Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 Ganter Raebel Pape Grupp Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 127/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Pape Grupp Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 -60 212/96 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 589/99 - Kayser