In der Erklärung vom 17* Dezember 1969 heißt es, dies sei das erste Mal seit Beendigung des Krieges und der Verfolgung, daß der Kläger aus Polen in den Westen komme und hier seßhaft werde. Die Entschädigungsbehörde verweigerte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil der Kläger sich noch bis zu dem Ablauf der Frist des Art, VIII BEG-SchlußG in Dänemark befunden habe. Denn auf einen in rechter Form und Frist gestellten Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 236, 234 ZPO) hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt (§ 233 Abs. 1 ZPO aF). In der Sache steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ausgeschlossen, weil der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1969 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt habe. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht aber auch für die Erfüllung der weiteren AnspruchsvorausSetzungen. Dezember 1969 angemeldet und sogleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 BEG gebeten. Seinem Vorbringen bis zu dem 31* Dezember 1969 war allenfalls zu entnehmen, daß er für die bereits damals angegebenen und unter Beweis gestellten Zeiten, der Haft und des Lebens in der Illegalität entschädigt werden wollte«, Den Einspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit jedoch hatte er nicht bezeichnet, geschweige denn durch Angaben zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen (vgl. Auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit ist gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31» Dezember 1969 erloschen. Allerdings entscheidet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit BGH RzW 1972, 31 Nr» 21, daß eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin "Schlüssigkeit5*, nicht innerhalb der Substantiierungsfrist erforderlich ist und insbesondere vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, Deshalb hat der Bundesgerichtshof spätere Ergänzungen zu dem Vortrag der allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen zugelassen (BGH, Urteil vom 18, Januar 1973 - IX ZR 4/70, bei Hoppenz, RzW 1974, 225, Dabei handelte es sich um Fälle, in denen das Vorbringen bis zu dem Ende der Erläuterungsfrist bereits die Möglichkeit erkennen ließ, daß eine allgemeine Anspruchsberechtigung (dort: § 150 BEG) erfüllt sein könnte. Nach § 4 Abs. 1 Nr. le BEG konnte der Kläger nur durch ein zukünftiges Ereignis, nämlich durch Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Berlin innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. le BEG, eine Entschädigungsberechtigung erlangen, sofern er die Voraussetzungen des § 1 BVFG erfüllte« Derartige Anmeldungen von noch nicht bestehenden Ansprüchen sind durch die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende und den Interessen der Verfolgten entgegenkommende Auslegung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1975, 31) ermög- Der Notwendigkeit, den Anspruch bei Meldung seines Verlustes auch hier fristgerecht, und zwar spätestens im Zeitpunkt der letztmöglichen Antrageteilung, zu erläutern (BGH RzW 1975, 180; 1976, 108; 1977, 172; 222; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 137/74), wird nach BGH RzW 1975, 31; 1976, 108 und nach dem Urteil vom 23.
Nachschlagewerks ja BGHZ; nein 2403 068 BEG § 190 a Ein Antrag auf Entschädigung ist nicht im Sinne des § 190 a BEG substantiiert, wenn ein Sachverhalt vorgetragen worden ist, der nicht die Möglichkeit offenläßt, daß ein Anspruch entstanden ist, und der auch keinen Anhalt dafür bietet, daß ein Anspruch künftig entstehen wird. BGH, Urt. v. 26. Januar 1978 - IX ZR 126/74 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 126/74 URTEIL Verkündet am 26. Januar 1978 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Adolf 9 -Straße «*. Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Luisenstraße 7, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten // Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25. Juni 197^ wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1902 in Polen geborene Kläger ist Jude. Er verließ im November 1969 sein Heimatland und hielt sich in Kopenhagen auf. Am 2. Dezember 1969 meldete der Kläger durch eine Rechtsanwältin Entschädigungsansprüche an, und zwar ohne nähere Bezeichnung "gemäß § 150,ff BEG, hilfsweise gemäß Art. V BEG-SG, ganz hilfsweise ... Zahlung aus dem Härtefonds". Zugleich bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 31. Dezember 1969 gingen eigene und Zeugenerklärungen zu dem Haftweg und weiteren Verfolgungsschicksal des Klägers, zu dem Verlust zahlreicher naher Angehöriger und zu Eigentumsschäden bei der Behörde ein« Diese Erklärungen, in denen auch Gründe für die Versäumung der Antragsfrist genannt wurden, sind am 9c und 17• Dezember 1969 von einem dänischen Notar aufgenommen worden. In der Erklärung vom 17* Dezember 1969 heißt es, dies sei das erste Mal seit Beendigung des Krieges und der Verfolgung, daß der Kläger aus Polen in den Westen komme und hier seßhaft werde. Am 18, April 1970 wanderte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seitdem hier. Er besitzt den Vertriebenenausweis A, Die Entschädigungsbehörde verweigerte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lehnte den Entschädigungsantrag ab, weil der Kläger sich noch bis zu dem Ablauf der Frist des Art, VIII BEG-SchlußG in Dänemark befunden habe. Bis zu dem 31« Dezember 1969 hätten die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nicht Vorgelegen, Die Klage auf Entschädigung wegen FreiheitsSchadens und Schadens an Körper oder Gesundheit blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche weiter. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten« Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Trotz Überschreitung der Begründungsfrist (§ 209 Abs. X BEG, § 516 ZPO) um fünf Tage ist die Berufung zulässig. Denn auf einen in rechter Form und Frist gestellten Antrag (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 236, 234 ZPO) hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt (§ 233 Abs. 1 ZPO aF). In der Sache steht das Berufungsgericht auf dem Standpunkt, eine Entschädigung sei nach Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG ausgeschlossen, weil der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1969 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen und damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG erfüllt habe. Ein rechtswirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG, Art. VIII BEG-SchlußG liege nur vor, wenn spätestens bei Fristablauf sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien. Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nach BGH RzW 1975, 31 setzt Art. VIII BEG-SchlußG nur eine Ausschlußfrist für die Anmeldung, nicht aber auch für die Erfüllung der weiteren AnspruchsvorausSetzungen. Der Kläger hat seinen Entschädigungsantrag bereits vor dem 31. Dezember 1969 angemeldet und sogleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 189 BEG gebeten. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus einem anderen Grunde richtig. Der Entschädigungsantrag bedurfte der Erläuterung nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG. Die danach geforderten Angaben brauchten hier allerdings nicht bis zu dem 31. März 1967 gemacht zu werden# weil der Kläger seinen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Entschädigungsantrag erst später gestellt hat. Die Frist für die Erläuterung endete jedoch mit dem 31. Dezember 1969 (BGH RzW 1977, 222; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 137/74). Auf die Ent- Scheidungen, die den Parteien bekanntgegeben worden sind, wird verwiesen. Diese Frist zur Suhstantiierung hat der Kläger nicht gewahrt. Seinem Vorbringen bis zu dem 31* Dezember 1969 war allenfalls zu entnehmen, daß er für die bereits damals angegebenen und unter Beweis gestellten Zeiten, der Haft und des Lebens in der Illegalität entschädigt werden wollte«, Den Einspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit jedoch hatte er nicht bezeichnet, geschweige denn durch Angaben zu seinen gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 1976, 152; 193) erläutert. Auch der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit ist gemäß §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31» Dezember 1969 erloschen. Nach seinem Vortrag bis zu diesem Tag konnte der Kläger, der seine polnische Heimat im November 1969 verlassen hatte und seitdem in Dänemark lebte, nach keiner Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes anspruchsberechtigt sein. Nichts deutete darauf, daß er Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sei. Insbesondere aber hatte er nicht zu erkennen gegeben, daß er beabsichtige, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zu nehmen. Allerdings entscheidet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit BGH RzW 1972, 31 Nr» 21, daß eine vollständige Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, mithin "Schlüssigkeit5*, nicht innerhalb der Substantiierungsfrist erforderlich ist und insbesondere vom Antragsteller nicht verlangt werden kann, neben seinem Verfolgungsschicksal die vielfältigen tatsächlichen Voraussetzxongen der Entschädigungsberechtigung (§§ 4, 4a, 150, 160 BEG) vollständig vorzutragen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof spätere Ergänzungen zu dem Vortrag der allgemeinen AnspruchsvoraussetZungen zugelassen (BGH, Urteil vom 18, Januar 1973 - IX ZR 4/70, bei Hoppenz, RzW 1974, 225, 229; BGH RzW 1976, 6l). Dabei handelte es sich um Fälle, in denen das Vorbringen bis zu dem Ende der Erläuterungsfrist bereits die Möglichkeit erkennen ließ, daß eine allgemeine Anspruchsberechtigung (dort: § 150 BEG) erfüllt sein könnte. Hier liegen die Dinge anders. Es geht nicht darum, daß bis zu dem Ende der Frist eine möglicherweise schon bestehende Entschädigungsberechtigung in ihren Voraussetzungen nur unvollständig vorgetragen gewesen und deshalb eine spätere Nachholung der zunächst versäumten Angaben zuzulassen wäre. Sondern beim Ablauf der Substantiierungsfrist konnte nach dem mitgeteilten Sachverhalt der Kläger nicht entschädigungsberechtigt sein. Eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG schied aus, weil er das Vertreibungsgebiet erst 1969 verlassen hatte (§ 150 Abs. 2 BEG; zu § 150 BEG aF: BGH RzW 1972, 101). Nach § 4 Abs. 1 Nr. le BEG konnte der Kläger nur durch ein zukünftiges Ereignis, nämlich durch Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland oder das Land Berlin innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. le BEG, eine Entschädigungsberechtigung erlangen, sofern er die Voraussetzungen des § 1 BVFG erfüllte« Derartige Anmeldungen von noch nicht bestehenden Ansprüchen sind durch die dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende und den Interessen der Verfolgten entgegenkommende Auslegung des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (BGH RzW 1975, 31) ermög- licht worden. Der Notwendigkeit, den Anspruch bei Meldung seines Verlustes auch hier fristgerecht, und zwar spätestens im Zeitpunkt der letztmöglichen Antrageteilung, zu erläutern (BGH RzW 1975, 180; 1976, 108; 1977, 172; 222; Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 137/74), wird nach BGH RzW 1975, 31; 1976, 108 und nach dem Urteil vom 23. Juni 1977 - IX ZR 36/73 - dadurch genügt, daß der Antragsteller fristgerecht den späteren Eintritt der Anspruchs Voraussetzung ankündigt. Fehlte es selbst daran, so gab das Vorbringen des Antragstellers den Entschädigungsorganen bis zu dem Stichtag keinen Anlaß für Ermittlungen. So liegt der Streitfall. Bis zu dem 31. Dezember 1969 war von einer Absicht des Klägers, Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin zu nehmen, nicht die Rede. Mai Dr. Thumm Zorn Portmann Henkel