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BGH · IX ZR 126/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/77

a) In welchem Ausmaß eine Erhöhung von deutschen Versorgungsbezügen eine Änderung des Rentenhundersatzes veranlaßt, hängt auch im Rahmen der Gesamtschau nicht davon ab, ob sie wegen der Kaufkraftminderung erfolgt ist (Aufgabe von BGH RzW 1965, 129}. Auf die Revision des Klägers wird das am 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1974 auf 513 DM nach einem Hundertsatz von 22,5, weil eine Gesundheitsschadensrente der Ehefrau des Klägers ab Januar 1974 mit jetzt 425 DM den Freibetrag von 400 DM (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1978, 16 veröffentlicht ist, billigt die Herabsetzung der Rente ab 1. Es vertritt die Ansicht, nlineare Rentenerhöhungen durch Rechtsvorschriften und ihre Auswirkungen auf die Freibetragsregelungen " seien keine Änderungen tatsächlicher Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG. Oktober 1973 gemäß §§ 206 Abs.1, 35 Abs. 1 BEG erhöhte, indem sie statt des bisherigen Hundertsatzes von 15 einen solchen von 27,5 ansetzte, war sie gehalten, auch die weiteren, inzwischen eingetretenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine rechtliche Möglichkeit, dabei die nach dem Überschreiten der Bagatellgrenze des § 35 BEG eingetretenen weiteren Änderungen deshalb auszuklammern, weil sie für sich allein nicht zu einer weiteren Änderung der Rente um mindestens 10 vH führten, bestand nicht (BGH RzW 1977, 184). Ohne insoweit ausdrücklich Feststellungen zu treffen, geht das Berufungsgericht offenbar davon aus, daß von dem mittleren Hundertsatz von 27,5 ein Abschlag um 5 Punkte wegen der Social-Security-Rente des Klägers zu machen ist. DV-BEG für die Social-Security-Rente von - ausv/eislich des Bescheides - 295,40 US-Dollar » 738 DM ist rechtlich unbedenklich und entspricht dem damaligen Antrag des Klägers an die Entschädigungsbehörde. Oktober 1974 den bis dahin zugebilligten Ehegattenzuschlag von ebenfalls 5 Punkten gestrichen hat, wendet sich die Revision ohne Erfolg. Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher ausgesprochen, in welchem Ausmaß eine Erhöhung von Versorgungsbezügen eine Änderung des Hundertsatzes rechtfertige, hänge im Rahmen einer Gesamtschau auch davon ab, ob und in welchem Umfang die Erhöhung erfolgt sei, um eine Minderung der Kaufkraft der bisherigen Bezüge auszugleichen (BGH RzW 1965, 129; 1973, 173). Ob das auch für eine Erhöhung von BEG-Renten zu gelten hätte, braucht nicht erörtert zu werden. soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten es rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz als der jeweilige Mittelwert nach § 31 Abs.6 BEG festzusetzen (§ 15 Abs. 1 der 2. Es ist jedenfalls im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes keine Besonderheit von Versorgungsbezügen, daß sie immer wieder auch zu dem Zweck erhöht werden, den Kaufkraftschwund der bisherigen Leistungen auszugleichen. Die Entschädigungsorgane brauchen allgemein nicht zu ermitteln, wieviel "Inflationsausgleich" in dem Einkommen steckt, das zur Bestimmung des Hundertsatzes herangezogen wird. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Bundesregierung sei nicht gehalten gewesen, den Freibetrag in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. Für die spätere Entwicklung der Freibeträge und Renten gilt nichts anderes (BGH, Beschluß vom 7. Bei einer Bestimmung des Freibetrages auf 300 DM bis 1971, 400 DM bis Ende Januar 1976 und 500 DM seither kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht die Rede davon sein, daß der Verordnungsgeber ihn willkürlich vernachlässigt habe. An der Rentenkürzung über den Hundertsatz infolge Wegfalls des Ehegattenzuschlags war die Entschädigungsbehörde entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch gehindert, daß sich das Einkommen der Ehefrau des Klägers, bestehend aus ihrer Gesundheitsschadensrente, zu dem 1. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Tatrichter die spätere Entwicklung der für die Rentenhöhe bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht geprüft hat. Dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht im Falle des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO aF die Absendung der Entscheidung, also das Hinausgeben durch die Geschäftsstelle (BGH NJW 1967, 1466). Es hat die weitere Entwicklung der Social-Security-Rente des Klägers (vgl. DV-BEG) nicht verfolgt und weiter tinge prüft gelassen, ob die Gesundheitsschadensrente der Ehefrau in der Zeit bis zur Für diese Prüfung, die das Berufungsgericht nachzuholen und bis zu dem Schluß der demnächst stattfindenden mündlichen Verhandlung zu erstrecken haben wird, weist der Senat darauf hin, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1977, 184 die Rente für die Zeit nach dem 1. Oktober 1974 unter Berücksichtigung danach eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Änderungen so festzusetzen ist, wie sie sich gemäß § 31 BEG, §§ 15, 15a der 2. Die abweichende Handhabung durch die Entschädigungsbehörde, während des noch laufenden Rechtsstreits trotz veränderter Verhältnisse eine Rentenerhöhung mit der Begründung abzulehnen, die jetzt 30 vH betragende Veränderungsgrenze (§35 Abs. 2 BEG) werde nicht erreicht (vgl.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 128 ZPO § 31 BEG
HundertsatzBEGDV-BEGRzWBerufungsgerichtRenteKläger

Volltext der Entscheidung

2405 098
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
6 V
BEG §§ 31 Abs. 4, 35, 206; 2. DV-BEG §§ 15, 15a
a)	In welchem Ausmaß eine Erhöhung von deutschen Versorgungsbezügen eine Änderung des Rentenhundersatzes veranlaßt, hängt auch im Rahmen der Gesamtschau nicht davon ab, ob sie wegen der Kaufkraftminderung erfolgt ist (Aufgabe von BGH RzW 1965, 129}.
b)	Die Gesamtschau bei der Hundertsatzbemessung kann nicht dazu dienen, Freibetragsgrenzen aus Billigkeitsgründen zu verschieben oder zu vernachlässigen,
BGH, Urt, v. 8. Februar 1979 - IX ZR 126/77 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 126/77	URTEIL	Verkündet	am
8. Februar 1979 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josef
Blvd.,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 14. Juni 1977 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1908 geborene Kläger bezieht auf Grund eines Bescheides aus dem Jahre I960 eine Gesundheitsschadensrente im gehobenen Dienst für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vH. Bei einem zuletzt auf 15 festgesetzten Hundertsatz betrug sie ab 1. Januar 1973 monatlich 309 DM. Nach der Vollendung des 65. Lebensjahres gab der Kläger seine Berufstätigkeit zu dem 30. September 1973 auf. Er beantragte, die Rente nach einem Hundertsatz von 27,5 (mittlerer Hundertsatz 27,5 zuzüglich Ehegattenzuschlag von 5 vH und abzüglich eines gleich hohen Abschlages wegen einer ab 1. Oktober 1973 bezogenen Social-Security-Rente) neu festzusetzen. Mit Bescheid
 
vom 20. August 1974 erhöhte die Behörde die Rente antragsgemäß auf 566 DM ab 1. Oktober 1973 und 627 DM ab 1. Januar 1974, ermäßigte sie jedoch zugleich mit Wirkung ab 1. Oktober 1974 auf 513 DM nach einem Hundertsatz von 22,5, weil eine Gesundheitsschadensrente der Ehefrau des Klägers ab Januar 1974 mit jetzt 425 DM den Freibetrag von 400 DM (§ 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG) überstieg.
Gegen diese Rentenkürzung richtet sich die Klage. Sie blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verlangt der Kläger die Fortzahlung der Rente über den 30. September 1974 hinaus nach dem Hundertsatz 27,5; hilfsweise bittet er um Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in RzW 1978, 16 veröffentlicht ist, billigt die Herabsetzung der Rente ab 1. Oktober 1974. Es vertritt die Ansicht, nlineare Rentenerhöhungen durch Rechtsvorschriften und ihre Auswirkungen auf die Freibetragsregelungen " seien keine Änderungen tatsächlicher Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG. § 35 BEG finde jedoch Anwendung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Freibetragsregelung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG griffen nicht durch.
Unrichtig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei keine Änderung tatsächlicher Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG, wenn eine BEG-Rente des Ehegatten linear ansteige. Tat-
sächlich ändert sich dadurch dessen Einkommen. Sofern damit der Freibetrag des § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG überschritten wird, entfällt der Ehegattenzuschlag nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG. Verringert sich deswegen die Gesundheitsschadensrente um das nach § 35 BEG erforderliche Maß (vgl. BGH RzW 1973, 173), so ist sie entsprechend zu kürzen.
Darauf, ob die Voraussetzungen für eine Rentenherabsetzung nach §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG erfüllt sind, kommt es hier jedoch nicht an. Denn als die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 20. August 1974 die Rente des Klägers wegen seines Eintritts in den Ruhestand mit Wirkung ab 1. Oktober 1973 gemäß §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG erhöhte, indem sie statt des bisherigen Hundertsatzes von 15 einen solchen von 27,5 ansetzte, war sie gehalten, auch die weiteren, inzwischen eingetretenen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Eine rechtliche Möglichkeit, dabei die nach dem Überschreiten der Bagatellgrenze des § 35 BEG eingetretenen weiteren Änderungen deshalb auszuklammern, weil sie für sich allein nicht zu einer weiteren Änderung der Rente um mindestens 10 vH führten, bestand nicht (BGH RzW 1977, 184).
Ohne insoweit ausdrücklich Feststellungen zu treffen, geht das Berufungsgericht offenbar davon aus, daß von dem mittleren Hundertsatz von 27,5 ein Abschlag um 5 Punkte wegen der Social-Security-Rente des Klägers zu machen ist. Dagegen erhebt die Revision keinen Einwand; sie verlangt nur für die spätere Zeit einen günstigeren Umrechnungskurs für den US-Dollar (§ 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG). Der Hundertsatzabschlag von 5 Punkten gemäß §§ 15 Abs. 3 Nr. 8, Abs. 5 und 6, 15 a
 
Abs, 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG für die Social-Security-Rente von - ausv/eislich des Bescheides - 295,40 US-Dollar »
738 DM ist rechtlich unbedenklich und entspricht dem damaligen Antrag des Klägers an die Entschädigungsbehörde.
Dagegen, daß das Berufungsgericht ab 1. Oktober 1974 den bis dahin zugebilligten Ehegattenzuschlag von ebenfalls 5 Punkten gestrichen hat, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Weil das Renteneinkommen der Ehefrau des Klägers mit 423 DM monatlich ab 1. Januar 1974 den Freibetrag von damals 400 DM überstieg, entfiel der Ehegattenzuschlag. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es dabei nicht darauf an, ob die lineare Rentenerhöhung der Ehefrau oder ein Teil davon dem Ausgleich der Verringerung der Kaufkraft ihrer bisherigen Bezüge gedient hat.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof früher ausgesprochen, in welchem Ausmaß eine Erhöhung von Versorgungsbezügen eine Änderung des Hundertsatzes rechtfertige, hänge im Rahmen einer Gesamtschau auch davon ab, ob und in welchem Umfang die Erhöhung erfolgt sei, um eine Minderung der Kaufkraft der bisherigen Bezüge auszugleichen (BGH RzW 1965, 129;
 1973, 173). Ob das auch für eine Erhöhung von BEG-Renten zu gelten hätte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn daran kann nicht festgehalten werden. Richtig ist zwar, daß die §§ 15 und 15 a der 2. DV-BEG für die Bemessung des Rentenhundertsatzes keine starren Regeln aufstellen. Nur
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soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten es rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz als der jeweilige Mittelwert nach § 31 Abs. 6 BEG festzusetzen (§ 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG); die Höhe der Zu- und Abschläge ist in § 15a Abs. 1 und 2 der 2. DV-BEG lediglich für den Regelfall bestimmt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß inflationsausgleichende Erhöhungen von Versorgungsbezügen im Regelfall keine Hundert-satzkürzung veranlaßten.
Es ist jedenfalls im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes keine Besonderheit von Versorgungsbezügen, daß sie immer wieder auch zu dem Zweck erhöht werden, den Kaufkraftschwund der bisherigen Leistungen auszugleichen. Das gilt vielmehr nach allgemeiner Erfahrung auch für Löhne und Gehälter. Insoweit also die Versorgungsbezüge und der Versorgung dienende BEG-Renten günstiger zu behandeln, besteht kein Anlaß.
Die Entschädigungsorgane brauchen allgemein nicht zu ermitteln, wieviel "Inflationsausgleich" in dem Einkommen steckt, das zur Bestimmung des Hundertsatzes herangezogen wird. Die Beachtung der Kaufkraft im Ausland erzielter Einkünfte wird durch § 15 Abs. 6 der 2. DV-BEG gesichert. Inlandseinkünfte sind nach dem währungsrechtlich gebotenen Grundsatz “Mark gleich Mark” anhand der in den §§ 15, 15a der 2. DV-BEG aufgestellten Regeln zur Bestimmung des Rentenhundertsatzes heranzuziehen. Daß der Binnenwert der Deutschen Mark sinkt, berücksichtigt der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung (§ 42 BEG) durch die der Entwicklung der Beamtenbesoldung folgenden Ergänzungen der Besoldungsübersicht (Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG) und durch die Erhöhung der Anrechnungs-
 
freibeträge in § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG. Nichts anderes gilt für den in § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG grob, aber nicht sachwidrig pauschalierten Ehegattenzuschlag; auch insoweit ist der Freibetrag (Satz 2 aaO) wiederholt erhöht worden.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Bundesregierung sei nicht gehalten gewesen, den Freibetrag in § 15 a Abs. 1 Satz 2 der 2. DV-BEG hoher anzuheben, stimmt der Senat zu.
Er hat das, soweit es sich um die Rechtslage nach der 2. DV-BEG in der Fassung durch die 9. und 10. ÄndVO handelte, in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 30 begründet. Darauf wird verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen jene Entscheidung mit Beschluß vom 30. September 1976 - 1 BvR 125/76 - mangels Erfolgsaussicht nicht angenommen. Für die spätere Entwicklung der Freibeträge und Renten gilt nichts anderes (BGH, Beschluß vom 7. November 1978 - IX ZB 161/76). Der in Entschädigungssachen besonders weitgehende Gestaltungsspielraum (BVerfG RzW 1977» 21) ist nicht überschritten. Bei einer Bestimmung des Freibetrages auf 300 DM bis 1971, 400 DM bis Ende Januar 1976 und 500 DM seither kann, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht die Rede davon sein, daß der Verordnungsgeber ihn willkürlich vernachlässigt habe.
An der Rentenkürzung über den Hundertsatz infolge Wegfalls des Ehegattenzuschlags war die Entschädigungsbehörde entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dadurch gehindert, daß sich das Einkommen der Ehefrau des Klägers, bestehend aus ihrer Gesundheitsschadensrente, zu dem 1. Januar 1974 nur verhältnismäßig geringfügig von 377 DM auf 425 DM monatlich erhöht hat. § 12 a BEG läßt als AusnahmeVorschrift eine Übertragung auf andere Fälle nicht zu. Entscheidend ist, daß mit
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dem Anstieg der Rente der Ehefrau der Freibetrag von 400 DM überschritten wurde. Die Gesamtschau kann nicht dazu dienen, Freibetragsgrenzen aus Billigkeitsgründen zu verschieben oder zu vernachlässigen. Gewisse Härten bringt jede Grenzregelung mit sich. Die strenge Anwendung der Freibetragsbestimmungen gibt dem Verfolgten andererseits auch dann den Anspruch auf den Ehegattenzuschlag, wenn die Einkünfte seines Ehepartners nur geringfügig auf eine knapp unter dem Freibetrag liegende Höhe absinken.
Sonstige Umstände, die zur Festsetzung eines anderen als des sich so ergebenden Hundertsatzes von 27,5 ./. 5 = 22,5 zu dem 1. Oktober 1974 führten, sind nicht ersichtlich.
Gleichwohl muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Tatrichter die spätere Entwicklung der für die Rentenhöhe bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht geprüft hat. Dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht im Falle des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 ZPO aF die Absendung der Entscheidung, also das Hinausgeben durch die Geschäftsstelle (BGH NJW 1967, 1466). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Veränderungen nach der Klageerhebung im anhängigen Verfahren zu erschöpfen (BGH RzW 1969, 22; 1970, 167; 1974, 244). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht erfüllt. Es hat die weitere Entwicklung der Social-Security-Rente des Klägers (vgl. Bl. 207, 210, 225 EA) und ihrer Kaufkraft (§15 Abs. 6 der 2. DV-BEG) nicht verfolgt und weiter tinge prüft gelassen, ob die Gesundheitsschadensrente der Ehefrau in der Zeit bis zur
 
Absendung seines Urteils hinter dem am 1. Februar 1976 auf 500 DM erhöhten Ehegattenfreibetrag zurückgeblieben ist (vgl. Bl. 225 EA).
Für diese Prüfung, die das Berufungsgericht nachzuholen und bis zu dem Schluß der demnächst stattfindenden mündlichen Verhandlung zu erstrecken haben wird, weist der Senat darauf hin, daß nach den Grundsätzen in BGH RzW 1977, 184 die Rente für die Zeit nach dem 1. Oktober 1974 unter Berücksichtigung danach eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Änderungen so festzusetzen ist, wie sie sich gemäß § 31 BEG, §§ 15, 15a der 2. DV-BEG bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter ergibt. Die abweichende Handhabung durch die Entschädigungsbehörde, während des noch laufenden Rechtsstreits trotz veränderter Verhältnisse eine Rentenerhöhung mit der Begründung abzulehnen, die jetzt 30 vH betragende Veränderungsgrenze (§35 Abs. 2 BEG) werde nicht erreicht (vgl. Bl. 225 Rs EA), verkürzt den Kläger in seinen Rechten. Während des Rechtsstreits noch ergehende Änderungsbescheide sind in den Rechtsstreit einzuführen. Die Parteien müssen weitere Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bis zur Schlußverhandlung
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dartun und durch Änderung ihrer Anträge die Rechtsfolgen aus solchen Veränderungen ziehen (BGH RzW 1970, 167; 1974, 244).
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang