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BGH · ix zr 126/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 126/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht vermochte trotz der Beweiserleichterung in § 176 Abs. 2 BEG nicht festzustellen, daß gesundheitliche Schäden der Klägerin auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen. "Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf einer Verletzung der §§ 176, 1; 209, 1 BEG; Die Klägerin hat sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31, 2 BEG berufen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Blatt 256 GA erfolgten Benennung ihres Ehemannes sowie der Ärzte Dr. D^^ und Dr. Daß der Senat verpflichtet gewesen wäre, den entsprechenden Beweisanträgen nachzugehen, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967. Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht mithin auf den genannten Fehlern." Damit gibt die Revision zwar die nach ihrer Ansicht verletzten Rechtsnormen an (§ 554 Abs. 5 Nr. 2a ZPO aF) und macht geltend, das Gesetz in Bezug auf das Verfahren sei verletzt (Nr. 2 b aaO), weil das Berufungsgericht Beweise nicht erhoben habe.

Zitierte Normen: § 176 BEG
BezugRevisionsbegründungTatsacheBEGZPOKlägerinbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. April 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ix zr 126/76	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Olga 367 N
33, C
,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte IHBHfc und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KfB-Ffl|B-Straße , MflB,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
2
JJ
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 1973 wird verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie blieb damit bei der Behörde und in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht vermochte trotz der Beweiserleichterung in § 176 Abs. 2 BEG nicht festzustellen, daß gesundheitliche Schäden der Klägerin auf der nationalsozialistischen Verfolgung beruhen. Die Voraussetzungen, unter denen die Ursächlichkeit nach § 31 Abs. 2 BEG und
 
§§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG vermutet wird, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF, 554 a Abs. 1 ZPO).
In der Revisionsbegründung nimmt die Klägerin zunächst Bezug "auf ihr bisheriges Vorbringen". Diese Verweisung ist zur Begründung des Rechtsmittels schlechthin ungeeignet.
Die weitere Revisionsbegründung lautet:
"Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht auf einer Verletzung der §§ 176, 1; 209, 1 BEG;
286 ZPO.
Das Oberlandesgericht hat die Reichweite der ihm obliegenden Verpflichtung zur Amtsermittlung verkannt.
Die Klägerin hat sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31, 2 BEG berufen. Sie hat hierzu Beweis angetreten durch den Antrag auf eigene Parteivemehmung sowie durch den Antrag auf Durchführung von Ermittlungen, wann Transporte von Nvires nach Auschwitz gegangen sind (Bl. 254 s. GA;.
 
J3
Aufgrund der genannten Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, war der Senat verpflichtet, diesen Beweisanträgen nachzugehen. Indem er dies unterließ, verstieß er gegen die eingangs erwähnten gesetzlichen Vorschriften.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Blatt 256 GA erfolgten Benennung ihres Ehemannes sowie der Ärzte Dr. D^^ und Dr.
Daß der Senat verpflichtet gewesen wäre, den entsprechenden Beweisanträgen nachzugehen, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967.
Für den Revisionsrechtszug ist daher davon auszugehen, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen zutreffen. Das Urteil des Oberlandesgerichts beruht mithin auf den genannten Fehlern."
Damit gibt die Revision zwar die nach ihrer Ansicht verletzten Rechtsnormen an (§ 554 Abs. 5 Nr. 2a ZPO aF) und macht geltend, das Gesetz in Bezug auf das Verfahren sei verletzt (Nr. 2 b aaO), weil das Berufungsgericht Beweise nicht erhoben habe. Diese Rüge ist aber nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Es fehlt die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Weder die Revisionsbegründung noch die in Bezug genommenen Aktenteile nennen sie. Es ist auch nicht ausgeführt, daß das Berufungsurteil auf der Nichterhebung der Beweise beruhe. Dazu wäre anzugeben gewesen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die beantragten oder angeregten Beweiserhebungen er-
geben hätten, welche Angaben also insbesondere die ZU vernehmenden Personen hätten machen können
(BGH RzW 1958’ 278; 198°» 22; vß1* BGH m ZP0
§ 554 Nr, 23)•
Dr. Thuß101	Zorn	Portmann
 pr* Lang	Gärtner