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BGH · TX ZR 126/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 126/71

Ein Antrag der Witwe auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden« Dagegen ist den Klägern durch Bescheid vom 23« Januar 1961 wegen eines in der Zeit vom 1« September 1944 bis zu dem 31« August 1946 verfolgungsbedingt herabgesetzten Allgemeinzustandes des Erblassers eine Kapitalentschädigung von 160,98 Iff zuerkannt worden« Der Bescheid ist unangefochten geblieben« Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie eine weitere KapitalentSchädigung und Rentenrückstände für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1953 sowie ein Heilverfahren wegen verschiedener Leiden des Erblassers beanspruchen« Das Berufungsgericht hat dem Kläger deshalb eine weitere KapitalentSchädigung zuerkannt und das beklagte Land zur Erstattung von Heilverfahrenskosten verurteilt. lassers bis zu dem Jahre 1939* Sie sei in dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Hbei der Schilderung der Vorgeschichte wiedergegeben und als Bestätigung für die Annahme herangezogen worden, daß die Lagerhaft für die Entstehung der Gefäßerkrankung des Erblassers keine Rolle gespielt habe« Auf dieses Gutachten habe sich die Entsohädigungsbehörde in dem Bescheid vom 23« Januar 1961 ausdrücklich gestützt und sich die darin enthaltenen Ausführungen su eigen gemacht« Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Tatsache einer jahrelangen Behandlung durch Br« wegen Herz- und Bluthochdruckleidens bis 1939 als Feststellung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei und die Entscheidung getragen habe« Von einer Beweisaufnahme über die Richtigkeit und das Zustandekommen des Attestes von Br« müsse deshalb abgesehen werden« Sklerose mit Hirnsklerose, Hochdruck- und Herzbeschwerden anlagebedingt und das Lungenemphysem mit Bronchitis altersbedingt gewesen seien, und daß die Entstehung und der Verlauf der Leiden durch die Verfolgung nicht beeinflußt worden seien« Der Sachverständige war vom Berufungsgericht angewiesen worden, bei seiner Beurteilung davon auszugehen, daß der Erblasser bei Br. bis zu dem Jahre 1939 jahrelang wegen Herzleidens und Hypertonie in Behandlung gestanden habe. Daraufhin hat auch das Berufungsgericht in seinem Urteil angenommen, daß der Erblasser schon Jahre vor der Plünderung und Stillegung seines Geschäfts und der Haft in Buchenwald 1938 und der Deportation nach Stid-frankreich 1940 an einem Gefäßleiden, und zwar an einem Bluthochdruck und einem Herzleiden, erkrankt gewesen sei, das sogar ärztlicher Behandlung durch Dr. bedurft habe. Die Revision meint, es sei nicht richtig, daß die Annahme einer ärztlichen Behandlung des Erblassers durch Dr. K^pp^ für das vorliegende Verfahren bindend sei. In dem Gutachten der Universitätsklinik in H^pü^^ wird nicht nur auf das Attest des Dr. verwiesen, es wird vielmehr angenommen, daß der Erblasser durch diesen Arzt tat- Januar 1961 unter Berufung auf das Gutachten übernommen, soweit sie für die Frage eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens des Erblassers erheblich sind« Damit hat der Besoheid sich auch die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu eigen gemacht, da es anders an einer tragfähigen Begründung der getroffenen Entscheidung fehlen würde. den Erblasser jahrelang wegen eines bei diesem bestehenden Bluthochdrucks und Herzleidens behandelt habe, für gebunden, da es sich dabei nicht um medizinische Feststellungen handle. Daran ist richtig, daß Feststellungen darüber, ob zu einer bestimmten Zeit eine ärztliche Behandlung des Verfolgten stattgefunden hat, nicht medizinischer Art sind und als solche von der BindungsWirkung erfaßt werden (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24; BGH Urteil vom 28. Bindend ist nur die Feststellung, daß der Erblasser seinerzeit von seinem Hausarzt bei dem Erblasser bestehe ein Bluthochdruck und ein Herzleiden.

FeststellungBehandlungBerufungsgerichtGutachtenErblasserBrKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2446 029
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 126/71	URTEIL	Verkündet	am
28. November 1974 Peisker,
 Justizangestellte
al* Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. Priva A
2.	F
3.	Alexander A 0} W
4.	Oskar A
V
5.	Helena S 11^^/Israel,
6.	Edith Esther T 'Israel, Hi
 traße,
Str. 4P,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 Land Bad en-Württ emberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Zorn, Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* Mai 1970 aufgehoben, soweit die Berufung der Kläger gegen das Urteil der EtatSchädigungskammer II des Landgerichts Karls* ruhe vom 12. November 1968 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am 28. Januar 1884 geborene Uhrmacher Jakob A< war Jude. An seinem Wohnort Lampertheim war er nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Im November 1938 wurde sein Geschäft für Uhren und Silberwaren geplündert; er wurde verhaftet und bis zu dem 5« Dezember 1938 im Konzentrationslager Buchenwald festgehalten. Da er danach in Lampertheim als un-
 
!
erwünscht galt, verzog er nach Mannheim« Von dort wurde er am 22. Oktober 1940 nach Südfrankreicb deportiert« Bis zu dem 31« August 1944 befand er sich in den Lagern Guts, Rivesaltes und Sereilhac in Haft« Er blieb nach der Befreiung zunächst in Frankreich, wanderte 1949 nach Israel aus und kehrte 1952 nach Deutschland zurück. Am 30. Dezember 1953 ist er gestorben« Seine Witwe und seine Kinder, die Kläger, sind seine Erben«
Ein Antrag der Witwe auf Entschädigung wegen Schadens an Leben ist von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden« Dagegen ist den Klägern durch Bescheid vom 23« Januar 1961 wegen eines in der Zeit vom 1« September 1944 bis zu dem 31« August 1946 verfolgungsbedingt herabgesetzten Allgemeinzustandes des Erblassers eine Kapitalentschädigung von 160,98 Iff zuerkannt worden« Der Bescheid ist unangefochten geblieben«
Nach dem Inkrafttreten des BEG-Sohlufigesetzes haben die Kläger Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG verlangt« Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag zurtickge-wiesen.
Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie eine weitere KapitalentSchädigung und Rentenrückstände für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1953 sowie ein Heilverfahren wegen verschiedener Leiden des Erblassers beanspruchen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger eine weitere Kapitalentschädigung von 268,33 DM zu zahlen und die
 
in der Zeit vom 1. August 1944 bis zu dem 31. August 1946 entstandenen Heilverfahrenskosten wegen eines Erschöpfungszustandes des Erblassers zu erstatten; beide Ansprüche seien mit 2 % zu verzinsen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht stattgegeben ist, weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entgeheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist unangreifbar davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG gegeben seien.
In dem angefochtenen Urteil wird festgestellt, bei dem Erblasser habe ein verfolgungsbedingter Erschöpfungszustand, der seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 % und höchstens 39 % gemindert habe, bereits seit dem 1. Mai 1941 bestanden; dessen Fortbestand über den 31. August 1946 hinaus sei unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat dem Kläger deshalb eine weitere KapitalentSchädigung zuerkannt und das beklagte Land zur Erstattung von Heilverfahrenskosten verurteilt.
Ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheit sschadaB des Erblassers wird in dem angefochtenen Urteil jedoch verneint.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erstreckt sich die in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG für das Angleichungsverfahren vorgeschriebene Bindung an die tatsäch-
lichen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, auf Feststellungen über die Behandlung oder Nichtbehandlung gesundheitlicher Störungen, gleichgültig, ob sie vor, während oder nach der Verfolgung in Anspruch genommen worden sei« Es sei aber nicht erforderlich, daB die Feststellungen in der früheren Entscheidung selbst getroffen worden seien« Eine Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Vorgänge genüge, sofern die Entscheidung zweifelsfrei erkennen lasse, daß sie sich auf die dort getroffenen Feststellungen stütze« So verhalte es sich mit der Angabe des Arztes Br«	über	eine	jahrelange	Behandlung des Erb-
lassers bis zu dem Jahre 1939* Sie sei in dem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Hbei der Schilderung der Vorgeschichte wiedergegeben und als Bestätigung für die Annahme herangezogen worden, daß die Lagerhaft für die Entstehung der Gefäßerkrankung des Erblassers keine Rolle gespielt habe« Auf dieses Gutachten habe sich die Entsohädigungsbehörde in dem Bescheid vom 23« Januar 1961 ausdrücklich gestützt und sich die darin enthaltenen Ausführungen su eigen gemacht« Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Tatsache einer jahrelangen Behandlung durch Br«	wegen	Herz-	und Bluthochdruckleidens bis
1939 als Feststellung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei und die Entscheidung getragen habe« Von einer Beweisaufnahme über die Richtigkeit und das Zustandekommen des Attestes von Br«	müsse	deshalb	abgesehen	werden«
Bas Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens des Regierungs-’ medizinal dir ektors Br«	zu dem Ergebnis gekommen, daß
 die beim Erblasser vorhanden gewesene allgemeine Arteriös
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Sklerose mit Hirnsklerose, Hochdruck- und Herzbeschwerden anlagebedingt und das Lungenemphysem mit Bronchitis altersbedingt gewesen seien, und daß die Entstehung und der Verlauf der Leiden durch die Verfolgung nicht beeinflußt worden seien« Der Sachverständige war vom Berufungsgericht angewiesen worden, bei seiner Beurteilung davon auszugehen, daß der Erblasser bei Br.	bis	zu dem Jahre 1939 jahrelang wegen Herzleidens und
 Hypertonie in Behandlung gestanden habe. Daraufhin hat auch das Berufungsgericht in seinem Urteil angenommen, daß der Erblasser schon Jahre vor der Plünderung und Stillegung seines Geschäfts und der Haft in Buchenwald 1938 und der Deportation nach Stid-frankreich 1940 an einem Gefäßleiden, und zwar an einem Bluthochdruck und einem Herzleiden, erkrankt gewesen sei, das sogar ärztlicher Behandlung durch Dr.	bedurft	habe.
Die Revision meint, es sei nicht richtig, daß die Annahme einer ärztlichen Behandlung des Erblassers durch Dr. K^pp^ für das vorliegende Verfahren bindend sei. Der Bescheid vom 23« Januar 1961 enthalte keine derartige Feststellung« In ihm sei nicht das Attest des Dr. K^P^ erwähnt, sondern nur auf das Universitätsgutachten Bezug genommen. Bei einer solchen Bezugnahme könnten nicht auch noch Elemente des Gutachtens als im Bescheid getroffene tatsächliche Feststellungen gewertet werden.
Es trifft jedoch nicht zu, daß die Annahme einer Bindung schon aus diesem von der Revision angeführten Grund entfällt.
In dem Gutachten der Universitätsklinik in H^pü^^ wird nicht nur auf das Attest des Dr.	verwiesen,	es	wird
 vielmehr angenommen, daß der Erblasser durch diesen Arzt tat-
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eäohlich behandelt worden sei, und es werden daraus gewisse medizinische Folgerungen gezogen« Biese Folgerungen werden in dem Bescheid vom 23. Januar 1961 unter Berufung auf das Gutachten übernommen, soweit sie für die Frage eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens des Erblassers erheblich sind« Damit hat der Besoheid sich auch die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu eigen gemacht, da es anders an einer tragfähigen Begründung der getroffenen Entscheidung fehlen würde. Auch sie unterfallen deshalb nach Maßgabe des Art. IV Kr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-Schlüße der für das Angleichungsverfahren vorgeschriebenen Bindung.
Dagegen weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Bindungswirkung sieb nicht auf die Befunderhebung und sonstige medizinische Feststellungen bezieht, und daß das Berufungsgericht dem nicht Rechnung getragen hat.
Auch das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß ärztliche Untersuchungsergebnisse wie Befunde, Diagnosen und Kausalität 8-schlÜ8se von der Bindungswirkung ausgenommen seien. Es hält sich aber daran, daß Da?.	den	Erblasser	jahrelang	wegen
 eines bei diesem bestehenden Bluthochdrucks und Herzleidens behandelt habe, für gebunden, da es sich dabei nicht um medizinische Feststellungen handle.
Daran ist richtig, daß Feststellungen darüber, ob zu einer bestimmten Zeit eine ärztliche Behandlung des Verfolgten stattgefunden hat, nicht medizinischer Art sind und als solche von der BindungsWirkung erfaßt werden (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24;
 BGH Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 198/71). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß unter die Bindungswirkung nicht ärztliche Diagnosen fallen, die anläßlich einer festgestellten ärztlichen Behandlung gestellt worden sind. Das
 stellten Diagnosen richtig seien. Bindend ist nur die Feststellung, daß der Erblasser seinerzeit von seinem Hausarzt
 bei dem Erblasser bestehe ein Bluthochdruck und ein Herzleiden.
Damit die erforderliche Prüfung nachgeholt werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit die Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
davon ausgehen, daß die von Br.
in seinem Attest ge-
behandelt wurde, und daß dieser damals annahm,
 Mai
Wüstenberg
 Zorn
Br.
Henkel
 Thumm