Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die tatrichterliche Würdigung, daß den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin deren Überschuldung sowohl im März 1987 als auch im April 1988 bewußt war, ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Brandes Zugehör Kirchhof Fischer Ganter Beglaubigt
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 126/93 BESCHLUSS vom 24. Februar 1994 in dem Rechtsstreit OLG Schleswig - Az. 10 U 13/92 vom 28.05.1993; LG Itzehoe - Az. 6 O 377/91 - K 93 vom 24.06.1991; Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Februar 1994 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1993 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die tatrichterliche Würdigung, daß den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin deren Überschuldung sowohl im März 1987 als auch im April 1988 bewußt war, ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung brauchte die Beklagte nicht auf die Pflichten hinzuweisen, die den Geschäftsführern der GmbH im Hinblick auf §§ 63, 64 GrnbHG obliegen. Brandes Zugehör Kirchhof Fischer Ganter Beglaubigt 7. . Lut* 'JbbtX Urkundsbeamter der Geschäftsstelle