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BGH · IX ZR 127/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/72

November 1971 insoweit geändert, als über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden wor den ist. Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. April 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ab. Sie verweigerte die Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG und verneinte ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. Das Landgericht wies die auf Entschädigung für Freiheits-, Gesundheits- und Berufsschäden gerichtete Mit der Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, da erst mit der Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz die Freiheitsentziehung in Ungarn als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gelte, erstrecke sich das Neuantragsrecht des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG auch auf den vom Kläger geltend gemachten und auf die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Haft zurückgeführten Gesundheitsschaden. September 1966 befristete Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG setzt voraus, daß auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet Danach konnte der Kläger wegen der Änderung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG zwar den Anspruch auf Entschädigung für die in Ungarn ab 6. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch die ungarische Haft entstanden ist, trifft dies jedoch nicht zu. Insoweit hat Art. I BEG-SchlußG die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert. Der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist allerdings zu entnehmen (BGH RzW 1968, 121; 1970, 542), daß Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Soweit ein solcher Antrag vor Verkündung des BEG-Schlußge-setzes unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, so ist auf den bis 50. 121 und 1970, 543 dargelegten Bedeutung für wirksam angemeldete Ansprüche, über die erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden wird, im Rahmen des Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes nicht wie eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG behandelt werden (BGH RzW 1971, 184 Nr. 25). Der Gesetzgeber hat nur in der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG zu erkennen gegeben, daß für Gesundheitsschaden, die durch deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehungen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, Entschädigung gemäß §§ 28 ff BEG zu leisten ist. Dies läßt nur den Schluß zu, daß er nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlaßte Freiheitsentziehungen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, bis 30. Die Änderung des § 150 BEG durch Art, I Nr. 87 BEG-SchlußG hat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für den Kläger kein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG begründet. Die Wiedereinsetzung (§ 189 Abs.3 Satz 1 BEG) in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 1 BVFG § 4 BEG § 1 BVFG § 189 BEG
UngarnEntschädigungBEGBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

042
2
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 127/72
URTEIL
Verkündet am
24. Januar 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Emerich K a
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Justizrat und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 3* Zivilsenats
-	EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. November 1971 insoweit geändert, als über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit entschieden wor den ist.
Insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer
-	Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 18. Juni 1969 zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1899 in Budapest geborene jüdische Kläger meldete am 12. Oktober 1964 Entschädigungsansprüche an
 
und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG. Er machte geltend, daß Rechtsanwalt Dr.	in	M^HHB ihm im Januar 1938
mitgeteilt habe, daß er nicht anspruchsberechtigt sei; ein Bericht über das bevorstehende Schlußgesetz in einer Zeitung vom 6. März 1964 habe ihn an mögliche Entschädigungsansprüche erinnert. Zur Sache selbst führte er aus, er sei deutscher Volkszugehöriger und habe sich in seiner Heimat Ungarn stets zu dem deutschen Volkstum bekannt. 1939 sei er aus seiner Stellung bei der Filiale der	Bank	in Kflp aus rassischen
 Gründen entlassen worden. Im Oktober 1939 sei er nach Ungarn zurückgekehrt und habe dort eine Anstellung bei einem Zeitungsverlag gefunden. Wegen seiner jüdischen Abstammung sei ihm im Mai 1941 gekündigt worden. Von Anfang April bis Anfang August 1941 habe er im ungarischen Arbeitsdienst Zwangsarbeit leisten müssen. Dadurch habe er dauernde Gesundheitsschäden davongetragen. Im August 1941 habe er Ungarn verlassen. Bis I960 habe er in Kairo gelebt.
Mit Bescheid vom 22. April 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Freiheit sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ab. Sie verweigerte die Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG und verneinte ein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG.
Das Landgericht wies die auf Entschädigung für Freiheits-, Gesundheits- und Berufsschäden gerichtete
 
Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte dem Kläger 450 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zu. Wegen des Gesundheitsschadensanspruchs hob es das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück in den ersten Rechtszug. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision wendet sich das beklagte Land gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, da erst mit der Änderung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz die Freiheitsentziehung in Ungarn als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gelte, erstrecke sich das Neuantragsrecht des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG auch auf den vom Kläger geltend gemachten und auf die Lebensund Arbeitsbedingungen in der Haft zurückgeführten Gesundheitsschaden.
Diese Auffassung ist unzutreffend.
Das bis 30. September 1966 befristete Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 und 4 BEG-SchlußG setzt voraus, daß auf Grund von Änderungen in Art. I dieses Gesetzes im Einzelfall die Entschädigungsberechtigung oder ein einzelner Entschädigungsanspruch erstmals begründet
 
oder rechtlichem Zweifel enthoben worden ist (BGH RzW 1970, 562; 1971, 40; 82). Danach konnte der Kläger wegen der Änderung des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG durch Art. I Nr. 52 BEG-SchlußG zwar den Anspruch auf Entschädigung für die in Ungarn ab 6. April 1941 erlittene Haft noch bis 50. September 1966 anmelden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit Abs. 1 BEG-SchlußG). Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, der durch die ungarische Haft entstanden ist, trifft dies jedoch nicht zu. Insoweit hat Art. I BEG-SchlußG die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert.
Der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG ist allerdings zu entnehmen (BGH RzW 1968, 121; 1970, 542), daß Gesundheitsschäden, die eine ausländische Freiheitsentziehung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht hat, nach den §§ 28 ff BEG auszugleichen sind. Dies setzt jedoch einen nach § 189 oder § 189a BEG wirksamen Antrag auf Entschädigung für Gesundheitsschaden voraus. Soweit ein solcher Antrag vor Verkündung des BEG-Schlußge-setzes unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während einer oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG eingetretene Schädigung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, so ist auf den bis 50. September 1966 zu stellenden Antrag des Berechtigten über diesen Anspruch erneut zu entscheiden (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 und 4 BEG-SchlußG). Die erst-
malige, bis 30. September 1966 befristete Anmeldung eines solchen Anspruchs läßt Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG aber nicht zu. Diese AngleichungsvorSchrift kann auch trotz ihrer vom Bundesgerichtshof RzW 1968,
121 und 1970, 543 dargelegten Bedeutung für wirksam angemeldete Ansprüche, über die erst nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes entschieden wird, im Rahmen des Art. Ill Nr. 1 dieses Gesetzes nicht wie eine Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes durch Art. I BEG-SchlußG behandelt werden (BGH RzW 1971,
 184 Nr. 25). Der Gesetzgeber hat nur in der Angleichungsvorschrift des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zu erkennen gegeben, daß für Gesundheitsschaden, die durch deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehungen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, Entschädigung gemäß §§ 28 ff BEG zu leisten ist. In Art. I BEG-SchlußG hat er keine das Bundesentschädi-gungsgesetz in diesem Sinne ändernde Vorschrift aufgenommen. Dies läßt nur den Schluß zu, daß er nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, Ansprüche auf Entschädigung für Gesundheitsschäden, die durch deutsch veranlaßte Freiheitsentziehungen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) entstanden sind, bis 30. September 1966 erstmals anzu demelden.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig.
Die Änderung des § 150 BEG durch Art, I Nr. 87 BEG-SchlußG hat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für den Kläger kein Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG begründet. Sie hat
 
die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessert. Eine Verbesserung der Rechtsstellung ist zu verneinen, wenn der Kläger nach seinem als richtig unterstellten tatsächlichen Vorbringen schon nach der alten Fassung der §§ 150, 4 Abs. 2 BEG in Verbindung mit §§1,6 BVFG anspruchsberechtigt war (BGH Urteil vom 29. November 1973 - IX ZR 93/73, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist hier der Fall.
Der Kläger hat in einer eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 1964 seine Zugehörigkeit und sein Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum im einzelnen geschildert. Danach war er deutscher Volkszugehöriger im Sinne der §§ 150, 4 Abs. 2 BEG aF, 1, 6 BVFG (vgl. BGH aaO), als er Ungarn im August 1941 verließ. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Februar 1967 verließ er Ungarn, weil er auf Grund von Gerüchten "aus anderen, von den Deutschen besetzten Ländern" befürchtete, als Jude verfolgt zu werden. Dafür, daß er nicht vertrieben worden wäre, wenn er Ungarn nicht verlassen hätte, bietet der von ihm vorgetragene Sachverhalt keinen Anhalt. Die Voraussetzungen der Ver-triebeneneigenschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sind danach erfüllt.
Die Wiedereinsetzung (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert. Es hat es schon nicht für glaubhaft gehalten, daß der Kläger die Antragsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Dies ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs * 1 BEG, § 92 Abs. 2 ZPO.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann