Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Ob das richtig 1st, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Rechtsfolgen bei Rentenwahl nach Abschluß eines Vergleichs über den Beruf sschadensanspruch vor dem 18. Das Berufungsgericht verneint ein erstmaliges Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil ihn die Änderung des hier allein in Betracht kommenden § 75 BEG nicht besser gestellt habe als nach früherem Recht. Mit dieser Begründung kann ein erstmaliges Rentenwahlrecht auf Grund Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Nach früherem Recht (§§ 81, 82, 75 BEG, §§ 12, 21 der 3* DV-BEG) waren das Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlage und damit der Ausschluß des Rentenwahlrechts nicht streng, sondern nur "in der Regel11 an die nachhaltige Erzielung der Vergleichsbeträge der Anlage 1 zur 3» DV-BEG geknüpft. bereits erzielt werden mußten (BGH RzW 1972, 230; 476 Nr« 33; 1976, 141)» Diese Eingliederung läßt sich bei der wirtschaftlichen und sozialen Struktur Argentiniens in den Jahren bis 1961 ohne nähere Feststellungen nicht von vornherein ausschließen, auch wenn die Einkünfte des Klägers erheblich unter den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG im vergleichbaren gehobenen Dienst lagen» Denn der Kläger hatte eine handwerkliche Ausbildung und war vor der Verfolgung als selbständiger Eierhändler auf Berliner Märkten tätig» Dieser Berufsausbildung und früheren beruflichen Tätigkeit kann die seit 1948 in Argentinien ausgeübte berufliche Tätigkeit eines selbständigen Vertreters entsprochen haben (vgl» BGH RzV 1962, 438)» Der Höhe der in Deutsche Mark ungerechnet en Einkünfte des Klägers muß bei der bekannten Inflation in Argentinien während dieser Zeit nicht notwendig eine ausschlaggebende Bedeutung dafür zukonmen, ob er sich vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben dieses Landes eingegliedert hatte» Bei Annahme einer Eingliederung im Jahre 1961 stünde dem Kläger auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 44 und s 47 BEG-SchlußG, die einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, erstmalig ein Rentenanspruch nach Art» III Nr» 4 Abs» 1 BEG-Sehluß zu» Dabei 1st unerheblich, ob die Behörde bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für den Vergleich vom 26» Oktober 1961 seinerzeit eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes aus dem Gesichtspunkt der Eingliederung ln das Aufnahmeland angenommen hatte oder nicht» Hierauf konnte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abstellen, weil nach seiner Auffassung der Vergleich vom 26» Oktober 1961 den Rentenanspruch nicht mitumfaßte, Ein erneutes Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dürfte dagegen nach dem vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt nicht in Betracht kommen« Auf die Erhöhung der Rentenhöchstbeträge nach Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG mit § 83 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger selbst bei einer Einreihung in den höheren Dienst nicht berufen, weil er bei einem Lebensalter von 42 Jahren am 1. Oktober 1953 nicht in eine der beiden letzten Lebensaltersstufen fällt, bei denen sich die Er-* höhung der Höchstbeträge ausgewirkt hat« Auch ein früherer Rentenbeginn auf Grund der durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechtslage (vgl. BGH RzW 1973, 192) scheidet beim Kläger aus« Er käme nur in Betracht, wenn der Kläger sich zwar vor 1961 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert gehabt hätte, diese Eingliederung aber bei Vergleichsabschluß am 26.
BUNDESGERICHTSHOF 1 032 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 127/75 URTEIL Verkündet am -----------------------------------------------21. Juni 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erich Argentinien, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte und gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer StraBe 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten ja Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17» Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an 9 das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1911 in Frankfurt/Main geborene jüdische Kläger hat das Fleischerhandwerk erlernt und war anschließend in Berlin als selbständiger Eierhändler auf Märkten tätig. Im August 1933 wanderte er aus Verfolgungsgründen nach Südamerika aus und lebt seither in Buenos Aires. Seit dem Jahre 1948 ist er dort als freier Vertreter tätig. Seine Einkünfte blieben jedenfalls bis zu dem Jahre 1961 erheblich hinter den vergleichbaren Tabellensätzen der Anlage 1 der 3« DV-BEG zurück. Uber die Ansprüche wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit schlossen die Parteien am 26. Oktober 1961 auf Vorschlag des Klägers einen Vergleich über 40.000 DM Kapitalentschädigung. Dadurch sollten alle Ansprüche nach §§ 64 bis 126 BEG abgegolten werden. Den Vergleich focht der Kläger fristgemäB an und wählte die Rente. Er trug vor, er habe sich 1961 zwar in das Erwerbsleben Argentiniens eingegliedert, aber niemals eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 73 BEG erlangt. Die Behörde lehnte den Rentenanspruch ab, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer Berufs Schadensrente ab 1. November 1933 nach den Sätzen des gehobenen Dienstes und des Rentenjahresbetrages nach § 83 Abs. 3 BEG nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht 1st der Ansicht, durch den t Vergleich vom 26. Oktober 1961 sei allein der Anspruch auf Kapitalentschädigung geregelt worden, weil die Rente nicht Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen sei. Deshalb scheide eine Anfechtung des Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG aus. Ob das richtig 1st, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Rechtsfolgen bei Rentenwahl nach Abschluß eines Vergleichs über den Beruf sschadensanspruch vor dem 18. September 1963 unabhängig vom Umfang der Regelung stets nach Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG bestimmen (BGH RzW 1971» 42; 331; ständig)• /// Das Berufungsgericht verneint ein erstmaliges Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil ihn die Änderung des hier allein in Betracht kommenden § 75 BEG nicht besser gestellt habe als nach früherem Recht. Bis zu dem Abschluß des Vergleichs vom 26. Oktober 1961 habe er eine ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht. Die 1961 erzielten Einkünfte von 56.500 arg. Pesos hätten umgerechnet nur 2.209 DM ergeben und damit unter dem Tabellenwert von 10.080 IM gelegen. Eine Beendigung des Entschädlgungszeitraumes aus dem Gesichtspunkt der Eingliederung in das Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes habe das Entschädigungsamt nicht angenommen. Das dem Kläger mithin schon damals nach § 82 Abs. 1 BEG zustehende Rentenwahlrecht könne er jetzt nicht mehr nachholen. Auch nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG stehe ihm kein erneutes Wahlrecht zu. Seine in Jahre 1961 nicht gewählte Rente habe sich durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht. Die Höchstrente nach § 83 Abs. 2 BEG habe der Kläger nie beanspruchen können. Mit dieser Begründung kann ein erstmaliges Rentenwahlrecht auf Grund Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht verneint werden. Einander gegenüberzustellen sind die frühere Rechtslage und diejenige auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Nach früherem Recht (§§ 81, 82, 75 BEG, §§ 12, 21 der 3* DV-BEG) waren das Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlage und damit der Ausschluß des Rentenwahlrechts nicht streng, sondern nur "in der Regel11 an die nachhaltige Erzielung der Vergleichsbeträge der Anlage 1 zur 3» DV-BEG geknüpft. Gleichgesetzt wurde die volle Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entsprechend der Berufsausbildung des Verfolgten, ohne daß die Vergleichseinkünfte bereits erzielt werden mußten (BGH RzW 1972, 230; 476 Nr« 33; 1976, 141)» Diese Eingliederung läßt sich bei der wirtschaftlichen und sozialen Struktur Argentiniens in den Jahren bis 1961 ohne nähere Feststellungen nicht von vornherein ausschließen, auch wenn die Einkünfte des Klägers erheblich unter den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG im vergleichbaren gehobenen Dienst lagen» Denn der Kläger hatte eine handwerkliche Ausbildung und war vor der Verfolgung als selbständiger Eierhändler auf Berliner Märkten tätig» Dieser Berufsausbildung und früheren beruflichen Tätigkeit kann die seit 1948 in Argentinien ausgeübte berufliche Tätigkeit eines selbständigen Vertreters entsprochen haben (vgl» BGH RzV 1962, 438)» Der Höhe der in Deutsche Mark ungerechnet en Einkünfte des Klägers muß bei der bekannten Inflation in Argentinien während dieser Zeit nicht notwendig eine ausschlaggebende Bedeutung dafür zukonmen, ob er sich vor dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nachhaltig in das Erwerbsund Wirtschaftsleben dieses Landes eingegliedert hatte» Bei Annahme einer Eingliederung im Jahre 1961 stünde dem Kläger auf Grund der Änderungen in Art» I Nr» 44 und s 47 BEG-SchlußG, die einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, erstmalig ein Rentenanspruch nach Art» III Nr» 4 Abs» 1 BEG-Sehluß zu» Dabei 1st unerheblich, ob die Behörde bei der Berechnung der Kapitalentschädigung für den Vergleich vom 26» Oktober 1961 seinerzeit eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes aus dem Gesichtspunkt der Eingliederung ln das Aufnahmeland angenommen hatte oder nicht» Hierauf konnte das Berufungsgericht schon deshalb nicht abstellen, weil nach seiner Auffassung der Vergleich vom 26» Oktober 1961 den Rentenanspruch nicht mitumfaßte, mithin ein Ausschließungsgrund für das Rentenwahlrecht nicht Vergleichsgegenstand sein konnte« Im übrigen kommt es bei der erstmaligen Ausübung der Rentenwahl nach Art« III Nr« 4 Abs« 1 BEG-SchlußG nicht darauf an, welche rechtlichen Erwägungen die Entschädigungsorgane vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes über das Bestehen eines Rentenwahlrechts angestellt hatten, sondern wie sich die Rechtslage nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im konkreten Fall gestaltete« Ein erneutes Rentenwahlrecht des Klägers nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG dürfte dagegen nach dem vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akteninhalt nicht in Betracht kommen« Auf die Erhöhung der Rentenhöchstbeträge nach Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG mit § 83 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger selbst bei einer Einreihung in den höheren Dienst nicht berufen, weil er bei einem Lebensalter von 42 Jahren am 1. Oktober 1953 nicht in eine der beiden letzten Lebensaltersstufen fällt, bei denen sich die Er-* höhung der Höchstbeträge ausgewirkt hat« Auch ein früherer Rentenbeginn auf Grund der durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Rechtslage (vgl. BGH RzW 1973, 192) scheidet beim Kläger aus« Er käme nur in Betracht, wenn der Kläger sich zwar vor 1961 in das Erwerbsund Wirtschaftsleben Argentiniens eingegliedert gehabt hätte, diese Eingliederung aber bei Vergleichsabschluß am 26. Oktober 1961 wieder fortgefallen wäre« Bei den seit 1948 und verstärkt seit 1959 ständig angestiegenen Einkünften des Klägers aus seiner Vertretertätigkeit fehlt dafür jeder Anhalt. Mai Portmann Zorn Henkel Gärtner %