Die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einei nichtdeutschen Volkstum hat ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet, wenn sie der bestimmende Grund für die Schädigung gewesen ist. b) Auch nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sind Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewe-gung grundsätzlich von der Entschädigung für Nationalgeschädigte ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht aus ©runden seiner Rationalität geschädigt worden und Artikel VI BEG—Schlußgesetz anspruchsbe- 3 BEG-Schlußgesetz greife zugunsten des Klägers nicht ein, da andere ©ründe für die Schädigung maßgebend gewesen seien. Mai 1958, von der das Berufungsgericht ausgehe, habe er seine aktive Tätigkeit für die nach der deutschen Besetzung Polens verbotene PPS, die sieh die Bezeichnung IRR zugelegt hatte, fortgesetzt. Der Umstand, daß diese Schriften nach Angaben des Klägers niemals zu einem aktiven Widerstand aufgefordert hätten, ändere hieran nichts, weil das Verbreiten illegaler sozialistischer Schriften von der Gestapo seinerzeit als eine Mitwirkung beim polnischen Widerstand gegen die deutsche Besatzung angesehen worden sei. Hierauf komme es an, weil somit bestimmender Grund für die Schädiger nicht die bloße Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum, sondern seine Tätigkeit für die polnische Widerstandsbewegung gewesen sei. Der Kläger könne auch keine Ansprüche nach Artikel VI BEG-Schlußgesetz aus den ihm während der Verhöre durch die Gestapo zugefügten Mißhandlungen herleiten. Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung EzW 1965, 275 zu dem früheren § 167 BEG dargelegt hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt, wenn sie diesen Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum erlitten hat. Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schlußgesetz stellt darauf ab, ob die Zugehörigkeit zu eine fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder Grund für die Maßnah hat. Satz 2 BEG-SehlußG ist die Nationalität als Mitursache entschädigungsrechtlich nur maßgeblich, wenn sie "ganz oder we sentlich" von Bedeutung gewesen ist, das heißt den besti menden oder ausschlaggebenden Grund für die schädigende Maß nähme gebildet hat. Sie muß aus dem Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, daß die Nationalität des Betroffenen nicht der einzige, aber doch der ausschlaggebende, letztlich bestimmende Grund für die Schädigung gewesen ist. Im übrigen ist auch hier der Begriff ,,wesentlichM wegen der fehlenden Worte "ganz oder" ein anderer als in Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schluß gesetz. Im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dessen Zugehörigkeit zu dem polnischen Volkstum nicht der "dominierende Faktor" für die Schädigung war. Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht die Tätigkeit des Klägers für die PPS und WRN als Widerstandstätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht gewertet hat. Auch hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die zuständigen deutschen Stellen ihre Maßnahmen deswegen gegen den Kläger getroffen haben, weil er als Anhänger einer Widerstandsbewegung erkannt wurde und daher eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht darstellte. Es genügt, daß das Berufungsgericht als festgestellt erachtet hat, der Kläger sei durch die Verbreitung von Druckschriften der WRN, die sich gegen die Besatzungsmacht richteten, für die Widerstandsbewegung tätig gewesen und von den deutschen Dienststellen deshalb als Gefahr für die Besatzungsmacht angesehen worden (BGH RzW 1965» 275). An dieser Rechtslage, die grundsätzlich, zu dem Ausschluß der Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung führt, hat das BEG-Schlußgesetz gleichfalls nichts geändert. Danach wird bei den unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte Geschädigten vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Peststellungen diese Vermutung beim Kläger für widerlegt angesehen, weil bestimmender Grund für den Schädiger die Tätigkeit des Klägers für die verbotene polnische Widerstandsbewegung gewesen sei. Die Revision meint, die Vermutung könne immer erst dann widerlegt sein, wenn Gründe in einer Weise ersichtlich seien, daß für eine Schädigung aus dem Grunde der Nationalität kein Spielraum mehr bleibe, der zu einer Mitverursachung auch aus diesem Grunde als wesentlich führen könnte. Wenn demnach in Satz 2 der Nationalität des Geschädigten mindestens der maßgebliche Grund für die schädigende Maßnahme gewesen sein muß, dann kann sich der Geschädigte mit Erfolg nicht auf die Vermutung des Satzes 3 berufen, wenn andere Gründe festgestellt sind, deren Verursachungsanteile den der Nationalität überwiegen. Ba von dieser Feststellung die Anwendbarkeit des Artikels XI BEG-Schlußges,etz abhängt, mußte eine Schädigung aus Gründen der Nationalität häufig verneint werden. Bas Berufungsgericht hat als festgestellt erachtet, daß der Kläger für die Widerstandsbewegung WEN tätig gewesen ist und daß die Gestapo ihn wegen dieser Tätigkeit verhaftet und nach seinem entsprechenden Geständnis in ein Konzentrationslager eingewiesen hat. kann auch darin nicht gefolgt daß wegen der besonderen Stellung des Generalgouvernements in allen gegen Polen ergriffenen Maßnahmen der deutschen Besatzungsmacht eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu sehen sei. wie er betätigt Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob eine Schädigung aus Gründen der Nationalität darin liege, daß der Kläger ohne Gerichtsverfahren in das Konzentrationslager eingewiesen wurde. Diese Gründe sind nicht in denen die nationalsozialistischen Machthaber gegen Personen, die ihre Gewaltherrschaft gefährdeten, mit größter Strenge und unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ohne Rücksicht auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte unterschiedslos eingeschritten sind und es ihnen dabei auf das Volkstum, dem die Betroffenen angehörten, nicht angekommen ist, so daß sie auch gegen Deutsche in gleicher Weise vorgegangen sind oder wären (BGH Beschluß vom 18. Schließlich hat das Berufungsgericht weder für festgestellt erachtet, daß der Kläger bei den Verhören durch die Gestapo noch anschließend bei seinem Aufenthalt in den Lagern Auschwitz und Dora einer schädigenden Behandlung deshalb unterworfen wurde, weil er Pole war. Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Artikels II BEG-Schlußgesetz genügt es daher nicht, daß’ der Kläger unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft un ter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden ist. Hieran fehlt es nach den tatrieht erlichen Feststellungen des Berufung srichten Da auch ein Verfahrensfehler nicht feststellbar ist, muß die Revision daher zurückgewiesen werden.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BEG-SchlußG Art. VI Nr. 1 Ahs. 1 Die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einei nichtdeutschen Volkstum hat ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet, wenn sie der bestimmende Grund für die Schädigung gewesen ist. b) Auch nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes sind Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewe-gung grundsätzlich von der Entschädigung für Nationalgeschädigte ausgeschlossen. c) Die Verweigerung des Rechtsschutzes ist dann keine Schä digung aus Gründen der Nationalität, wenn die NS-Macht-haber gegen Personen, die ihre Gewaltherrschaft gefährdeten, ohne Rücksicht auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte unterschiedslos eingeschritten sind und es ihnen dabei auf die VolkstumsZugehörigkeit des Betroffe nen nicht angekommen ist. BGH, ürt.v. 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF Of NAMEN DES VOLKES ✓ II ZR 127/68 URTEIL Verkfiadet am 10« Juli 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Uikundsbeamter dev CWhafttftrH t in dem Entschädigungsrechtsstreit Jan Avenue, t Pro zeßbevollmächtigter Häger und Bevisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in Köln, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Zorn, Dr. Woesner und Henkel Bundesrichter Graf, für Hecht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1887 in Kreis geborene Kläger ist polnischer Herkunft. Seit 1905 war er Mitglied der Polnischen Sozialistischen Partei (PPS) und widmete sich besonders der Jugendorganisation TUR und der Parteipropaganda. Hach der deutschen Besetzung Polens im Jahre 1939 schloß er sich der von den polnischen Sozialisten gegründeten Untergrundbewegung WRN an. Diese führte durch Herstellung und Verbreitung verbotener Druckschriften den ideologischen Widerstand gegen Hationalsozialismus und Bolschewismus. 3 Dem Kläger wurde die Leitung der Verbreitung dieser Druckerzeugnisse in den Bezirken Tomaszow und Opoczno übertragen. Seit Mitte 1941 verteilte er auch das ’’Manifest an die Völker der Welt" vom Februar 1941» in dem der Nationalsozialismus angegriffen und das ideologische Programm der WEN festgelegt worden war. Nach der Verhaftung einiger Vertrauensleute der WEN ist der Kläger am 30. Juni 1942 von der Gestapo festgenommen worden. Bei dem Verhör wurde er mißhandelt. Als ihm das Geständnis eines anderen Mitgliedes der Bewegung vorgehalten wurde, gab er die Verteilung der verbotenen Schriften weitgehend zu. Nach kurzem Gefängnisaufenthalt wurde er ohne Gerichtsverfahren in das Konzentrationslager Auschwitz verbracht, von wo er Anfang 1945 in das Konzentrationslager Dora verlegt wurde. Dort wurde er am 3. Mai 1945 befreit. Der Kläger hat als Nationalgeschädigter Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil der Grund für seine Inhaftierung nicht in seiner polnischen Nationalität gelegen, sondern auf militärischen Erwägungen beruht habe. Die illegale Tätigkeit des Klägers in der PPS habe eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht dargestellt. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Eevision verfolgt er seinen Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens und Zahlung einer Kapitalentschädigung und Eente wegen Gesundheitsschadens weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Eevision. % Entscheid ründe Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei nicht aus ©runden seiner Rationalität geschädigt worden und Artikel VI BEG—Schlußgesetz anspruchsbe- nach rechtigt. Die Rationalität müsse der ausschlaggebende ©rund für die Schädigung gewesen sein} Mitursächlichkeit der Rationalität von 50 v. H. oder weniger für die schädigende Maßnahme reiche nicht aus. Auch die Vermutung des Artikels VI Rr. 1 Abs. 1 S. 3 BEG-Schlußgesetz greife zugunsten des Klägers nicht ein, da andere ©ründe für die Schädigung maßgebend gewesen seien. Rach der eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 22. Mai 1958, von der das Berufungsgericht ausgehe, habe er seine aktive Tätigkeit für die nach der deutschen Besetzung Polens verbotene PPS, die sieh die Bezeichnung IRR zugelegt hatte, fortgesetzt. Wegen dieser Tätigkeit und der Verbreitung illegalen Schriftguts sei er in das Konzentrationslager eingewiesen worden. Die PPS habe, wie sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte vom 8. August 1956 ergebe, eine bedeutsame Rolle in der polnischen Widerstandsbewegung gespielt. Sie habe nicht nur Sabotageakte verübt und die deutsche Besatzung militärisch bekämpft, sondern auch ein Rachrichtennetz zur Unterrichtung der Weltöffentlichkeit über die Metho-den der deutschen Herrschaft in Polen aufgebaut. Diesen Zielen der PPS - WRR habe auch die Aufklärung und Stärkung des allgemeinen Widerstandswillens der polnischen Bevölkerung gedient. 5 Die deutschen Maßnahmen richteten sich daher auch gegen jene Kräfte innerhalb der Widerstandsbewegungen, die die Bevölkerung vornehmlich durch Verbreitung verbotener Schriften für ihre aktive Tätigkeit zu gewinnen versuchten. Gerade hierbei sei der Kläger tätig gewesen. Der Umstand, daß diese Schriften nach Angaben des Klägers niemals zu einem aktiven Widerstand aufgefordert hätten, ändere hieran nichts, weil das Verbreiten illegaler sozialistischer Schriften von der Gestapo seinerzeit als eine Mitwirkung beim polnischen Widerstand gegen die deutsche Besatzung angesehen worden sei. Hierauf komme es an, weil somit bestimmender Grund für die Schädiger nicht die bloße Zugehörigkeit des Klägers zu dem polnischen Volkstum, sondern seine Tätigkeit für die polnische Widerstandsbewegung gewesen sei. Unerheblich sei ferner, daß der Kläger ohne gerichtliches Verfahren in das Konzentrationslager übergeführt worden sei. Der Kläger könne auch keine Ansprüche nach Artikel VI BEG-Schlußgesetz aus den ihm während der Verhöre durch die Gestapo zugefügten Mißhandlungen herleiten. Die Häftlinge der Gestapo seien bei ihren Vernehmungen unabhängig von ihrer Nationalität oft geschlagen und mißhandelt worden, tun Geständnisse zu erzwingen. Schließlich könne der Klageanspruch nicht auf die Zustände im Konzentrationslager während der Haftzeit gestützt werden. Dafür, daß der Kläger im Konzentrationslager gerade als Pole geschädigt worden sei, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. 2. Diese Ausführungen lassen entscheidungserhebliche Eechtsfehler nicht erkennen. 6 Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung EzW 1965, 275 zu dem früheren § 167 BEG dargelegt hat, ist eine Person unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt, wenn sie diesen Schaden wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem nichtdeutschen Volkstum erlitten hat. Es muß sich deshalb um einen Schaden handeln, der bei gleichem Geschehensablauf einem anderen Volkstumszugehörigen, insbesondere einem Deutschen, nicht zugefügt worden wäre. Hieran das BEG-Schlußgesetz nichts Grundlegendes geändert. Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schlußgesetz stellt darauf ab, ob die Zugehörigkeit zu eine fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder Grund für die Maßnah hat. Die Revision meint, unter ''wesentlich“ sei in Anlehnung an § 66 Abs. 3 BEG ein Anteil von 25 # zu verstehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Begriff "wesentlich" ist in Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schlußgesetz ein anderer als § 66 Abs. 3 BEG. wird das Gewicht der Mitursache Nationalität bei Peststellung der Gesamtursache für die Snhä r digende Maßnahme näher bestimmt. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 t r ^ Satz 2 BEG-SehlußG ist die Nationalität als Mitursache entschädigungsrechtlich nur maßgeblich, wenn sie "ganz oder we sentlich" von Bedeutung gewesen ist, das heißt den besti menden oder ausschlaggebenden Grund für die schädigende Maß nähme gebildet hat. Die Worte "ganz oder" wären überflüssig und sinnlos, wenn trotz überwiegens anderer Gründe ein Verursachungsanteil der Nationalität von einem Viertel zur Anspruchsbegründung ausreichte. Insoweit unterscheidet sich Art. VI BEG-SehlußG grundlegend von § 1 BEG. Dort hat der Gesetzgeber auf eine unterschiedliche Bewertung der für den Schadenseintritt ursächlichen Umstände verzichtet, weshalb die Feststellung der Mitursächlichkeit des Ver-folgungsgrundes genügt (BGH BzW 1965» 261). Demgegenüber kann den ausdrücklich in Art. VI Br. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG-aufgenommenen Worten “ganz oder wesentlich” nur eine einschränkende Bedeutung zukommen. Sie muß aus dem Sinnzusammenhang dahin verstanden werden, daß die Nationalität des Betroffenen nicht der einzige, aber doch der ausschlaggebende, letztlich bestimmende Grund für die Schädigung gewesen ist. Wann ein ausschlaggebender, bestim-ender der Mitursache Nationalität anzunehmen ist, läßt sich in Prozentsätzen nicht ausdrücken. Nur die Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles ermöglicht eine Aussage darüber, welcher der in Betracht zu ziehenden Gründe für die schädigende Maßnahme den Ausschlag gab. Abgesehen vom unterschiedlichen Wortlaut kann aus § 66 Abs. 3 BEG auch deshalb nichts anderes hergeleitet werden, weil diese Vorschrift die wertmäßige Schadensabgrenzung betrifft. Im Falle des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG geht es dagegen um die Bewertung von Verursachungsanteilen, also um eine Frage des ursächlichen Zusammenhangs. Ebensowenig kann die Beehtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 der 2. DV-BEG herangezogen werden, wonach eine Ursache bereits als wesentlich angesehen wird, wenn sie zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat (BzW 1962, 425 mit weiteren Hinweisen). Diese Auslegung gilt nur für die Frage des medizinischen Ursachenzusammenhangs. Sie kann nicht darauf erstreckt werden, welche Grün- 8 de für den Schädiger das maßgebliche Motiv für seine schädigende Maßnahme gebildet haben. Im übrigen ist auch hier der Begriff ,,wesentlichM wegen der fehlenden Worte "ganz oder" ein anderer als in Artikel VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-Schluß gesetz. Im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dessen Zugehörigkeit zu dem polnischen Volkstum nicht der "dominierende Faktor" für die Schädigung war. Feststellung dem Tatrichter. Sie ist der Nach Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. 3. Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Oberlandesgericht die Tätigkeit des Klägers für die PPS und WRN als Widerstandstätigkeit gegen die deutsche Besatzungsmacht gewertet hat. Auch hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß die zuständigen deutschen Stellen ihre Maßnahmen deswegen gegen den Kläger getroffen haben, weil er als Anhänger einer Widerstandsbewegung erkannt wurde und daher eine konkrete Gefahr für die deutsche Besatzungsmacht darstellte. Hierfür ist nicht erforderlich, daß die Widerstandsbewegung bereits aktiv durch Kampf- oder Sabotagehandlungen gegen die Besatzungs-maoht vorgegangen ist oder daß der einzelne Angehörige selbst it der Waffe in der Hand gekämpft Sabo tagehandlung durehgeführt hat. Es genügt, daß das Berufungsgericht als festgestellt erachtet hat, der Kläger sei durch die Verbreitung von Druckschriften der WRN, die sich gegen die Besatzungsmacht richteten, für die Widerstandsbewegung tätig gewesen und von den deutschen Dienststellen deshalb als Gefahr für die Besatzungsmacht angesehen worden (BGH RzW 1965» 275). 9 An dieser Rechtslage, die grundsätzlich, zu dem Ausschluß der Widerstandskämpfer und Anhänger einer Widerstandsbewegung führt, hat das BEG-Schlußgesetz gleichfalls nichts geändert. An den Erörterungen zu dem Änderungsgesetz von 1956 war dem bekannt. Weder aus dem neuen Artikel VI noch aus den Materialien zu dem BEG-Schlußgesetz ergibt sich, daß er an der Entscheidung von 1956, Anhänger einer Widerstandsbewegung nicht in das BEG einzubeziehen, etwas ändern wollte. In Artikel VI Er. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ist zugunsten der Geschädigten lediglich eine Beweisregel in Form einer widerlegbaren Vermutung aufgenommen worden. Danach wird bei den unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft unter Mißachtung der Menschenrechte Geschädigten vermutet, daß die Schädigung aus Gründen der Nationalität erfolgt ist. soweit keine anderen Gründe für die schädigende Maßnahme ersichtlich sind. Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner tatsächlichen Peststellungen diese Vermutung beim Kläger für widerlegt angesehen, weil bestimmender Grund für den Schädiger die Tätigkeit des Klägers für die verbotene polnische Widerstandsbewegung gewesen sei. Die Revision meint, die Vermutung könne immer erst dann widerlegt sein, wenn Gründe in einer Weise ersichtlich seien, daß für eine Schädigung aus dem Grunde der Nationalität kein Spielraum mehr bleibe, der zu einer Mitverursachung auch aus diesem Grunde als wesentlich führen könnte. Damit verkennt die Revision wiederum den Begriff der wesentlichen Mitver- ursachung Rahmen 1 Abs. 1 Satz 2 BEG Schlußgesetz und kommt so auch zu einer falschen Auslegung der Vermutung. Beide Bestimmungen stehen in einem unmittel 10 i baren Sachzusammenhang. Wenn demnach in Satz 2 der Nationalität des Geschädigten mindestens der maßgebliche Grund für die schädigende Maßnahme gewesen sein muß, dann kann sich der Geschädigte mit Erfolg nicht auf die Vermutung des Satzes 3 berufen, wenn andere Gründe festgestellt sind, deren Verursachungsanteile den der Nationalität überwiegen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Verursachungs anteil dieser werten ist. D: anderen Gründe mit 75 oder mehr Prozent zu be lutung wenn zur Überzeugung der Entschädigungsorgane feststeht, daß andere konkrete Gründe als die Nationalität des Geschädigten fürüoten Schädiger maßgeblich waren. wird lutung nicht bedeutungslos. Sie soll erkennbar dem Beweisnotstand abhelfen, in dem sich viele Nationalgeschädigte befinden. Ben Geschädigten sind oft die Gründe der gegen sie ergriffenen Maßnahmen nicht genannt wor den; deshalb läßt sich in diesen Fällen der Beweggrund nicht feststellen, der den Verfolger dazu der den Verfolger dazu veranlaßt hat. Ba von dieser Feststellung die Anwendbarkeit des Artikels XI BEG-Schlußges,etz abhängt, mußte eine Schädigung aus Gründen der Nationalität häufig verneint werden. Bie Vermutung soll diese Nachteile des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte über die Ur sache der Schädigung ausgleichen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bas Berufungsgericht hat als festgestellt erachtet, daß der Kläger für die Widerstandsbewegung WEN tätig gewesen ist und daß die Gestapo ihn wegen dieser Tätigkeit verhaftet und nach seinem entsprechenden Geständnis in ein Konzentrationslager eingewiesen hat. Bie Angriffe der Revision gegen diese Be- 11 weiswürdigung des Berufungsgerichts können im Revisions verfahren nicht nachgeprüft werden* 4. kann auch darin nicht gefolgt daß wegen der besonderen Stellung des Generalgouvernements in allen gegen Polen ergriffenen Maßnahmen der deutschen Besatzungsmacht eine Schädigung aus Gründen der Nationalität zu sehen sei. Im Ergebnis würde das auf einen absoluten Entschädigungsanspruch aller polnischen Geschädigten hinauslaufen. Weder der Vierte Teil des Überleitungsvertrages zu dem Deut sehland vertrag nooh das BEG und das BEG-Schluß-gesetz gehen von einer solchen Sonderstellung der polnischen Geschädigten aus. Ein großer Teil des polnischen Volkes ist unmittelbaren Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen, an von den in den besetzten Ostgebieten damals allge- sieht ein schlechten Lebensbedingungen und dem Gewaltregime des Nationalsozialismus als solchem ab. Auch der Kläger und seine Freunde blieben im wesentlichen solange unbehelligt, bis die deutschen Besatzungsdienststellen 1942 Kenntnis von der Untergrundbewegung WRN und dem Vertrieb illegaler Druckschriften hielten. Die sodann gegen den Kläger eingeleiteten Maßnah] hätten in gleicher Weise andere Volkstumsangehörige, insbeson- dere aueh Deutsche, getroffen, die hätten. wie er betätigt Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob eine Schädigung aus Gründen der Nationalität darin liege, daß der Kläger ohne Gerichtsverfahren in das Konzentrationslager eingewiesen wurde. Es stellt dabei im Rahmen seines tatrichterlichei Verantwortungsbereichs fest, daß diese Maßnahme im engsten Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Widerstandsbewegung stand und daher keine Nationalschädigung war. Die Verweige- rung des Rechtsschutzes nur gegenüber den Angehörigen eines bestimmten Volkstums bedeutet eine Schädigung aus Gründen der Nationalität (BGH RzW 1962, 371 Nr. 34). Diese Gründe sind nicht in denen die nationalsozialistischen Machthaber gegen Personen, die ihre Gewaltherrschaft gefährdeten, mit größter Strenge und unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ohne Rücksicht auf Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte unterschiedslos eingeschritten sind und es ihnen dabei auf das Volkstum, dem die Betroffenen angehörten, nicht angekommen ist, so daß sie auch gegen Deutsche in gleicher Weise vorgegangen sind oder wären (BGH Beschluß vom 18. Dezember 1967 IV ZB 382/67; vgl. Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 25. Januar 1938, enthalten in der Allgemeinen Erlaßsammlung der Sicherheitspolizei und des SD, Abschnitt 2 F VIII a). Schließlich hat das Berufungsgericht weder für festgestellt erachtet, daß der Kläger bei den Verhören durch die Gestapo noch anschließend bei seinem Aufenthalt in den Lagern Auschwitz und Dora einer schädigenden Behandlung deshalb unterworfen wurde, weil er Pole war. Es steht zwar ausser Zweifel, daß der Kläger unter Mißachtung der Menschenrechte behandelt und ihm schweres Unrecht zugefügt wurde. Artikel VI BEG-Schlußgesetz stellt diese AnspruchsVoraussetzung aber selbständig neben die des Schädigungsgrundes der Nationalität. Nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Artikels II BEG-Schlußgesetz genügt es daher nicht, daß’ der Kläger unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft un ter Mißachtung der Menschenrechte geschädigt worden ist. "Der bestimmende Grund für diese Schädigung muß vielmehr die pol- 13 nisehe Rationalität des Klägers gewesen sein. Hieran fehlt es nach den tatrieht erlichen Feststellungen des Berufung srichten Da auch ein Verfahrensfehler nicht feststellbar ist, muß die Revision daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEO, § 97 ZPO. Graf Zorn Br. Woesner Henkel