* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 127/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/70

Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG und legte eine eidliche Erklärung vor, die lautet: Überall bekam ich die Antwort, daß solche Ansprüche -angesichts Rußland gewesen - nicht geltend gemacht werden können”. Januar 1968 dahin, daß er im Frühjahr 1964 von Frau Hinda H^HHPüber die Anmeldung des von ihr in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschadens und die Änderung der Recht-sprechung unterrichtet worden sei. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG aus folgenden Gründen gewährt: Die Angaben des Erblassers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom April 1964 seien zu allgemein und unvollständig, um nachgeprüft werden zu können. Die unzulängliche; Darstellung könne ergänzt werden, und zwar auch dadurch, daß die Entsohädigungsorgane aufgrund der ihnen nach §§ 209 EEG, 139 ZPO unabhängig von § 176 Abs.1-BEG obliegenden Fragepflicht auf eine Nachholung hinwirken. Wandel der Rechtsprechung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 Kenntnis erlangt habe und ob seine Unkenntnis von diesem Wandel vorwerfbar sei. Sie reiche für die Feststellung aus, daß der Erblasser alsbald nach Wegfall des in seiner Unkenntnis der Rechtslage bestehenden Hinderungsgrundes Wiedereinsetzung und Entschädigung beantragt habe. In der Tat genügen die Angaben vom April 1964 nicht, das Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen. Es ist schon zweifelhaft, ob die eidliche Erklärung, Anwälte und amtliche Stellen hätten mitgeteilt, daß bei Aufenthalt in Rußland keinerlei Entschädigungsansprüche in Frage kämen, ausreicht, das Hindernis eines unverschuldeten Rechtsirrtums glaubhaft zu machen. Der Antragsteller muß, um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG auszuschließen, unter Bezeichnung der Mittel zur Glaubhaftmachung vortragen, daß er sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage Kenntnis erlangt hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende unverschuldete Rechtsirrtum behoben war (BGH RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35; 1966, 36 Nr. 31; Urteil vom 12. wie, wo und von wem der Erblasser über die wahre Rechtslage unterrichtet worden sei. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es im ersten Rechtszug seit 22. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnten fast drei Jahre nach seinem Eingang nicht mehr behoben werden. Die Begründung und die Mittel der Glaubhaftmachung müssen zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegt werden. Der Erblasser hat nicht behauptet, daß er seine Angaben vom März 1967 nicht im April 1964 bereits hätte vortragen können. Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgründe nachgebracht werden durften, war dem Antragsteller nicht dadurch eröffnet, daß die Entsohädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß § 176 BEG oder § 139 ZPO nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 209 EEG § 189 BEG § 91 ZPO
MünchenRußlandMärzWiedereinsetzungsgründeWiedereinsetzungsgesuchErblasser

Volltext der Entscheidung

028
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 127/70	URTEIL	Verkündet am
18. März 1971 Ehrenberger, Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München 22, Odeonsplatz 4-,
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	Kraus -
gegen
 die Erben des am 10. Januar 1970 verstorbenen Abraham N	»
zuletzt wohnhaft gewesen in YLf///flBT8iel,
 Str,
a a
Kläger und Revisionsbeklagte,> Rechtsanwalt Dr.1
Prozeßbevollmächtigter
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 1969 aufgehoben.
Bie Berufung gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Bie außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens tragen die Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Ber 1896 in Pultusk (Polen) geborene jüdische Erblasser hielt sich 1946 und 1947 im BP-Lager München auf und wanderte 1949 nach Israel aus.
Am 6. April 1964 meldete er Schaden an Körper und Gesundheit an, den er seit dem Einmarsch der deutschen Truppen in Polen, vor allem aber hach seiner Flucht Mitte Oktober 1939 in der Sowjetunion erlitten habe. Gleichzeitig bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 189 Abs. 1 BEG und legte eine eidliche Erklärung vor, die lautet:
"Ich war in Rußland und habe bis heute gar keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht.
Seit 1950 wurde mir von Anwälten und amtlichen Stellen immer wieder mitgeteilt, daß für Aufenthalt in Rußland weder Haft, noch Gesundheitsschaden, noch sonstige Ansprüche in Frage kommen.
Einige Tage vor Einreichung des Antrages habe ich zufällig gehört, daß diese allgemeine Meinung durch eine Entscheidung des Höchsten Gerichts prinzipiell geändert worden ist. Ich gehöre keiner Organisation für Naziverfolgte an und habe daher nicht gewußt, daß man im Jahre 1962 Gesundheitsschaden anmelden konnte11.
Am 24. Mai 1965 versicherte der Erblassers
"Ich erkläre hiermit, daß ich seinerzeit, als Wiedergutmachungsansprüche geltend gemacht wurden, von Anwalt zu Anwalt ging, um auch meine Ansprüche anzu demelden.
Überall bekam ich die Antwort, daß solche Ansprüche -angesichts Rußland gewesen - nicht geltend gemacht werden können”.
Die Behörde lehnte am 4. Oktober 1966 das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegründet und den Entschädigungsantrag als unzulässig ab. In der am 27. Oktober 1966 eingegangenen Klage werden lediglich die schon vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe wiederholt. Am 22. März 1967 ließ der Erblasser folgende eidliche Erklärung vorlegens
"Wie ich mit EE. vom 15.3.1964 angegeben habe, wollte kein Anwaltsbüro meine Entschädigungsansprüche annehmen, weil ich während der Verfolgung mich in Rußland aufgehalten habe, nachdem ich aus Pultusk herausgejagt worden bin. Ich war bei Dr.	MBHfcUro	etc.
Schließlich fand ich mich mit meinem Schicksal ab und interessierte mich nicht mehr für meine Anmeldung. Im Sommer 1964 traf ich meine alte Bekannte und Landsmännin Frau Hinda HflHB, und diese erklärte mir, sie hätte ihren Gesund-heitsschaden, sie weg» ebenfalls in Rußland gewesen, im Büro RA RflBHHfc HfliP, HfllBPim^P, angemeldet. Ich und meirn Familie meldeten daraufhin ebenfalls an".
 
/
Der Erblasser berichtigte diese Versicherung am 26. Mai 1967 und 18. Januar 1968 dahin, daß er im Frühjahr 1964 von Frau Hinda H^HHPüber die Anmeldung des von ihr in der Sowjetunion erlittenen Gesundheitsschadens und die Änderung der Recht-sprechung unterrichtet worden sei.
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Erblassers gewährte das Oberlandesgericht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Kläger als Erben des nach Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen Erblassers bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG aus folgenden Gründen gewährt: Die Angaben des Erblassers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom April 1964 seien zu allgemein und unvollständig, um nachgeprüft werden zu können. Die unzulängliche; Darstellung könne ergänzt werden, und zwar auch dadurch, daß die Entsohädigungsorgane aufgrund der ihnen nach §§ 209 EEG, 139 ZPO unabhängig von § 176 Abs. 1-BEG obliegenden Fragepflicht auf eine Nachholung hinwirken. Das habe die Behörde nicht getan. Die am 26. Mai 196’ eingegangene eidliche Erklärung vom 18. April 1967 erfülle inhaltlich die Erfordernisse, die an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe zu stellen seien. Sie biete genügend Anhalt für die Nachprüfung, wann der Erblasser erstmals vom
 
Wandel der Rechtsprechung in dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 Nr. 9 Kenntnis erlangt habe und ob seine Unkenntnis von diesem Wandel vorwerfbar sei. Sie reiche für die Feststellung aus, daß der Erblasser alsbald nach Wegfall des in seiner Unkenntnis der Rechtslage bestehenden Hinderungsgrundes Wiedereinsetzung und Entschädigung beantragt habe.
Dem Berufungsgericht ist nur im Ausgangspunkt seiner Erwägungen beizutreten.
In der Tat genügen die Angaben vom April 1964 nicht, das Wiedereinsetzungsgesuch zu begründen. Sie erlaubten der Behörde keine Sachentscheidung zugunsten des Erblassers. Es ist schon zweifelhaft, ob die eidliche Erklärung, Anwälte und amtliche Stellen hätten mitgeteilt, daß bei Aufenthalt in Rußland keinerlei Entschädigungsansprüche in Frage kämen, ausreicht, das Hindernis eines unverschuldeten Rechtsirrtums glaubhaft zu machen. Auch wenn man der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte, ist das Wiedereinsetzungsgesuch doch in einem weiteren wesentlichen Funkt unzureichend:
Der Antragsteller muß, um ein Verschulden im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG auszuschließen, unter Bezeichnung der Mittel zur Glaubhaftmachung vortragen, daß er sein Wiedereinsetzungsgesuch alsbald, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern eingereicht hat, nachdem er von der wahren Rechtslage Kenntnis erlangt hatte und damit der einer Antragstellung entgegenstehende unverschuldete Rechtsirrtum behoben war (BGH RzW I960, 135 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 35; 1966, 36 Nr. 31; Urteil vom 12. März 1970 - IX ZR . 26/68 -)• Dahingehende Feststellungen konnten aufgrund der unbestimmten Behauptung, einige Tage vor der Antragstellung von dem Wandel der Rechtsprechung zufällig gehört zu haben, nicht getroffen werden. Es fehlen Angaben darüber,
 
wie, wo und von wem der Erblasser über die wahre Rechtslage unterrichtet worden sei. Die Behörde hat daher zu Recht das Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt•
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß es im ersten Rechtszug seit 22. März 1967 nachgeschobene Wiedereinsetzungsgründe berücksichtigt und auf dieser Grundlage zugunsten des Antragstellers entschieden hat. Die Mängel des Wiedereinsetzungsgesuchs konnten fast drei Jahre nach seinem Eingang nicht mehr behoben werden. Die naohgeschobenen Angaben zu dem Wiedereinsetzungsgesuch sind nicht mehr zu verwerten. Die Begründung und die Mittel der Glaubhaftmachung müssen zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch dargelegt werden.
Nur wenn der Antragsteller hierzu ohne Verschulden außerstande war, darf er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wiedereinsetzungsgründe nachschieben (BGH RzW 1971, 180).
Der Erblasser hat nicht behauptet, daß er seine Angaben vom März 1967 nicht im April 1964 bereits hätte vortragen können.
Eine Frist, innerhalb der Wiedereinsetzungsgründe nachgebracht werden durften, war dem Antragsteller nicht dadurch eröffnet, daß die Entsohädigungsbehörde untätig geblieben ist. Die Entschädigungsorgane sind gemäß § 176 BEG oder § 139 ZPO nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen (BGH RzW 1968, 420 Nr. 22; Beschlüsse vom 28. April 1970 - IX ZB 740/69 - und vom 13. Oktober 1970 - IX ZB 401/70 -).
Danach konnte das Wiedereinsetzungsgesuch mangels ausreichend Darlegung keinen Erfolg haben. Der Entschädigungsantrag ist wegen Versäumung der Prist des § 189 Abs. 1 BE6 unzulässig. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Mai
 von der Mühlen
 Zorn
Puchs
 Dr. Thumm