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BGH · IX ZR 126/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/70

Das Berufungsgericht hat die allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG verneint, weil sich auch unter Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG nicht feststellen lasse, daß der Kläger zu irgendeiner Zeit vor Beendigung der gegen ihn gerichteten Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Darüber hinaus habe er auch zu den Werten der deutschen Kultur Beziehungen unterhalten, in erster Linie während seines Studiums an der deutschen Universität in Prag von 1920 bis 1922 und von 1930 bis 1933. Wenn er auch in diesen Schulen deutschen Sprachunterricht erhalten habe, sei er doch in jenen für die Entwicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jahren wesentlich stärker durch die Einflüsse seiner slowakischen, magyarischen und jüdischen Umwelt beeinflußt worden als durch die von seinem Elternhaus ausgehenden und sich im wesentlichen auf seinen Familienkreis beschränkenden Beziehungen zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis. Daß diese überwogen hätten oder auch nur ebenso stark gewesen seien wie die Einflüsse des magyarischen, slowakischen und jüdischen Kulturkreises, lasse sich nicht feststellen. Wovon die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG abhängt, hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in seiner Entscheidung RzW 1970, 505 mit eingehender Begründung im einzelnen dargelegt. Danach ist der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich ein im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob sich ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten mit den herkömmlich der deutschen Kultur zugerechneten Schöpfungen beschäftigt hat. Auch derjenige Verfolgte, der neben der deutschen eine oder mehrere andere Sprachen gebraucht, ist dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend, nicht erst in zweiter oder dritter Linie, verwendet hat. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist zu verneinen, wenn die deutsche Sprache nicht im persönlichen Bereich, sondern nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke.benutzt wird. Wer im persönlichen Bereich deutsch spricht, gehört gleichwohl nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, wenn er sich bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat. Seine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG ist jedoch dann nicht zu verneinen, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewandt hat. Beziehungen zu fremden Kulturkreisen können von Bedeutung sein für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfolgter den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich bewußt vom deutschen Kulturkreis abgewandt hat, bevor er die Vertreibungsgebiete endgültig verließ. Die entscheidende Frage, ob der Kläger bis zu dem Verlassen der Vertreibungsgebiete oder nur bis zu einem früheren Zeitpunkt in seinem persönlichen Lebensbereich die deutsche Sprache überwiegend gebrauchte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

Zitierte Normen: § 150 BEG
deutschsprachigKulturkreisBEGSprachedeutschenPragKlägerKultur

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 126/70	URTEIL	Verkündet	am
------------------------------------------------  8.	Juni 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Eugen K	>
'Israel, R0 K^^straße®,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, A^^fcplatz %
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Jude. Er wurde am 19. November 1899 in der damals zu Ungarn, jetzt zur Tschechoslowakei gehörenden Südslowakei geboren. In diesem Gebiet ließ er sich 1933 nach dem Studium der Medizin in Prag, Budapest und wiederum in Prag als Arzt nieder. Während des zweiten Weltkrieges wurde er als Jude verfolgt. Seine Frau und seine Tochter kamen in der Verfolgung ums Leben. 1945 begab er sich zunächst nach Gablonz und dann nach Eger. Seit Mai 1949 lebt er in Israel.
 
Seinen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 9. Februar 1961 aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Bas beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat die allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs. 1 und 2 BEG verneint, weil sich auch unter Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG nicht feststellen lasse, daß der Kläger zu irgendeiner Zeit vor Beendigung der gegen ihn gerichteten Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dabei komme es darauf an, ob der Kläger sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes soweit angeglichen gehabt habe, daß er sich ihnen mehr verbunden gefühlt habe, als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seines früheren Heimatlandes. Zur Kenntnis der deutschen Sprache müsse eine auf Herkunft, Erziehung, Schulbildung oder Lebensführung beruhende Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis hinzukommen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht nachweisbar erfüllt. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Diese deutschen Sprachkenntnisse werde er in seinem Elternhaus erworben haben. Es treffe wohl zu, daß seine Eltern die deutsche Sprache beherrscht hätten. Deshalb könne angenommen werden, daß er von Kind auf mit der deutschen Sprache vertraut
 
gewesen sei, sie auch im späteren Leben, insbesondere während seines Studiums in Prag, gebraucht habe und sich dieser Sprache auch heute noch bediene. Darüber hinaus habe er auch zu den Werten der deutschen Kultur Beziehungen unterhalten, in erster Linie während seines Studiums an der deutschen Universität in Prag von 1920 bis 1922 und von 1930 bis 1933. In seinem Elternhaus seien ebenso wie in seiner Pamilie nach seiner ersten Eheschließung deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften gelesen worden. Mit seiner ersten Ehefrau habe er sich außer ungarisch auch deutsch unterhalten. Seine 1932 geborene Tochter habe bis zu ihrem sechsten Lebensjahr nur deutsch gesprochen. Bei seiner Tätigkeit als Arzt seit 1933 habe er mit Patienten, die die deutsche Sprache beherrscht hätten, deutsch gesprochen. Er habe eine deutschsprachige Bibliothek besessen und seine Pachliteratur in deutscher Sprache bezogen. Neben einer ungarischen habe er auch eine deutsche Tageszeitung gehalten. Auch heute noch beziehe er deutschsprachige kulturelle Veröffentlichungen. Diesen Verbindungen zur deutschen Kultur müßten jedoch die zu anderen Kulturkreisen gegenübergestellt werden. Er sei nicht innerhalb eines deutschen Siedlungsgebietes aufgewachsen und habe nur jüdische und ungarische Volksschulen und das ungarische Gymnasium besucht. Wenn er auch in diesen Schulen deutschen Sprachunterricht erhalten habe, sei er doch in jenen für die Entwicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jahren wesentlich stärker durch die Einflüsse seiner slowakischen, magyarischen und jüdischen Umwelt beeinflußt worden als durch die von seinem Elternhaus ausgehenden und sich im wesentlichen auf seinen Familienkreis beschränkenden Beziehungen zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis. Im übrigen habe er in einer Umwelt ge-
 
lebt, in der der deutsche Einfluß keine nennenswerte Rolle habe spielen können. Seine Persönlichkeit sei von mehreren Kulturkreisen beeinflußt worden, darunter auch von den Werten der deutschen Kultur. Daß diese überwogen hätten oder auch nur ebenso stark gewesen seien wie die Einflüsse des magyarischen, slowakischen und jüdischen Kulturkreises, lasse sich nicht feststellen.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts entsprechen nicht dem durch das BEG-Schlußgesetz neu gefaßten § 150 BEG.
Wovon die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG abhängt, hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils in seiner Entscheidung RzW 1970, 505 mit eingehender Begründung im einzelnen dargelegt. Danach ist der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Bereich ein im Regelfall ausreichendes Anzeichen für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob sich ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten mit den herkömmlich der deutschen Kultur zugerechneten Schöpfungen beschäftigt hat. Auch derjenige Verfolgte, der neben der deutschen eine oder mehrere andere Sprachen gebraucht, ist dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen, wenn er die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend, nicht erst in zweiter oder dritter Linie, verwendet hat. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis ist zu verneinen, wenn die deutsche Sprache nicht im persönlichen Bereich, sondern nur bei bestimmten Gelegenheiten oder für begrenzte, etwa berufliche Zwecke.benutzt wird. Wer im persönlichen
 Bereich deutsch spricht, gehört gleichwohl nicht mehr dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, wenn er sich bewußt von der deutschen Kultur ab- und einer fremden Kultur zugewandt hat. Es geht zu Lasten des beklagten Landes, wenn dies nicht festgestellt werden kann. Grundsätzlich muß der Verfolgte beim endgültigen Verlassen der Vertreibungsgebiete (§ 150 Abs. 2 BEG) dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört haben. Seine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG ist jedoch dann nicht zu verneinen, wenn er zu einem früheren Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder im Zusammenhang mit der Bedrohung des Deutschtums durch die Ereignisse des zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich vom deutschen Kulturkreis abgewandt hat.
Die Zurechnung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis im Sinne des § 150 Abs. 1 BEG setzt somit nicht die Feststellung einer Bindung an Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuche des deutschen Volkes voraus. Beziehungen zu fremden Kulturkreisen können von Bedeutung sein für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfolgter den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich bewußt vom deutschen Kulturkreis abgewandt hat, bevor er die Vertreibungsgebiete endgültig verließ. Die entscheidende Frage,
 ob der Kläger bis zu dem Verlassen der Vertreibungsgebiete oder nur bis zu einem früheren Zeitpunkt in seinem persönlichen Lebensbereich die deutsche Sprache überwiegend gebrauchte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Deswegen muß sein Urteil aufgehoben werden.
Mai	von	der	Mühlen	Puchs
 Dr• Thumm
 Portmann