt nicht zu dem Erlöschen des Anspruchs nach § 190 a BEG. Der Tatrichter hätte deshalb nicht die Festsetzung der errechneten Rente wegen § 190 a BEG ablehnen dürfen. Die Bestimmung des Hundertsatzes nach den §§ 15,15 a der 2. DV-BEG kann eine höhere Rente ergeben. Das Berufungsurteil ist deshalb in dem dargelegten Umfang aufzuheben. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang