Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. 1950 wänderte er von dort nach Israel aus und erwarb nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Zeitpunkt der Einwanderung die israelische Staatsbürgerschaft. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling 1o 630 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 130 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu §160 BEG ergangenen Entscheidungen des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. geblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im HeimatStaat des Klägers kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben in Rumänien zuzu demuten gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ■nr 7.R 126/69 URTEIL Verkündet un 2e Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretä] als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Bereu 9 /Israel, 9 Kläger und Revisionskläger, ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt 9 gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagt« Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1909 in B^^K geborene jüdische Kläger ist nach seiner Darstellung während des 2. Weltkriegs in Rumänien von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt worden. 1950 wänderte er von dort nach Israel aus und erwarb nach den Feststellungen des Berufungsurteils im Zeitpunkt der Einwanderung die israelische Staatsbürgerschaft. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Flüchtling 1o 630 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit gewährt. Das Landgericht hat einen weiteren entschädigungsfähigen Freiheitsschaden nicht für festgestellt erachtet und die auf höhere Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger unter die von §§ 4 und 130 BEG erfaßten Personenkreise fällt. Er kann aber nach § 160 Abs. 2 BEG als Flüchtling anspruchs berechtigt sein. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu §160 BEG ergangenen Entscheidungen des Senats RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maß- geblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen und liegen keine anderen Fluchtgründe vor, so ist er als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Nr.,2 der Genfer Konvention anzusehen. In Anwendung dessen wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Klägers überprüfen müssen. Dabei ist darauf abzustellen, ob er Rumänien als Flüchtling verließ. Auf die besondere Lage der Juden im HeimatStaat des Klägers kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben in Rumänien zuzu demuten gewesen wäre. Mai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner