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BGH · IX ZR 126/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/68

Klägerin und Revisions beklagte, Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1958 verstorbenen Walter D^B« Sr war im Mai 194-1 wegen Vergehens gegen die §§ 1 und 10 der VO vom 14-. Die Revision des beklagten Landes gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (RzW 1960, 576 Nr. 33). Zur Begründung hat sie sich auf § 31 Abs. 2 EEG berufen und beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr als Erbin des Verfolgten vom 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte land erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Es hat die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zu Gunsten des Verfolgten und seines Erben angewandt. Oktober 1953 ab - die Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 # gemindert sei. März 1966, an der die Ansprüche der Klägerin scheitern würden, ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Ermächtigung des § 42 BEG nicht gedeckt und daher unwirksam. Das Berufungsgericht hat deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 538 Abs» 1 Ziff, 1 und 2 ZPO das klagabweisende Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Das Berufungsgericht hat § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 11 a der 2. Es genügt, daß diese Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend bestanden hat, besteht oder bestehen wirä (§28 Abs.3 BEG, § 5 der 2. Dagegen lautet § 31 Abs. 2 BEG: War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 1» v.H. oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt. Die dem Gesetzeswortlaut folgende Auslegung des § 31 Abs. 2 BEG steht im Einklang mit der Begründung, die die Bundesregierung dieser neuen Bestimmung in dem Entwurf eines 2. Nach dieser Vorschrift setzt die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. oder mehr gemindert ist. Damit wird lediglich klargestellt, daß es für die Entscheidung darüber, ob die heute bestehenden Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 25 VoHo oder mehr mindern, auf den Zeitpunkt der letzten TatSachenverhandlung oder des Bescheides der Entschädigungsbehörde ankommt. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ist widerlegbar (BGH RzW 1968, 68 Hr- 10). Daraus ergibt sich, daß die Vermutung des I 31 Abs. 2 BEG auch im Ergebnis keine neuen Anspruchsgrundlagen schafft. Der vom Berufungsgericht als "unerträglich" bezeichnete Wettlauf zwischen dem Tode des Verfolgten und der Entscheidung verliert dadurch an Bedeutung, daß den Erben naoh wie vor Ansprüche aus den §§ 28, 31, 36, 39 BEG zustehen. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Vermutung nach § 41 Abs. 2 BEG gerade für die Bälle ausgeschlossen, in denen Angehörige aus dem Kreise der dem Verfolgten besonders nahestehenden Hinterbliebenen wegen seines Todes auf Rente angewiesen wären* Deshalb ist auch die Ansicht des Berufungsrichters nicht überzeugend» daß die Erben des Verfolgten wegen ihrer Fürsorge und Hilfe zu Lebzeiten des Erblassers durch eine Beweiserleichterung hinsichtlich des ererbten Anspruchs begünstigt werden müssen* Venn schon Hinterbliebene des Verfolgten» die in der Regel die Last der Fürsorge getragen haben» sich zur Begründung ihrer Ansprüche nicht auf § 31 Abs« 2 BBG berufen können» fehlt ein ausreichender sachlicher Grund» den Erben diese Beweiserleichterung einzuräumen* 3. Da der Verfolgte den Zeitpunkt der Entscheidung ' nicht mehr erlebt hat» kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung des $ 31 Abs. 2 BEG berufen.

Zitierte Normen: § 31 EEG § 31 BEG
VermutungBEGBerufungsgerichtAnspruchVerfolgteHamburgErblasserKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BBGr § 31 Abs, 2; 2. DV-BEG § 11 a
§ 11 a der 2. DY-BEG ist rechtsgültig.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1969 - IX ZR 126/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
IX ZR 126/68	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1969
Pohl,
 Justizhauptsekretär
alt Urkundsbeantter der Geschftfitaatelle
 in dem Enta chädigungsrech t s s t r e i t
Freie und Hansestadt Hamburg,
 vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für
 Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 94,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hedwig D Weg #,
geb. H<
Klägerin und Revisions beklagte,
 Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1968 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebtihren und Auslagen für das Berufungsund Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1958 verstorbenen Walter D^B« Sr war im Mai 194-1 wegen Vergehens gegen die §§ 1 und 10 der VO vom 14-. Pebruar 1924 gegen Mißstände im Auswanderungswesen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe war durch die vorher erlittene Schutz- und Untersuchungshaft verbüßt.
Der Erblasser hatte den Generalkonsul von Haiti in Hamburg mit Juden in Verbindung gebracht, die nicht auswandern
 
konnten, weil sie keine Einreisepapiere hatten. Gegen Zahlung von 500 his 1.000 RM stellte dieser konsularische Vertreter Visen für Haiti aus, obwohl seine Heimat-behörde die Einwanderung gesperrt hatte. Der Erblasser erhielt für seine "Bemühungen" jeweils etwa 200 RM, Insgesamt verdiente er nach den Feststellungen des Strafurteils 12.000 bis 14.000 RM, nach seinen Angaben 8.000 RM.
Am 15. Oktober 1941 wurde der Erblasser von der Gestapo verhaftet und bis zu dem 1, Mai 1945 in Konzentrationslagern festgehalten. Während dieser Haftzeit befand er sich länger als ein Jahr im Konzentrationslager Groß-Rosen. Für diese Freiheitsentziehung hat das Berufungsgericht die Klägerin als Erbin entschädigt. Die Revision des beklagten Landes gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen (RzW 1960, 576 Nr. 33).
Am 1. Oktober 1965 hat die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes Entschädigung für Gesundheits-schäden gefordert. Zur Begründung hat sie sich auf § 31 Abs. 2 EEG berufen und beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr als Erbin des Verfolgten vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1958 eine Rente zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte land erreichen, daß das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
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ihatscheidungsgründe i Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Erblasser wegen seiner Beziehungen zu Juden verfolgt und schon im Konzentrationslager Groß-Rosen länger als ein Jahr festgehalten worden ist. Es hat die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG zu Gunsten des Verfolgten und seines Erben angewandt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Erben eines Verfolgten, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, für die Zeit eine Rente zu, während der die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten nach dem 1. November 1953 um 25 $> oder mehr vermindert war. Nach
§ 11 a der 2. DV-BEG setze zwar - mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1953 ab - die Anwendung des § 31 Abs. 2 BEG voraus, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um mindestens 25 # gemindert sei. Diese Ergänzung der 2. DV-BEG duroh die 7. VO zur Änderung der
2.	DV vom 31. März 1966, an der die Ansprüche der Klägerin scheitern würden, ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts durch die Ermächtigung des § 42 BEG nicht gedeckt und daher unwirksam. Das Berufungsgericht hat deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 538 Abs» 1 Ziff, 1 und 2 ZPO das klagabweisende Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung der geltend gemachten Ansprüche
 an das Landgericht zurückverwiesen.
2.	Das Berufungsgericht hat § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 11 a der 2. DV-BEG nicht richtig ausgelegt.
a) Nach §§ 31 Abs. 1, 36 BEG steht dem Verfolgten für die Zeit nach dem 1. November 1953 im Palle und für
 
die Dauer einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. eine Rente zu. Es genügt, daß diese Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend bestanden hat, besteht oder bestehen wirä (§28 Abs. 3 BEG, § 5 der 2. DV-BEG).
Ptir die Entscheidung über den Anspruch auf Rente ist also das Ausmaß einer verfolgungsbedingten Gesundheits-schädigung für die Vergangenheit, die Gegenwart und soweit als möglich für die Zukunft festzustellen. Das entspricht den Grundsätzen des Versorgungsrechts (§§ 25 a,
 30 Abs. 2 BVG).
Dagegen lautet § 31 Abs. 2 BEG: War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 1» v.H. oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. beträgt.
Diese Vermutung greift also nicht ein, wenn und soweit der Verfolgte, der mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. oder mehr gemindert war oder ist, sondern nur, wenn eine derartige Minderung der Erwerbsfähigkeit .letzt besteht.
§ 31 Abs. 2 BEG ist somit nicht der Regelung der Rentenansprüche in § 31 Abs. 1 BEG angepaßt.
Die dem Gesetzeswortlaut folgende Auslegung des § 31 Abs. 2 BEG steht im Einklang mit der Begründung, die die Bundesregierung dieser neuen Bestimmung in dem Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesent-sehädigungsgesetzes (Deutscher Bundestag, Drucks. IV/1550 S. 24) gegeben hat. Es ging darum, zu Gunsten besonders
 
schwer Verfolgter die BeweisSchwierigkeiten zu überwinden, die sich aus dem langen Zeitablauf seit dem Beginn der Schädigung ergeben haben, mit der Folge, daß aus diesem Grunde "nicht mehr einwandfrei geklärt werden kann, inwieweit die heute bestehenden Leiden verfolgungsbedingt sind". In den folgenden Sätzen werden die Voraussetzungen der Vermutung umschrieben: "Der Verfolgte, der mindestens ein Jahr im Konzentrationslager inhaftiert war und mindestens 25 v.H. erwerbsgemindert ist". Auch danach ist die Feststellung des Ausmaßes der Erwerbsminderung für die Gegenwart zu treffen»
Dem entspricht § 11 a der 2. DV-BEG. Nach dieser Vorschrift setzt die Anwendung der Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG voraus, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 v.H. oder mehr gemindert ist. Damit wird lediglich klargestellt, daß es für die Entscheidung darüber, ob die heute bestehenden Leiden die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten um 25 VoHo oder mehr mindern, auf den Zeitpunkt der letzten TatSachenverhandlung oder des Bescheides der Entschädigungsbehörde ankommt. Auch die amtliche Begründung zu dem Entwurf einer Siebenten Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentachädigungs-gesetzes (ERDrueks. 38/66) sagt, daß § 11 a der 2. DV-BEG klarstelle, was § 31 Abs. 2 BEG als maßgebenden Zeitpunkt für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimme. Daß diese schon im Gesetz getroffene Bestimmung des maßgebenden Zeitpunktes durch die Ermächtigung des § 42 BEG gedeckt ist, bedarf weiter keiner Begründung.
b) § 11 a der 2. DV-BEG steht nicht in Widerspruch zu § 39 Abs. 2 BEG. § 31 Abs. 2 BEG begründet keine neuen
 
oder we it ergehenden Entschädigungsansprüche für Schäden an Körper oder Gesundheit. Das zeigt auch die Regelung des Antragsrechts auf Grund des § 31 Ahs. 2 HEG in Art. Ill Kr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG. § 31 Abs. 2 BEG verbessert nur die Beweislage der Verfolgten für die Durchsetzung von Rentenansprüchen. Die Vermutung des § 31 Abs. 2 BEG ist widerlegbar (BGH RzW 1968, 68 Hr- 10).
Die Widerlegung der Vermutung hat praktische Bedeutung.
Es genügt, auf die zahlreichen Bälle reiner Altersleiden hinzuweisen. Daraus ergibt sich, daß die Vermutung des I 31 Abs. 2 BEG auch im Ergebnis keine neuen Anspruchsgrundlagen schafft. Bür die Auslegung der genannten Verfahrensbest immung ist deshalb die Regelung der Gesundheitsschadensansprüche der Nationalgeschädigten in Art. VI Hr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG nicht von Bedeutung. Das hat link, RzW 1968, 535, 536 richtig erkannt, während Cebulka, RzW 1966, 491 und Schüler, RzW 1969, 113 diesen Unterschied zwischen der Ordnung des sachlichen Rechts und der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Durchsetzung der Rentenansprüche nicht berücksichtigen.
Die Unterscheidung zwischen einer Verbesserung der Beweislage zugunsten lebender Verfolgter und der Rechtslage der Erwerber abgeleiteter Ansprüche ist sachlich vertretbar. Der vom Berufungsgericht als "unerträglich" bezeichnete Wettlauf zwischen dem Tode des Verfolgten und der Entscheidung verliert dadurch an Bedeutung, daß den Erben naoh wie vor Ansprüche aus den §§ 28, 31, 36, 39 BEG zustehen.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Vermutung nach § 41 Abs. 2 BEG gerade für die Bälle ausgeschlossen, in
 denen Angehörige aus dem Kreise der dem Verfolgten besonders nahestehenden Hinterbliebenen wegen seines Todes auf Rente angewiesen wären* Deshalb ist auch die Ansicht des Berufungsrichters nicht überzeugend» daß die Erben des Verfolgten wegen ihrer Fürsorge und Hilfe zu Lebzeiten des Erblassers durch eine Beweiserleichterung hinsichtlich des ererbten Anspruchs begünstigt werden müssen* Venn schon Hinterbliebene des Verfolgten» die in der Regel die Last der Fürsorge getragen haben» sich zur Begründung ihrer Ansprüche nicht auf § 31 Abs« 2 BBG berufen können» fehlt ein ausreichender sachlicher Grund» den Erben diese Beweiserleichterung einzuräumen*
3.	Da der Verfolgte den Zeitpunkt der Entscheidung ' nicht mehr erlebt hat» kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung des $ 31 Abs. 2 BEG berufen. Soweit sie in einem anderen Rechtsstreit ererbte Gesundheitsschäden naoh den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes geltend gemacht hatte, hat sie die Klage zurückgenommen.
 
Aus diesen Gründen muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wieder hergestellt werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 Z10.
Mai	Maaß	Graf
v.d. Mühlen	Henkel