Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Die Zweckerklärung in der Bürgschaftsurkunde war für den Beklagten zu demindest insoweit nicht überraschend, als er sich am März 1991 verbürgt hat für die damals bestehende Verbindlichkeit - nach Behauptung des Beklagten in Höhe von 445.402,55 DM - der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin (§ 3 AGBG). Die sich daraus ergebende Forderung der Klägerin hat auch noch bestanden, als die Kündigung des Bürgschaftsvertrages durch den Beklagten am 15. Auf die Bürgschaft des Beklagten für den Geschäftskredit der Hauptschuldnerin ist das Gesetz über den Widerruf von Haus-
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 126/97 BESCHLUSS vom 2. Juli 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 2. Juli 1998 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahren werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 100.000 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Zweckerklärung in der Bürgschaftsurkunde war für den Beklagten zu demindest insoweit nicht überraschend, als er sich am 3 15. März 1991 verbürgt hat für die damals bestehende Verbindlichkeit - nach Behauptung des Beklagten in Höhe von 445.402,55 DM - der Hauptschuldnerin gegenüber der Klägerin (§ 3 AGBG). Nach unbeanstandeter, rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte Anlaß, Grund und Höhe seiner entsprechenden Bürgenverpflichtung damals gekannt. Die sich daraus ergebende Forderung der Klägerin hat auch noch bestanden, als die Kündigung des Bürgschaftsvertrages durch den Beklagten am 15. März 1992 wirksam wurde. Der Klageforderung steht kein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages entgegen (§ 242 BGB; vgl. BGHZ 128, 230, 236 ff). Es fällt in den Risikobereich des Beklagten als Gesellschafter der HauptSchuldnerin, daß diese den Kredit der Klägerin nicht zur Ablösung der Verbindlichkeit gegenüber einer anderen Bank, sondern für ihren laufenden Betrieb verwendet hat. Auf die Bürgschaft des Beklagten für den Geschäftskredit der Hauptschuldnerin ist das Gesetz über den Widerruf von Haus- türgeschäften und ähnlichen Geschäften nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 1998 - IX ZR 56/95, z.V.b. in BGHZ). Paulusch Zugehör Kirchhof Ganter Fischer