* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · tv ZR 127/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tv ZR 127/73

Dabei berief er sich auf das BEG-Schlußgesetz und trug vor, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Ein neues Antragsrecht aufgrund des BEG-Schlußge-setzes und der Neufassung des § 150 BEG stünde dem Kläger nicht zu, weil er bereits bisher anspruchsberechtigt gewesen sei. Es verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil dem Kläger auf Grund der Neufassung des § 150 BEG nicht erstmals ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Nach § 4 Abs. 2 BEG aF habe eine Anspruchsberechtigung schon dann bestanden, wenn sich die Zugehörigkeit des Verfolgten zu dem deutschen Volk darauf gründete, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 368) sei in der Regel davon auszugehen, daß ein dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörender Verfolgter 1945 vertrieben worden wäre, wenn er zur Zeit der allgemeinen Vertreibung noch im Ver1#eibungsgebiet gelebt hätte. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof.Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den WertvorsteHungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in dem jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). Er beschränkt sich darauf, daß der Kläger sich zeitweise in der Zweitwohnung der Eltern in Leipzig aufgehalten habe, die Umgangssprache in seinem Elternhaus ausschließlich deutsch gewesen sei und er sich auch heute noch der deutschen Sprache in seinem Bekannten- und Verwandtenkreis bediene. Bei der weiteren Angabe des Klägers, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich in Anspruch nehmende rechtliche Beurteilung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.1 BEG-SchlußG zusteht. Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre 19^5 vertrieben worden, wenn er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 4 BEG
RechtKulturkreisBEGAnspruchKlägerWarschauRevision

Volltext der Entscheidung

2403 099
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tv ZR 127/73
URTEIL
Verkündet am
23. Februar 1978 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Joseph C
Street,
/Kanada,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kais^F-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1904 in Warschau geborene jüdische Kläger flüchtete aus Furcht vor nationalsozialistischer Verfolgung im September 1939 von Warschau nach Teheran, wo er sich bis 1945 aufhielt. Über Palästina, die Schweiz und Frankreich siedelte er nach Kanada über, wo er seit 1950 seinen Wohnsitz hat.
3
Am 31. Dezember 1965 meldete der Kläger erstmals Entschädigungsansprüche an und begehrte unter anderem Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 150, 154 BEG. Dabei berief er sich auf das BEG-Schlußgesetz und trug vor, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre.
Seine Eltern hätten seit 1920 eine Zweitwohnung in Leipzig gehabt, wo er sich auch oft für einige Monate aufgehalten habe. Die Umgangssprache in seinem Elternhaus sei ausschließlich deutsch gewesen, und dieser Sprache bediene er sich auch heute noch in seinem Bekannten- und Verwandtenkreise. Durch die verfolgungsbedingte Flucht im September 1939 habe er sein Pelzhandels-Import- und -Exportgeschäft in Warschau aufgeben müssen.
Die Behörde lehnte den Antrag als verspätet ab. Ein neues Antragsrecht aufgrund des BEG-Schlußge-setzes und der Neufassung des § 150 BEG stünde dem Kläger nicht zu, weil er bereits bisher anspruchsberechtigt gewesen sei.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Zahlung von 10.000 DM Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiter und bittet, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Ent s che idungs gründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt ist.
Es verneint ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil dem Kläger auf Grund der Neufassung des § 150 BEG nicht erstmals ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Der Vergleich der Rechtslage vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Rechtslage auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ergebe, daß der Kläger auch nach §§ 150,
154, 4 BEG aF Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hätte geltend machen können. Denn er sei Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gewesen. Nach § 4 Abs. 2 BEG aF habe eine Anspruchsberechtigung schon dann bestanden, wenn sich die Zugehörigkeit des Verfolgten zu dem deutschen Volk darauf gründete, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Der Kläger gehöre nach seinem schlüssigen Vortrag dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1962, 368) sei in der Regel davon auszugehen, daß ein dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörender Verfolgter 1945 vertrieben worden wäre, wenn er zur Zeit der allgemeinen Vertreibung noch im Ver1#eibungsgebiet gelebt hätte. Ein solcher Regelfall sei beim Kläger gegeben, weil er nach Beendigung der Verfolgung nicht mehr in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei und auch sonst keine Tatsachen ersichtlich seien, aus denen geschlossen werden müßte, daß er von der allgemeinen Vertreibung ausgenommen worden wäre.
 
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF nicht verneint werden. Zwar ist ein Neuantrag nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den WertvorsteHungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe in dem jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). In einem späteren - nicht veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963	-	IV	ZR 78/63 - hatte der Bun-
desgerichtshof auch die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen.
Diesen Anforderungen entspricht der vom Berufungsrichter als wahr unterstellte Tatsachenvortrag des Klägers nicht. Er beschränkt sich darauf, daß der Kläger sich zeitweise in der Zweitwohnung der Eltern in Leipzig aufgehalten habe, die Umgangssprache in seinem Elternhaus ausschließlich deutsch gewesen sei und er sich auch heute noch der deutschen Sprache in seinem Bekannten- und Verwandtenkreis bediene. Dieser Tatsachenvortrag wäre nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF zu bejahen (BGH RzW 1974, 181). Bei der weiteren Angabe des Klägers, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis
 angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine die Tatbestandsvoraussetzung des Gesetzes für sich in Anspruch nehmende rechtliche Beurteilung.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs.1 BEG-SchlußG zusteht. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei wird bemerkt, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger wäre 19^5 vertrieben worden, wenn er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
Mai
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Fuchs