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BGH · IX ZR 127/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halb-

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KayserNichtzulassungsbeschwerdeBambergMöhring

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/12
vom 10. Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Januar 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zu-
lassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat
 geprüft, aber nicht für gegeben erachtet.
 
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2011 -1 0 39/11 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2012 - 3 U 4/12 -