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BGH · IX ZR 127/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25 € festgesetzt. 2 Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. 3 Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
PapeInkongruenzZPOHamburgZulassungsgrundLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/10
vom 12.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 12. Januar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen
 
Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 771; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).
3	Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.
4	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2009 - 318 O 254/08 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2010 - 11 U 188/09 -