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BGH · IX ZR 127/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 127/07

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 Ganter Raebel Pape Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Raebel16GanterKoblenzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 127/07
vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
 am 16. September 2010 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 123.564,29 € festgesetzt.
Gründe:
1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich dies nicht bereits aus der Beschwerdeerwiderung ergibt, wird von einer
 
weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Ganter	Raebel
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.1999 -60 212/96 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 589/99 -
Kayser