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BGH · IX ZR 126/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die tatrichterliche Würdigung, daß den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin deren Überschuldung sowohl im März 1987 als auch im April 1988 bewußt war, ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Brandes Zugehör Kirchhof Fischer Ganter Beglaubigt

UrkundsbeamterGeschäftsführernKlägerAzGanterKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 126/93	BESCHLUSS vom 24. Februar 1994
	in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 10 U 13/92 vom 28.05.1993; LG Itzehoe - Az. 6 O 377/91 - K 93 vom 24.06.1991;
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. Februar 1994 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Mai 1993 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die tatrichterliche Würdigung, daß den Geschäftsführern der Gemeinschuldnerin deren Überschuldung sowohl im März 1987 als auch im April 1988 bewußt war, ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Jedenfalls unter dieser Voraussetzung brauchte die Beklagte nicht auf die Pflichten hinzuweisen, die den Geschäftsführern der GmbH im Hinblick auf §§ 63, 64 GrnbHG obliegen.
Brandes
 Zugehör
Kirchhof
 Fischer
Ganter
 Beglaubigt
7. .
Lut*
'JbbtX Urkundsbeamter der Geschäftsstelle