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BGH · IX ZR 127/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns aufgehalten hatte, meldete 1957 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Dezember 1965 focht die Klägerin den Vergleich an und verlangte weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. 20 wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Anfechtung des auch den Gesundheitsschaden abgeltenden Vergleichs vom 16. Mai I960 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG deshalb nicht in Betracht komme, weil der Klägerin, die nicht in Konzentrationslagerhaft gewesen sei, auf Grund der Änderung in Art. I BEG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach bisherigem Recht zustünden. Die Revision hat recht, daß Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG (§33 Abs. 2 BEG nF) der Klägerin die Befugnis geben würde, den Vergleich vom 16. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist jedoch seit Ablauf des 31. Diese Vorschrift ist auch im Überleitungs- oder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art. III Nr. 3 Satz 2, Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG): Da die Klägerin weder im Ausgangsverfahren noch bei der Anfechtung des Vergleichs im Dezember 1965 einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt hatte, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. Der vorgedruckte Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung beim Government Medical Board for Indemnification Claims from Germany in Tel-Aviv zu erlangen seien, ist keine Angabe von Beweismitteln.

Zitierte Normen: § 33 BEG
BEGMärzAnspruchKlägerinvergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

col
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 127/74	URTEIL	VerkAnd«	am
18, Januar 1979 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 geborene idHBHfe» Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1970 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am HÜHIHK 1936 in	(Polen)	geborene
 Klägerin, die sich am 1. Januar 1947 in einem DP-Lager Bayerns aufgehalten hatte, meldete 1957 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Sie behauptete, von November 1940 bis März 1943 im Ghetto Warschau und nach geglückter Flucht versteckt in einer Ortschaft bei Warschau bis zur Befreiung Ende 1944 gelebt zu haben. Durch Vergleich vom 16. Mai I960 verpflichtete sich der Beklagte, zur Befriedigung der geltend gemachten Ansprüche 5.250 DM zu zahlen.
Am 2. Dezember 1965 focht die Klägerin den Vergleich an und verlangte weitergehende Entschädigung für Gesundheitsschaden. Am 16. März 1967 ging ein Formblatt des Bevollmächtigten Dr. Adelsky ein. Darin heißt es vorgedruckt:
 
"Für die in obiger Sache beanspruchten Gesundheitsschäden mache ich hiermit für den Antragsteller die in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben.
Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Durch die Verfolgungsmaßnahmen hat der Antragsteller dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leidet bisher an:w
In Maschinenschrift ist eingesetzt:
"Nervosität, Rheumatismus, Neurovegetative Dystonie, Magenleiden, Zahnfleischleiden usw."
Der vorgedruckte Text fährt fort:
"Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung des Ast. seit Einweuiderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim GOVERNMENT Medical Board for Indemnification Claims From Germany in Tel-Aviv zu erlangen,
- da diese nur ihm und kostenlos zu beschaffen zugänglich sind.
Gemäss Art. IV BEG, SchlußG. wird die Überprüfung bereits ergangener Bescheide und erneute Entscheidung beantragt, -etwaiger Vergleich, Verzicht oder eine Abänderungsregelung angefochten.
Ich bitte die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens in Bearbeitung nehmen zu wollen.
Die Überreichung weiterer zur Vollständigkeit erforderlichen Unterlagen bleibt Vorbehalten."
Den nicht weiter erläuterten Anspruch lehnte die Behörde am 11. April 1968 ab. Die Klage und die Berufung mit dem Antrag, Heilverfahren, Kapitalentschädigung bis 31« Oktober 1953 und Rente zuzuerkennen, blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
 
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Entscheidungsgründe
 Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1972,
20 wendet sich die Revision nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Anfechtung des auch den Gesundheitsschaden abgeltenden Vergleichs vom 16. Mai I960 nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG deshalb nicht in Betracht komme, weil der Klägerin, die nicht in Konzentrationslagerhaft gewesen sei, auf Grund der Änderung in Art. I BEG-SchlußG keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach bisherigem Recht zustünden.
Die Revision hat recht, daß Art. III Nr. 3 mit Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG (§33 Abs. 2 BEG nF) der Klägerin die Befugnis geben würde, den Vergleich vom 16. Mai I960 anzufechten und erneut eine Entscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch zu verlangen, wenn sie Anspruch auf Kapitalentschädi-gung für eine Zeit hätte, in der sie noch schulpflichtig war (vgl. BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19).
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist jedoch seit Ablauf des 31. März 1967 gemäß § 190 a BEG erloschen. Diese Vorschrift ist auch im Überleitungs- oder Angleichungsverfahren anzuwenden (Art. III Nr. 3 Satz 2, Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG): Da die Klägerin weder im Ausgangsverfahren noch bei der Anfechtung des Vergleichs im Dezember 1965 einen den Gesundheitsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt hatte, mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis 31. März 1967 nachgeholt werden, um den Ausschluß des Anspruchs zu vermeiden. Diesen Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung genügte die Klägerin nicht. Die Erklärung ihres Bevollmächtigten vom 16. März1967 führte nur formelhaft einzelne Leiden
 
und Beschwerden auf die im Ausgangsverfahren geschilderte Verfolgung zurück. Die dürftige Schilderung, die der Bevollmächtigte in gleicher Form auch für andere Verfolgte vorlegte, hatte die Klägerin nicht durch eine eigene Darstellung ihrer Krankheitsgeschichte gestützt. Unter diesen Umständen war die Angabe von Beweismitteln (§ 190 Nr. 3 BEG) für das Beste hen der behaupteten Beeinträchtigung und ihrer Ursache (ärztliche Bescheinigungen, eidesstattliche Versicherungen) unerläßlich, tun der Substantiierungspflicht zu genügen. Daran fehlt es hier. Der vorgedruckte Hinweis, daß Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung beim Government Medical Board for Indemnification Claims from Germany in Tel-Aviv zu erlangen seien, ist keine Angabe von Beweismitteln. Das Erlöschen des Anspruchs in einem gleichliegenden Fall hat das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1978, 20 näher begründet; darauf wird verwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Gärtner